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Folgende Teile dieses Artikels scheinen seit 2012 nicht mehr aktuell zu sein Das Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz ist zum 1 Juni 2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden das nur Abfallbeseitigungsanlagen kennt vgl 28 Abs 1 KrWG Bitte hilf uns dabei die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufugen Wikipedia WikiProjekt Ereignisse Vergangenheit 2012 Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist eine oft aber nicht begriffsnotwendig mit technischen Einrichtungen ausgestattete Anlage um darin aufgenommene oder in anderen Anlagenteilen angefallene Abfalle Verwertungs oder Beseitigungsverfahren zu unterziehen oder sie dazu vorzubereiten Das kann vom blossen Umschlagen oder Umladen einem Zwischen Lagern oder einer Behandlung durch Sortieren bis zur mechanischen biologischen thermischen oder chemischen Behandlung in einer Abfallverwertungsanlage reichen oder in der Ablagerung in einer Abfallbeseitigungsanlage Deponie enden Das Verstandnis dieser Begriffe folgt den Definitionen in Teil 1 des KrWG das wiederum vorwiegend europaisches Recht umsetzt Abfallentsorgungsanlagen benotigen entweder eine Genehmigung nach Bundes Immissionsschutzgesetz oder im Falle einer Deponie einer Planfeststellung 1 Entsorgungsverfahren BearbeitenEs werden folgende Verfahren unterschieden thermische Verfahren Verbrennung Pyrolyse Plasmaverfahren etc Sortierverfahren Stofftrennung und sortierung zum Zwecke des Recycling biologische Verfahren Kompostierung chemische Behandlung Neutralisation Konditionierung Fallung CP Anlagen mechanisch biologische Abfallbehandlung Deponierung vorwiegend inerte Abfalle und nicht verwertbare Restabfalle Anlagentypen BearbeitenNach der Einteilung entsprechend der vierten Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes Immissionsschutzgesetzes 4 BImSchV werden unter Punkt 8 Verwertung und Beseitigung von Abfallen und sonstigen Stoffen eine Reihe von Anlagen aufgefuhrt fur deren Errichtung und Anderungen nach 10 Bundes Immissionsschutzgesetz ein formliches Genehmigungsverfahren sogenannte Spalte 1 Anlagen mit Offentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist Es werden folgende Anlagen unterschieden 8 1a Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester flussiger oder in Behaltern gefasster gasformiger Abfalle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren insbesondere Entgasung Plasmaverfahren Pyrolyse Vergasung Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahrenb Verbrennungsmotoranlagen fur den Einsatz von Altol oder Deponiegas mit einer Feuerungswarmeleistung von 1 Megawatt oder mehr 8 2Anlagen zur Erzeugung von Strom Dampf Warmwasser Prozesswarme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz vona gestrichenem lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten mit einer Feuerungswarmeleistung von 50 Megawatt oder mehr oderb Sperrholz Spanplatten Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten mit einer Feuerungswarmeleistung von 50 Megawatt oder mehr in einer Verbrennungseinrichtung wie Kraftwerk Heizkraftwerk Heizwerk sonstige Feuerungsanlage einschliesslich zugehoriger Dampfkessel 8 3Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstauben fur die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in der Wirbelschicht 8 4 kein Eintrag 8 5Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfallen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Anwendung finden mit einer Durchsatzleistung von 30 000 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr Kompostwerke 8 6Anlagen zur biologischen Behandlung von a gefahrlichen Abfallen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Anwendung finden mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfallen oder mehr je Tag oder b nicht gefahrlichen Abfallen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Anwendung finden mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfallen oder mehr je Tag ausgenommen Anlagen die durch Nummer 8 5 oder 8 7 erfasst werden 8 7Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Anwendung finden durch biologische Verfahren Entgasen Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen verunreinigtem Boden oder mehr je Tag 8 8Anlagen zur chemischen Behandlung insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung Fallung Flockung Neutralisation oder Oxidation vona gefahrlichen Abfallen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Anwendung finden b oder nicht gefahrlichen Abfallen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Anwendung finden mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag 8 9a Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormuhlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehrb Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen oder Nichteisenschrotten einschliesslich Autowracks mit einer Gesamtlagerflache von 15 000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazitat von 1 500 Tonnen Eisen oder Nichteisenschrotten oder mehr ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelande der Entstehung der Abfalle und Anlagen die durch Nummer 8 13 erfasst werden 8 10Anlagen zur physikalisch chemischen Behandlung insbesondere zum Destillieren Kalzinieren Trocknen oder Verdampfen von a gefahrlichen Abfallen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Anwendung finden mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag oderb nicht gefahrlichen Abfallen auf die die Vorschriften der Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Anwendung finden mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag 8 11Anlagen zur Behandlung von gefahrlichen Abfallen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Anwendung finden aa durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung bb zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel cc zum Zweck der Olraffination oder anderer Wiederverwendungsmoglichkeiten von Ol dd zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Sauren ee zum Zweck der Ruckgewinnung oder Regenerierung von organischen Losungsmitteln oderff zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen die der Bekampfung von Verunreinigungen dienenmit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag ausgenommen Anlagen die durch Nummer 8 1 und 8 8 erfasst werden 8 12Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefahrlichen Abfallen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Anwendung finden mit einer Aufnahmekapazitat von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazitat von 150 Tonnen oder mehr ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelande der Entstehung der Abfalle und Anlagen die von Nummer 8 14 erfasst werden 8 13Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefahrlichen Schlammen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Anwendung finden mit einer Aufnahmekapazitat von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazitat von 150 Tonnen oder mehr 8 14a Anlagen zum Lagern von gefahrlichen Abfallen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfalle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils uber einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werdenb Anlagen zum Lagern von nicht gefahrlichen Abfallen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfalle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils uber einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden mit einer Aufnahmekapazitat von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazitat von 150 Tonnen oder mehr 8 15Anlagen zum Umschlagen von gefahrlichen Abfallen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes Anwendung finden mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschatzen anfallt Anlagen mit geringeren Verbrennungs bzw Durchsatzleistungen fallen unter die Spalte 2 der 4 BImSchV und werden nicht im formlichen d h offentlichen Genehmigungsverfahren nach 10 des Bundes Immissionsschutzgesetzes bearbeitet d h dass fur die Errichtung oder Anderungen dieser Anfallentsorgungsanlagen nur ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Offentlichkeitsbeteiligung durchgefuhrt werden muss Einzelnachweise Bearbeiten 34 ff KrWG ansonsten erfullt es den Straftatbestand des Unerlaubten Betreibens von Anlagen nach 324 Abs 2 StGB Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Abfallentsorgungsanlage amp oldid 212932230