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Das Auswirkungsprinzip ist ein in der Volkerrechtslehre und in der Staatenpraxis umstrittener Grundsatz wonach ein Staat berechtigt ist ein Verhalten ausserhalb seines Gebiets zu regeln wenn dieses Verhalten im Inland Auswirkungen hat Inhaltsverzeichnis 1 Herleitung 2 Anknupfungsprinzipien 3 Einschrankungen 4 Beispiele 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseHerleitung BearbeitenDas Volkerrecht das die Beziehungen der Staaten und gleichgestellter Volkerrechtssubjekte untereinander regelt erkennt das Recht eines jeden Staates an die Verhaltnisse auf dem eigenen Territorium zu regeln Territorialitatsprinzip Die Ausubung von Hoheitsgewalt ist aber nicht ausschliesslich dann zulassig wenn sich der Regelungsgegenstand auf dem Gebiet des betreffenden Staats befindet Staatsgebiet und raumliche Grenzen der Hoheitsgewalt sind mit anderen Worten nicht zwingend identisch Unter bestimmten Voraussetzungen lasst das Volkergewohnheitsrecht die Regelung auslandischer Sachverhalte zu Wo die Grenze der rechtmassigen Ausubung von Hoheitsgewalt im Einzelnen verlauft ergibt sich in erster Linie aus den Regeln uber die Begrundung der Zustandigkeit der Staaten Daruber hinaus bestehen besondere Regeln die bei der Ausubung dieser Zustandigkeit zu beachten sind 1 Anknupfungsprinzipien BearbeitenDer Grundsatz dass ein Staat ohne eine ausreichende Inlandsbeziehung einen Vorgang ausserhalb seiner Grenzen nicht regeln darf ist in der Staatenpraxis anerkannt Nach allgemeiner Auffassung ist eine sinnvolle Anknupfung erforderlich um einen Sachverhalt extraterritorial zu regeln 2 Insoweit erkennt das Volkergewohnheitsrecht eine Reihe von Anknupfungsprinzipien an Eines dieser Prinzipien ist das Auswirkungsprinzip das wegen seines weiten Anwendungsbereichs haufig kritisiert worden ist Es besagt dass es ausreichend ist wenn die Wirkungen effects eines Verhaltens das der handelnde Staat regeln will auf seinem Gebiet eintreten Der zu regelnde Gegenstand befindet sich dabei aber insgesamt im Ausland und lediglich die Wirkungen die im Inland eintreten stellen eine Beziehung zu dem handelnden Staat her Einschrankungen BearbeitenStaaten legen ihren Zustandigkeitsbereich in aller Regel eher zu weit aus um im Zweifelsfall und bei Bedarf einen Sachverhalt an sich nehmen zu konnen Beispielsweise im Bereich von Gescheiterten Staaten kann so die Justiz in Fallen tatig werden die sonst nicht ubernommen werden konnten die aber ansonsten auch jedes funktionierende Land selbst regeln wurde Alleine die Deklaration der eigenen Zustandigkeit begrundet daher in sich noch nicht die effektive Zustandigkeit Der Staat in dem der Sachverhalt stattfindet kann die Zustandigkeit des ersteren Staates verweigern wenn er ihn selbst regeln will Derartiges Vorgehen ergibt sich vor allem im Bereich des Strafrechts Hier kommt es des Ofteren vor dass Staaten um die Bestrafung eines Taters streiten weil er einerseits Burger des einen Landes ist seine Tat aber andererseits ein anderes Land betrifft Wahrend nun das erste Land seinen Burger schutzen will insbesondere im Bereich der Menschenrechte ist das andere moglicherweise auf eine moglichst scharfe Bestrafung des Taters aus Zur Ausdehnung des Zustandigkeitsbereichs eines Staates auf einen Sachverhalt ausserhalb seines Gebiets hat der Standige Internationale Gerichtshof in der Lotus Entscheidung 3 entschieden das Volkerrecht lasse ihm hier eine weit gehende Freiheit die nur in einigen Fallen durch Verbotsregeln eingeschrankt sei In der volkerrechtlichen Literatur wird daher vertreten dass die Staaten frei sind einen extraterritorialen Sachverhalt zu regeln wo ein solches Verbot nicht nachzuweisen ist 4 Beispiele BearbeitenIm deutschen Strafrecht wird ein auf der Auswirkung eines auslandischen Verhaltens beruhender Bezug beispielsweise in 5 Nr 7 StGB hergestellt Danach gilt deutsches Strafrecht fur im Ausland begangene Taten unabhangig vom Recht des Tatorts wenn durch diese Taten Betriebs oder Geschaftsgeheimnisse eines in Deutschland liegenden Betriebs bzw dort ansassigen Unternehmens verletzt werden Die Strafbarkeit besteht in gleicher Weise bei einem betroffenen Unternehmen das seinen Sitz im Ausland hat wenn dieses von einem deutschen Unternehmen abhangig ist und mit ihm einen Konzern bildet Ein weiterer Anwendungsbereich des Auswirkungsprinzips liegt im Kartellrecht Verschiedene Wettbewerbsbehorden haben bei Auslandsfusionen von Unternehmen und einem im Ausland abgeschlossenen Zusammenschlussvertrag der auch Inlandstochter erfasste auf Grund des Auswirkungsprinzips eine Zustandigkeit zur Regelung des gesamten Zusammenschlusses angenommen 5 Siehe auch BearbeitenMarktortprinzipLiteratur BearbeitenLuzius Wildhaber Internationalrechtliche Probleme multinationaler Korporationen Heidelberg Karlsruhe Muller Juristischer Verlag 1978 ISBN 3 8114 0578 0 Luzius Wildhaber Wechselspiel zwischen Innen und Aussen Schweizer Landesrecht Rechtsvergleichung Volkerrecht Basel Frankfurt am Main Helbing und Lichtenhahn 1996 ISBN 3 7190 1456 8Weblinks BearbeitenInternationales Verwaltungsrecht Das Territorialitatsprinzip und seine Ausnahmen XIII Treffen der obersten Verwaltungsgerichtshofe Deutschlands Osterreichs der Schweiz und Liechtensteins vom 7 bis 10 November 2002 in Vaduz Landesbericht der Schweiz Einzelnachweise Bearbeiten Karsten Kramp Die Begrundung und Ausubung staatlicher Zustandigkeit fur das Verbot landerubergreifender Fusionen nach dem geltenden Volkerrecht Diss Duncker amp Humblot Berlin 1993 F A Mann The Doctrine of Jurisdiction in International Law Recueil des Cours Band 111 1964 I S 36 ff Standiger Internationaler Gerichtshof In Publications de la Cour Permanente de Justice Internationale C P J I No 10 1927 S 19 Kramp Die Begrundung und Ausubung staatlicher Zustandigkeit fur das Verbot landerubergreifender Fusionen nach dem geltenden Volkerrecht Diss Duncker amp Humblot Berlin 1993 Seite 32 Abgerufen am 4 Oktober 2018 Kammergericht WuW E OLG 3055f U S v Ciba Corp 1970 Trade Cases CCH 73 269 S D N Y Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Auswirkungsprinzip amp oldid 235963372