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Das Bayerische Rundfunkgesetz ist die gesetzliche Grundlage des Bayerischen Rundfunks BR einer Anstalt des offentlichen Rechts Landesrundfunkanstalt fur den Freistaat Bayern mit Sitz in Munchen In ihm sind der Programmauftrag die Programmgrundsatze und die interne Organisation des Bayerischen Rundfunks festgelegt BasisdatenTitel Gesetz uber die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des offentlichen Rechts Der Bayerische Rundfunk Kurztitel Bayerisches RundfunkgesetzAbkurzung BayRGArt LandesgesetzGeltungsbereich Freistaat BayernRechtsmaterie Medienrecht RundfunkrechtFundstellennachweis BayRS 1 Ursprungliche Fassung vom 10 August 1948 GVBl S 135 Inkrafttreten am 1 Oktober 1948Neubekanntmachung vom 22 Oktober 2003 GVBl S 792 Letzte Anderung durch 2 G vom 24 Marz 2022 GVBl S 70 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 April 2022 2 G vom 24 Marz 2022 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Die aktuell gultige Version des Gesetzes ist das Gesetz uber die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des offentlichen Rechts Der Bayerische Rundfunk Bayerisches Rundfunkgesetz BayRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22 Oktober 2003 Ein erstes Bayerisches Rundfunkgesetz trat aber schon am 1 Oktober 1948 in Kraft und war Grundlage fur die Entstehung des Bayerischen Rundfunks Es wurde 1993 umfassend novelliert und den damaligen medienpolitischen Bedurfnissen angepasst Neben dem Rundfunkgesetz gibt es auch einen Medienstaatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundeslandern der das Verhaltnis von offentlich rechtlichen und privatem Rundfunk im dualen Rundfunksystem regelt und der grundlegende Bestimmungen vor allem zur Finanzierung enthalt Artikel BearbeitenArtikel 1 hat Rechtsform Sitz und Selbstverwaltung des BRs zum Inhalt Artikel 2 definiert die abzudeckenden Themen Artikel 3 behandelt die Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkanstalten oder Unternehmen Artikel 4 schreibt vor welcher Inhalt gesendet werden soll muss oder nicht gesendet werden darf Artikel 5 nennt die drei Organe des BRs Rundfunkrat Verwaltungsrat und Intendant Artikel 5a beschreibt die allgemeinen Regelungen fur Rundfunkrat und Verwaltungsrat Artikel 6 bestimmt die Aufgabe und Zusammensetzung des Rundfunkrats Artikel 7 erlautert die Arbeit des Rundfunkrats Artikel 8 beschreibt die Ausschusse des Rundfunkrats Artikel 9 nennt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats Artikel 10 definiert die Aufgaben des Verwaltungsrats Artikel 11 erlautert die Arbeit des Verwaltungsrats Artikel 12 beinhaltet die Aufgaben des Intendanten und weitere Regelungen Artikel 13 beschreibt die Haushaltsfuhrung durch den Intendanten Artikel 14 behandelt die Verwendung von Uberschussen Artikel 15 regelt Ubertragungskapazitaten Artikel 16 schreibt dem BR eine Aufzeichnungspflicht vor Artikel 17 verpflichtet den BR zur Verbreitung von Gegendarstellungen Artikel 18 schreibt vor dass es verantwortliche Personen fur Sendungen geben muss Artikel 19 erlaubt es Jedermann sich beim Intendanten zu beschweren Artikel 20 beinhaltet Regelungen zur Freienvertretung Artikel 21 behandelt den Rundfunkdatenschutzbeauftragten Artikel 22 behandelt den Datenschutzbeauftragten Artikel 23 regelt die Ubernahme von Vermogen der ehemaligen Reichspost und der ehemaligen Reichsrundfunkgesellschaft Artikel 24 legt den BR unter Rechtsaufsicht des Bayerisches Staatsministerium fur Wissenschaft und Kunst Artikel 25 regelt behordliche Zustandigkeiten aus dem Medienstaatsvertrag Artikel 26 nennt den 1 Oktober 1948 als Tag des In Kraft Tretens Artikel 6 Rundfunkrat Bearbeiten Hauptartikel Rundfunkrat des Bayerischen Rundfunks Im ersten Absatz des Artikel 6 werden die Aufgaben des Rundfunkrates seine Rechte und Pflichten beschrieben 1 Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks Er wacht daruber dass der Bayerische Rundfunk seine Aufgaben gemass dem Gesetz erfullt und ubt das hierzu notige Kontrollrecht aus Seine Mitglieder sind verpflichtet sich in ihrer Tatigkeit fur die Gesamtinteressen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmer einzusetzen Sie sind an Auftrage nicht gebunden Absatz 3 legt fest welche gesellschaftliche Gruppe Mitglieder in den Rundfunkrat entsendet und wie viele Landtag 12 Staatsregierung 1 Bayerischer Stadtetag 1 Bayerischer Landkreistag 1 Bayerischer Gemeindetag 1 Katholische Kirche 2 davon mindestens eine Frau aus einer kirchlichen Frauenorganisation Evangelische Kirche 2 davon mindestens eine Frau aus einer kirchlichen Frauenorganisation Israelitische Kultusgemeinde 1 Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft 1 Bayerischer Bauernverband 2 davon mind eine Frau Industrie und Handelskammern 1 Handwerkskammern 1 Gewerkschaften 2 davon mindestens eine Frau Bayerischer Journalistenverband 1 Bayerischer Zeitungsverlegerverband 1 Verband der freien Berufe 1 bayerische Hochschulen 1 Organisationen der Erwachsenenbildung 1 Lehrerverband 1 Schriftsteller Organisationen 1 Komponisten Organisationen 1 Musik Organisationen 1 Intendanzen der Bayerischen Staatstheater 1 Leiter der Bayerischen Schauspielbuhnen 1 Familienverbande 1 Elternvereinigung 1 Bayerischer Jugendring 1 Bayerischer Landessportverband 2 davon mind eine Frau Bund Naturschutz in Bayern 1 Bayerischer Heimattag 1 Bund der Vertriebenen Landesverband Bayern 1 Verbandsvertreter aus dem Bereich Freizeit Tourismus Gastronomie und Hotel 1 Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehorigen in Bayern 1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Auslander Migranten und Integrationsbeirate Bayerns 1 Weblinks BearbeitenBayerisches Rundfunkgesetz auf den Seiten des BR Bayerisches Rundfunkgesetz auf den Seiten des Bayerischen StaatskanzleiBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bayerisches Rundfunkgesetz amp oldid 223148696