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Bei Verdunkelungsgefahr oder Verdunklungsgefahr in der Schweiz vielfach auch Kollusionsgefahr handelt es sich in der Rechtssprache um den dringenden Verdacht dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person Beweismittel vernichten andern oder Zeugen und Mitbeschuldigte beeinflussen konnte Neben Verdunkelungsgefahr kann eine Justizbehorde z B eine Staatsanwaltschaft auch eine Fluchtgefahr vermuten Eine zustandige Justizbehorde kann erwagen oder prognostizieren wie gross diese Gefahren sind Diese Einschatzung ist naturgemass subjektiv Sie kann beim zustandigen Gericht beantragen diese Person vorubergehend in Untersuchungshaft zu nehmen Diese Massnahme soll der Wahrheitsfindung dienen In Deutschland regelt 112 Abs 2 StPO die Vorgehensweise bei Verdunkelungsgefahr Verdunkelungsgefahr gemass 112 Abs 2 Nr 3 StPO besteht wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten bzw Angeklagten den dringenden Verdacht begrundet er werde eine der in Abs 2 Nr 3 lit a bis c umschriebenen auf Beweisvereitelung abzielenden Handlungen vornehmen und wenn deshalb die Gefahr droht dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde Das Verhalten des Beschuldigten muss dabei jedoch prozessordnungswidrig und anstossig sein OLG Koln 1 In Osterreich ist die Verhangung der Untersuchungshaft in 173 Abs 2 der dortigen StPO geregelt In der Schweiz bestimmt Art 221 StPO dass Untersuchungshaft angeordnet werden kann wenn Verdunklung dringend zu befurchten ist Einzelnachweise Bearbeiten OLG Koln Beschluss vom 1 Juli 2017 Aktenzeichen 2 Ws 341 17 BeckRS 2017 141453 Rn 8 beck online Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verdunkelungsgefahr amp oldid 218549458