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Das Gesetz uber die Ausubung der Zahnheilkunde ZHG trat am 31 Marz 1952 in Kraft und wurde zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6 Dezember 2011 geandert Mit dem Gesetz wurde 1952 gesetzlich festgehalten dass die Ausubung der Zahnheilkunde nur Zahnarzten vorbehalten ist und ein Hochschulstudium mit Approbation voraussetzt 1 BasisdatenTitel Gesetz uber die Ausubung der ZahnheilkundeKurztitel Zahnheilkundegesetz nicht amtlich Abkurzung ZHGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie MedizinrechtFundstellennachweis 2123 1Ursprungliche Fassung vom 31 Marz 1952 BGBl I S 221 ber 1952 I S 251 Inkrafttreten am 1 April 1952Letzte Neufassung vom 16 April 1987 BGBl I S 1225 Letzte Anderung durch Art 13 G vom 19 Mai 2020 BGBl I S 1018 1034 Inkrafttreten derletzten Anderung 23 Mai 2020 Art 18 G vom 19 Mai 2020 GESTA M040Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Definition des Berufsbilds 2 Delegationsrahmen 3 Berufserlaubnis 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseDefinition des Berufsbilds BearbeitenDas Zahnheilkundegesetz definiert das Wesen des zahnarztlichen Berufes den Begriff der Ausubung der Zahnheilkunde die Voraussetzungen fur den Beruf des Zahnarztes und die Bestimmungen uber die zahnarztliche Approbation Erteilung Rucknahme Widerruf Ruhen und Verzicht Daruber hinaus ermachtigt es die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats eine Gebuhrenordnung fur Zahnarzte festzulegen Der Berufsstand der Dentisten wurde integriert die Kurierfreiheit beseitigt In 1 Abs 3 ZHG wird die Ausubung der Zahnheilkunde definiert als die berufsmassige auf zahnarztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegrundete Feststellung und Behandlung von Zahn Mund und Kieferkrankheiten Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zahne des Mundes und der Kiefer anzusehen einschliesslich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zahnen Delegationsrahmen BearbeitenIn 1 Abs 5 ist festgelegt welche Tatigkeiten der Zahnarzt an dafur qualifiziertes Prophylaxe Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie Zahnmedizinische Fachangestellte ZMA weitergebildete Zahnmedizinische Fachangestellte Zahnarzthelferin Zahnmedizinische Prophylaxeassistenten ZMP Zahnmedizinische Fachassistenten ZMF oder Dentalhygienikerin DH delegieren darf Herstellung von Rontgenaufnahmen Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belagen Fullungspolituren Legen und Entfernen provisorischer Verschlusse Herstellung provisorischer Kronen und Brucken Herstellung von Situationsabdrucken Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut Erklarung der Ursache von Karies und Parodontopathien Hinweise zu zahngesunder Ernahrung Hinweise zu hauslichen Fluoridierungsmassnahmen Motivation zu zweckmassiger Mundhygiene Demonstration und praktische Ubungen zur Mundhygiene Remotivation Einfarben der Zahne Erstellen von Plaque Indizes Erstellung von Blutungs Indizes Kariesrisikobestimmung lokale Fluoridierung z B mit Lack oder Gel Versiegelung von kariesfreien Fissuren Berufserlaubnis BearbeitenNach 13 ZHG konnen Personen die keine deutsche Approbation besitzen eine vorubergehende Berufserlaubnis zur Ausubung der Zahnheilkunde in nichtleitender Stellung beantragen Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Zahnheilkundegesetz Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten Zahnheilkundegesetz Gesetze im InternetBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz uber die Ausubung der Zahnheilkunde amp oldid 230595331