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Als Zeugenbeistand bezeichnet man den Rechtsbeistand eines Zeugen im Zivil und Strafprozessrecht Inhaltsverzeichnis 1 Recht auf einen Beistand 2 Stellung des Zeugenbeistands 3 Kosten 4 Literatur 5 QuellenRecht auf einen Beistand BearbeitenDas Bundesverfassungsgericht entschied bereits 1974 dass der Ausschluss eines Rechtsbeistands von der Zeugenvernehmung gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Recht auf ein faires Verfahren verstossen kann 1 Der Zeuge darf nicht zum blossen Objekt eines Verfahrens gemacht werden auch wenn er nicht Partei des Verfahrens ist sondern lediglich eine prozessuale Funktion als Beweismittel einnimmt Ausserdem kann ein solcher Ausschluss einen Anwalt der gemass 3 BRAO das Recht hat in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten aufzutreten in seiner Berufsausubungsfreiheit verletzen Dieser Grundsatz begrundet mangels einer ausdrucklichen gesetzlicher Regelung in der ZPO bis heute in Zivilprozessen die Zulassigkeit eines Zeugenbeistands Fur das Strafverfahren wurde durch das Zeugenschutzgesetz ZSchG mit Wirkung zum 1 Dezember 1998 in 68b StPO ausdrucklich geregelt dass ein Zeuge das Recht hat sich eines Beistands zu bedienen 2 Einem Zeugenbeistand ist die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten Der Ausschluss des Zeugenbeistands im Strafverfahren ist in 68b Abs 1 S 3 ff StPO geregelt Danach kann der Zeugenbeistand grundsatzlich ausgeschlossen werden wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeintrachtigen wurde Dies soll in der Regel der Fall sein wenn der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Begunstigung Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint oder der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse fur Verdunkelungshandlungen im Sinne des 112 Abs 2 Nr 3 StPO nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefahrdenden Weise weitergibt Insbesondere der Ausschlussgrund in Nr 2 ist aufgrund seiner moglichen uferlosen Anwendung auf erhebliche Kritik gestossen 3 Bereits nach fruherer Rechtslage war ein Ausschluss grundsatzlich moglich u a wenn dieser versucht die Beweiserhebung zu erschweren oder zu behindern Dazu bedarf es jedoch einer Rechtsgrundlage Fur den Fall dass die in 176 ff GVG festgelegten Bestimmungen dazu nicht ausreichten rief das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber auf entsprechende Regelungen zu treffen 4 Stellung des Zeugenbeistands BearbeitenIn seiner Entscheidung aus dem Jahr 1974 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt dass ein Rechtsbeistand nicht mehr Befugnisse haben kann als der Zeuge selbst Dementsprechend hat der Beistand keine selbststandigen Antragsrechte ihm steht kein Recht auf Akteneinsicht oder auf Anwesenheit ausserhalb der Vernehmung des Zeugen 58 Abs 1 Satz 1 243 Abs 2 Satz 1 StPO zu Er ist kein Verfahrensbeteiligter und erscheint daher auch nicht in Robe zur Verhandlung Erweiterte Rechte hat lediglich der Verletztenbeistand gemass 406e ff StPO Dieser kann fur den Verletzten Einsicht in die Akten nehmen und hat wahrend dessen Vernehmung ein Anwesenheitsrecht Kosten BearbeitenDie Kosten fur den Zeugenbeistand hat grundsatzlich der Zeuge selbst zu tragen 5 Im Jahr 1998 wurde durch das Zeugenschutzgesetz fur das Strafverfahren jedoch die Moglichkeit geschaffen einem Zeugen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft fur die Dauer der Vernehmung einen Rechtsanwalt beizuordnen sofern ersichtlich ist dass der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann und seinen schutzwurdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann 68b Absatz 2 StPO Eine Kostenerstattung im Zivilprozess gibt es bisher mangels gesetzlicher Regelung nicht 6 Literatur BearbeitenDetlef Burhoff Zeugenbeistand im Ermittlungsverfahren In Praxis Steuerstrafrecht PStR Jahrgang 2001 S 106 ff Internetfundstelle Gerhard Hammerstein Der Anwalt als Beistand gefahrdeter Zeugen In Neue Zeitschrift fur Strafrecht NStZ Jahrgang 1981 Heft 4 S 125 Detlef W Klingel Clemens Alexander Muller Der anwaltliche Zeugenbeistand im Strafverfahren NJW 1 2011 23 Margit Schlag Die Rechte des Zeugenbeistands insbesondere unter dem Blickpunkt von Akteneinsichts und Anwesenheitsrecht In Bernd Luxenburger Manfred Birkenheier Opuscula Honoraria Egon Muller zum 65 Geburtstag Alma Mater 2003 ISBN 3935009062 Internetfundstelle Sven Thomas Der Zeugenbeistand im Strafprozess Zugleich ein Beitrag zu BVerfGE 38 105 In Neue Zeitschrift fur Strafrecht NStZ Jahrgang 1982 Heft 12 S 489 Quellen Bearbeiten Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 8 Oktober 1974 Az 2 BvR 747 73 BVerfGE 38 105 Internetfundstelle Gesetz zur Anderung der Strafprozessordnung und der Bundesgebuhrenordnung fur Rechtsanwalte Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes Zeugenschutzgesetz ZSchG vom 30 April 1998 BGBl I S 820 Klengel Jurgen Detlef W Muller Clemens A Der anwaltliche Zeugenbeistand im Strafverfahren In NJW 2011 S 23 ff Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 17 April 2000 Az 1 BvR 1331 99 Weblink Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12 April 1983 Az 2 BvR 307 83 NStZ 1983 374 Zoller Greger Kommentar zur ZPO 31 Auflage Rdnr 12 zu 373 ZPOBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zeugenbeistand amp oldid 207274622