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Das Abbruchgebot ist in Deutschland ein stadtebauliches Gebot im Sinne des 179 des Baugesetzbuchs BauGB Es verpflichtet den Eigentumer die ganze oder teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage zu dulden Voraussetzung ist dass die bauliche Anlage den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen auch nicht angepasst werden kann oder sie stadtebauliche Mangel und Missstande aufweist die durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden konnen Das Abbruchgebot ist zu unterscheiden von der bauordnungsrechtlichen Anordnung zur Beseitigung einer baulichen Anlage durch den Grundstuckseigentumer die aufgrund der landesrechtlichen Bauordnungen erlassen werden kann 1 2 Voraussetzung dafur ist dass eine Baugenehmigung notwendig ist und nicht vorliegt formelle Illegalitat und die Anlagen auch nicht genehmigungsfahig sind materielle Illegalitat 3 oder der stadtebauliche Missstand zugleich eine Gefahr im ordnungs oder polizeirechtlichen Sinne fur Gesundheit Leben oder benachbartes Eigentum darstellt 4 Bedeutung BearbeitenDer Abbruch der baulichen Anlagen muss aus stadtebaulichen Grunden erforderlich sein Das ist der Fall wenn das Grundstucks im Geltungsbereich eines einfachen oder qualifizierten Bebauungsplans liegt und die bauliche Anlage dessen Festsetzungen widerspricht 5 Seit einer Gesetzesnovelle im Jahr 2013 6 setzt das Abbruchgebot einen Bebauungsplan jedoch nicht mehr voraus 4 Ein Abbruch kann auch angeordnet werden wenn die bauliche Anlage Missstande oder Mangel aufweist die auch durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden konnen Es mussen aber noch besondere Grunde hinzukommen Z B muss der vorhandene Zustand die angestrebte stadtebauliche Entwicklung hemmen insbesondere weil sich eine stadtebauliche Entwicklungsplanung in der Umsetzung befindet oder die Freilegung einer Flache ist zur Behebung ungenugender Belichtung und Beluftung erforderlich 4 Adressat des Abbruchgebots ist der Eigentumer gegebenenfalls auch der Erbbauberechtigte 200 Abs 2 BauGB Es ergeht ein Verwaltungsakt mit Duldungspflicht Der Eigentumer ist nicht verpflichtet den Abbruch selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen 179 BauGB ermachtigt nur zu einer Duldungsanordnung Das Recht des Eigentumers die Beseitigung der baulichen Anlage selbst vorzunehmen bleibt unberuhrt 179 Abs 1 Satz 4 BauGB Die Vollstreckung eines Abbruchgebots richtet sich nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der einzelnen Bundeslander Als Zwangsmittel kommt das Zwangsgeld in Betracht Die Ersatzvornahme ist nicht moglich da das Abbruchgebot nicht zur Vornahme der Beseitigung baulicher Anlagen sondern nur zur Duldung des Abbruchs verpflichtet Auf die objektive wirtschaftliche Zumutbarkeit kommt es beim Erlass eines Abbruchgebots nicht an Das Abbruchgebot darf jedoch bei Wohnraum nur vollzogen werden wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum fur die Bewohner unter zumutbaren Bedingungen zur Verfugung steht 179 Abs 2 Satz 1 BauGB Die Beseitigungskosten sind zunachst von der Gemeinde zu tragen Sie kann allerdings den Eigentumer heranziehen soweit er durch die Beseitigung Vermogensvorteile hat 179 Abs 4 BauGB Der Kostenerstattungsbetrag kann von der Gemeinde durch separaten Bescheid geltend gemacht werden sobald die bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist Der Betrag ruht als offentliche Last auf dem Grundstuck 4 Fur eventuelle Vermogensnachteile hat die Gemeinde angemessene Entschadigung in Geld zu leisten 179 Abs 3 BauGB Osterreich BearbeitenIn Osterreich ist das Bauwesen eine Angelegenheit der Bundeslander in Gesetzgebung und Vollziehung Es gibt daher keine landesweit einheitliche Regelung Abbruchgebote sind gegebenenfalls in den einzelnen Baugesetzen und Bauordnungen geregelt Ein Beispiel ist 59 Z 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 7 8 Zur Behebung stadtebaulicher Missstande die auch durch sonstige Festlegungen des Bebauungsplans nicht behoben werden konnen konnen danach Abbruchgebote fur Bauten oder Teile davon festgelegt werden Einzelnachweise Bearbeiten vgl beispielsweise 82 BauO NRW 2018 Art 76 BayBO Franz Josef Lindner Formelle und materielle Illegalitat bei bauordnungsrechtlichen Eingriffen Zur dogmatischen Struktur von Baubeseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung JuS Extra 2014 S 1 3 vgl VG Munchen Urteil vom 19 November 2020 M 11 K 20 1489 a b c d Michael Krautzberger Bernhard Stuer Schrottimmobilien 179 BauGB Zeitschrift fur Baurecht 2013 S 529 534 vgl Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch VV BauGB Abschnitt 246 VV BauGB 246 Abbruchgebot Niedersachsisches Vorschrifteninformationssystem NI VORIS abgerufen am 3 November 2023 vgl Anderung 179 BauGB vom 20 September 2013 buzer de abgerufen am 3 November 2023 Gesetz vom 17 Dezember 2008 uber die Raumordnung im Land Salzburg Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 ROG 2009 RIS abgerufen am 3 November 2023 Richard Schmidjell Winfried Ginzinger Salzburger Raumordnungsgesetz 2018 Gesetzestext Kommentar Information Anmerkungen LIT Verlag 2018 ISBN 978 3 643 50809 6 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Abbruchgebot amp oldid 238780743