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Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG regelt das Verfahren so gut wie aller Verwaltungsbehorden in Osterreich Gesonderte Verfahrensregelungen bestehen zwar insbesondere fur das Verwaltungsstrafrecht Verwaltungsstrafgesetz die Agrarbehorden Agrarverfahrensgesetz und die Dienstbehorden im offentlichen Dienst Dienstrechtsverfahrensgesetz die ihrerseits jedoch in weiten Teilen auf das AVG verweisen Die Abgabenbehorden haben ihre Verfahren hingegen nach vollig anderen Vorschriften und zwar nach der Bundesabgabenordnung abzuwickeln BasisdatenTitel Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Abkurzung AVG AVG 1991Typ BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie VerwaltungsverfahrensrechtFundstelle BGBl Nr 51 1991Inkrafttretensdatum 1 Februar 1991Letzte Anderung BGBl I Nr 58 2018Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Inhaltsverzeichnis 1 Geschichtliche Entwicklung 2 Aufbau 2 1 I Teil Allgemeine Bestimmungen 2 1 1 1 Abschnitt Behorden 2 1 2 2 Abschnitt Beteiligte und deren Vertreter 2 1 3 3 Abschnitt Verkehr zwischen Behorden und Beteiligten 2 1 4 4 Abschnitt Zustellungen 2 1 5 5 Abschnitt Fristen 2 1 6 6 Abschnitt Ordnungs und Mutwillensstrafen 2 1 7 7 Abschnitt Begriffsbestimmungen 2 2 II Teil Ermittlungsverfahren 2 2 1 1 Abschnitt Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens 2 2 2 2 Abschnitt Beweise 2 3 III Teil Bescheide 2 4 IV Teil Rechtsschutz 2 4 1 1 Abschnitt Berufung 2 4 2 2 Abschnitt Sonstige Abanderung von Bescheiden 2 4 3 3 Abschnitt Entscheidungspflicht 2 5 V Teil Kosten 2 6 VI Teil Schlussbestimmungen 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseGeschichtliche Entwicklung BearbeitenDas AVG wurde erstmals im Jahr 1925 BGBl Nr 274 1925 1 erlassen und stellte damals insofern einen Meilenstein dar als das Verwaltungsverfahren bis dahin bloss in den Materiengesetzen geregelt war was als durchaus unbefriedigend empfunden wurde Nach jeweils mehreren Novellen wurde es zunachst 1950 BGBl Nr 172 1950 und schliesslich 1991 BGBl Nr 51 1991 wiederverlautbart Bis zum 31 Dezember 2013 enthielt das AVG in den 67a 67h besondere Bestimmungen fur das Verfahren vor den Unabhangigen Verwaltungssenaten Mit der Abschaffung der UVS und der Errichtung der Landesverwaltungsgerichte am 1 Janner 2014 wurde dieser Abschnitt aufgehoben Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist in einem eigenen Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt Zu beachten ist dass der 1 Abschnitt des IV Teils des AVG seither nur noch fur Verfahren in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gilt Gegen Bescheide anderer Behorden ist als Rechtsmittel in der Regel eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht oder einem Landesverwaltungsgericht moglich Aufbau BearbeitenDie verkurzte und meist schlagwortartige Wiedergabe des Inhalts einzelner Bestimmungen des AVG erhebt keinen Anspruch auf Vollstandigkeit uberdies sind nicht alle Bestimmungen ausdrucklich angefuhrt und oder kommentiert I Teil Allgemeine Bestimmungen Bearbeiten 1 Abschnitt Behorden Bearbeiten 1 7 1 6 Zustandigkeit Sachliche Zustandigkeit welche Behorde ist fur welche Angelegenheit zustandig Ortliche Zustandigkeit nach welchem ortlichen Merkmal richtet sich die Zustandigkeit Losung von ZustandigkeitsstreitigkeitenDie Behorden mussen ihre sachliche und ortliche Zustandigkeit von Amts wegen beachten Parteienvereinbarungen uber die Behordenzustandigkeit sind nicht moglich 7 Befangenheit von VerwaltungsorganenWann sind Verwaltungsorgane die Menschen die fur die Behorde tatig sind jedenfalls befangen und durfen nicht selbst tatig werden Verfahrensparteien konnen aber kein Verwaltungsorgan wegen vermuteter Befangenheit ablehnen 2 Abschnitt Beteiligte und deren Vertreter Bearbeiten 8 12 Beteiligte Parteien Rechts und Handlungsfahigkeit Vertreter Definitionen der Begriffe Beteiligte und Parteien wer rechts und handlungsfahig ist wer als Vertreter in Frage kommt wann ausdruckliche Vollmachten nicht notig sind unter welchen Voraussetzungen die Behorde vom Gericht fur Beteiligte einen Sachwalter bestellen lassen darf 3 Abschnitt Verkehr zwischen Behorden und Beteiligten Bearbeiten 13 20 13 Anbringen Wie konnen Anliegen bei der Behorde eingebracht werden fristgebundene Eingaben sind jedenfalls schriftlich einzubringen das ist aber grundsatzlich in jeder technisch moglichen Form erlaubt Wenn eine Eingabe mangelhaft ist muss die Behorde zunachst unter Setzung einer Frist den Auftrag erteilen den Mangel zu beheben geschieht das rechtzeitig gilt die Eingabe als ursprunglich richtig eingebracht Die Behorde ist nur wahrend der Amtsstunden verpflichtet schriftliche Eingaben und nur wahrend des Parteienverkehrs verpflichtet auch mundliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen Anbringen durfen jederzeit zuruckgezogen oder geandert werden 14 und 15 NiederschriftenWenn etwas mundlich an die Behorde herangetragen wird ist daruber sofern notig eine Niederschrift aufzunehmen Die Bestimmung stellt auch Formvorschriften auf die dabei zu beachten sind Grundsatzlich gilt eine solche Niederschrift als Beweismittel 17 AkteneinsichtAlle Verfahrensparteien haben das Recht in den Akt Einsicht zu nehmen und sich daraus Kopien machen zu lassen falls das technisch moglich ist Unter bestimmten Bedingungen darf die Behorde aber die Akteneinsicht verweigern 18 ErledigungenForm und erforderlicher Inhalt von schriftlichen Erledigungen der Behorde Bescheide mussen noch zusatzlichen Anforderungen genugen 58 19 LadungenBehorden durfen Personen vorladen wenn das notig ist Falls erforderlich hat das mit einem dann vollstreckbaren Bescheid zu geschehen 4 Abschnitt Zustellungen Bearbeiten 21 und 22 Verweisung auf das Zustellgesetz bei besonders wichtigen Grunden ist dem Empfanger eigenhandig zuzustellen 5 Abschnitt Fristen Bearbeiten 32 und 33 Regelung des Beginns und des Ablaufs von Fristen Gesetzlich festgelegte Fristen z B Berufungsfristen konnen nicht geandert werden 6 Abschnitt Ordnungs und Mutwillensstrafen Bearbeiten 34 36Ordnungsstrafen durfen gegen Personen verhangt werden die z B eine Amtshandlung storen Mutwillensstrafen gegen Personen die die Behorde offenbar mutwillig beschaftigen Querulanten 7 Abschnitt Begriffsbestimmungen Bearbeiten 36a Definition des Begriffs Angehorige II Teil Ermittlungsverfahren Bearbeiten 1 Abschnitt Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens Bearbeiten 37 44g 37 Allgemeine GrundsatzeSachverhaltsfeststellung und Einbindung der Parteien 38 VorfragenWenn im Verfahren eine Vorfrage zu klaren ist die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehorden oder den Gerichten zu entscheiden ware darf die Behorde sie entweder selbst beurteilen und ihrem weiteren Verfahren zu Grunde legen oder ihr Verfahren mit Bescheid aussetzen bis diese Frage von der zustandigen Stelle rechtskraftig entschieden ist vorausgesetzt ein solches Verfahren ist dort schon anhangig 40 44 Mundliche Verhandlung Regelungen wer einer mundlichen Verhandlung beizuziehen ist wie ihr Stattfinden kundzumachen ist und wann das zu geschehen hat Praklusionsfolgen Saumnisfolgen fur Parteien die trotz korrekter Kundmachung der Verhandlung nicht rechtzeitig Einwendungen erheben Parteistellung geht verloren Verlauf der mundlichen Verhandlung und Ermachtigung des Leiters sie zu gliedern das Wort zu erteilen die Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen Verpflichtung zur Aufnahme einer Verhandlungsschrift 44a 44g GrossverfahrenFur Verfahren mit voraussichtlich mehr als 100 Beteiligten gelten besondere Regeln die die Kundmachung die offentliche Erorterung die Anberaumung von Verhandlungen und die Zustellung von Schriftstucken betreffen Praktisch alles darf durch Edikt erfolgen 2 Abschnitt Beweise Bearbeiten 45 55Was kommt als Beweis in Frage grundsatzlich alles was zweckdienlich ist aber jedenfalls auch offenkundige Tatsachen Urkunden Zeugen Sachverstandige 48 und 49 ZeugenWer darf als Zeuge nicht vernommen werden und unter welchen Voraussetzungen darf ein Zeuge die Aussage verweigern III Teil Bescheide Bearbeiten 56 62 57Nur unter bestimmten Voraussetzungen durfen Bescheide auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden Mandatsbescheid 58 Inhalt und Form der BescheideBescheide mussen als solche bezeichnet werden und jedenfalls Spruch und Rechtsmittelbelehrung enthalten Sie sind auch zu begrunden es sei denn dass sie antragsgemass erlassen werden und nicht uber Einwendungen und Antrage anderer Beteiligter abzusprechen ist 61 Die Rechtsmittelbelehrung muss angeben ob der Bescheid einem weiteren Rechtszug unterliegt wenn ja wann und wo das Rechtsmittel eingebracht werden muss 62 Wenn das nicht in materiellen Vorschriften anders geregelt ist durfen Bescheide sowohl schriftlich als auch mundlich erlassen werden Mundlich verkundete Bescheide mussen auf Verlangen aber auch schriftlich zugestellt werden Irrtumer in Bescheiden darf die Behorde jederzeit also auch noch nach Rechtskraft wiederum in Bescheidform berichtigen IV Teil Rechtsschutz Bearbeiten 1 Abschnitt Berufung Bearbeiten Die 63 67 regeln das Rechtsmittel der Berufung uber das die im administrativen Instanzenzug ubergeordnete Verwaltungsbehorde entscheidet Seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 mit 1 Janner 2014 ist ein administrativer Instanzenzug nur mehr in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden vorgesehen 63 Berufungen mussen den bekampften Bescheid bezeichnen einen begrundeten Berufungsantrag enthalten und innerhalb von zwei Wochen bei der Behorde I Instanz eingebracht werden Wenn auf eine Berufung verzichtet wurde ist sie nicht mehr zulassig 64 Berufungen haben aufschiebende Wirkung Aus bestimmten Grunden darf die Behorde diese Wirkung aber ebenso mit Bescheid ausschliessen 64a Berufungsvorentscheidung 66 Findet die Berufungsbehorde dass der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt ist dass daruber nochmals mundlich verhandelt werden muss darf sie den bekampften Bescheid aufheben und die Sache an eine Unterbehorde zuruckverweisen 67 Berufungsbescheide mussen immer eine Begrundung enthalten 2 Abschnitt Sonstige Abanderung von Bescheiden Bearbeiten 68 Abanderung und Behebung von Amts wegen Zuruckweisung von Antragen in Sachen die bereits rechtskraftig entschieden sind Moglichkeit der Aufhebung oder Abanderung von Bescheiden aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist Abanderung von Bescheiden um Missstande zu beseitigen die menschliches Leben oder die Gesundheit gefahrden oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schaden Nichtigerklarung durch die Oberbehorde wenn die Unterbehorde unzustandig oder falsch zusammengesetzt war der Bescheid einen strafgesetzwidrigen Erfolg hatte tatsachlich undurchfuhrbar ist oder an einem Fehler leidet der gesetzlich ausdrucklich mit Nichtigkeit bedroht ist Nichtigerklarung wegen Unzustandigkeit ist nur innerhalb von drei Jahren ab Bescheiderlassung moglich 69 und 70 Wiederaufnahme des Verfahrens 71 und 72 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3 Abschnitt Entscheidungspflicht Bearbeiten 73 Behorden mussen so rasch wie moglich in der Regel aber spatestens innerhalb von sechs Monaten uber Antrage entscheiden Geschieht das nicht kann der Antragsteller in Angelegenheiten in denen eine Berufung zulassig ist direkt bei der Oberbehorde einen Antrag auf Ubergang der Entscheidungspflicht stellen Devolutionsantrag Seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 mit 1 Janner 2014 ist eine Berufung nur mehr in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden vorgesehen In allen anderen Fallen kann eine Saumnisbeschwerde beim zustandigen Verwaltungsgericht erhoben werden V Teil Kosten Bearbeiten 74 Kosten der Beteiligten Im Verwaltungsverfahren muss jeder seine Kosten selbst tragen Falls die materiellen Vorschriften Kostenersatzanspruche zwischen Beteiligten untereinander vorsehen hat die Behorde die Hohe zu bestimmen 75 Kosten der BehordenKosten fur behordliche Tatigkeit sind sofern nicht 76 bis 78 anzuwenden sind von Amts wegen zu tragen 76 Barauslagen die bei einer Amtshandlung entstanden sind z B Kundmachungen in Zeitungen Gebuhren von Sachverstandigen mussen der Behorde vom Antragsteller ersetzt werden 77 Kommissionsgebuhren durfen fur Amtshandlungen ausserhalb des Amts verrechnet werden Auch diese hat der Antragsteller zu tragen 78 Verwaltungsabgaben durfen in Angelegenheiten der Bundesverwaltung fur die Verleihung von Berechtigungen auferlegt werden ausser dies ware in materiellen Vorschriften anders geregelt VI Teil Schlussbestimmungen Bearbeiten 80 82 Wird im AVG auf andere Bundesgesetze verwiesen bezieht sich das auf die jeweils geltende Fassung dynamische Verweisung Vollziehungsanordnung Betraut ist die Bundesregierung Inkrafttreten Literatur BearbeitenDieter Altenburger Wolfgang Wessely Hrsg Kommentar zum AVG Wien 2022 LexisNexis ARD Orac ISBN 978 3 7007 7542 3 Metin Akyurek Daniel Ennockl Nicolas Raschauer Peter Sander Wolfgang Wessely Casebook Verwaltungsverfahrensrecht 2 uberarbeitete Auflage facultas wuv Wien 2008 ISBN 978 3 7089 0242 5 Wolfgang Fasching Walter Schwartz Verwaltungsverfahrensrecht im Uberblick EGVG AVG ZustG VStG VVG E GovG 4 uberarbeitete Auflage facultas wuv Wien 2009 ISBN 978 3 7089 0282 1 Johannes Hengstschlager David Leeb Hrsg Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 5 Teilbande Manz Wien 2004ff Teilband 1 1 36 AVG 2004 ISBN 3 214 00170 1 Teilband 2 37 62 AVG 2005 ISBN 3 214 00171 X Teilband 3 63 67h AVG 2007 ISBN 978 3 214 00172 8 Teilband 4 68 82a AVG 2009 ISBN 978 3 214 00177 3 Teilband 5 Stichwort Abkurzungs und Literaturverzeichnis 2009 ISBN 978 3 214 00191 9 Johannes Hengstschlager Verwaltungsverfahrensrecht Ein systematischer Grundriss 3 uberarbeitete Auflage WUV Wien 2005 ISBN 3 85114 934 3 Michael Holoubek Michael Lang Hrsg Allgemeine Grundsatze des Verwaltungs und Abgabenverfahrens Linde Wien 2006 ISBN 3 7073 0941 X Friederike Philipp Praklusionsvorschriften im Verwaltungsverfahren Rechtsvergleichende Betrachtung zwischen Osterreich und Deutschland im Lichte des Europarechts Schriftenreihe zum gesamten Europarecht Bd 8 Manz Wien 2002 ISBN 3 214 12786 1 Zugleich Wien Universitat Dissertation 2000 Robert Walter Heinz Mayer Grundriss des osterreichischen Verwaltungsverfahrensrechts Manzsche Kurzlehrbuch Reihe 7 8 durchgesehene und erganzte Auflage Manz Wien 2003 ISBN 3 214 18434 2 Robert Walter Rudolf Thienel Die osterreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze Samt Zustellgesetz Agrarverfahrensgesetz Dienstrechtsverfahrensgesetz und den wichtigsten Durchfuhrungsverordnungen und Staatsvertragen Manzsche Gesetzausgaben Sonderausgabe 12 17 uberarbeitete Auflage Rechtslage 1 Juli 2008 Stand 1 Marz 2008 Manz Wien 2008 ISBN 978 3 214 03255 5 Gerlinde Weilinger Verwaltungsverfahrensgesetze Kodex des osterreichischen Rechts 37 Auflage Stand 1 September 2008 LexisNexis ARD Orac Wien 2008 ISBN 978 3 7007 4030 8 Gerhart Wielinger Einfuhrung in das osterreichische Verwaltungsverfahrensrecht 11 neu bearbeitete Auflage Leykam Graz 2008 ISBN 978 3 7011 0117 7 Weblinks BearbeitenAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Sebastian Schumacher Das Prinzip des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens Wien Univ Diss 2006 Wilhelm Brandstatter Sabrina Burda Einfuhrung in das AVG Verfahren Verwaltungsakademie des Bundes Stand Marz 2017Einzelnachweise Bearbeiten Bundesgesetzblatt 274 1925 Osterreichische Nationalbibliothek abgerufen am 22 Januar 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 amp oldid 237848068