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Die Verordnung EG Nr 343 2003 des Rates vom 18 Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Unterzeichnerstaates der fur die Prufung eines von einem Drittstaatsangehorigen in einem Unterzeichnerstaat gestellten Asylantrags zustandig ist ist eine Verordnung der Europaischen Union nach der der Mitgliedstaat bestimmt wird der fur die Durchfuhrung eines Asylverfahrens zustandig ist Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften L Nr 50 vom 25 Februar 2003 veroffentlicht Sie trat im Marz 2003 in Kraft und ersetzte im Rahmen des Gemeinsamen Europaischen Asylsystems das Dubliner Ubereinkommen weshalb sie kurz als Dublin II Verordnung bezeichnet wird Verordnung EG Nr 343 2003Titel Verordnung EG Nr 343 2003 des Rates vom 18 Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats der fur die Prufung eines von einem Drittstaatsangehorigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustandig istBezeichnung nicht amtlich Dublin II VerordnungGeltungsbereich EWRRechtsmaterie Asylrecht VerwaltungsrechtGrundlage AEUV insbesondere Art 78 Abs 2 lit cVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 17 Marz 2003Ersetzt durch Verordnung EU Nr 604 2013Ausserkrafttreten 18 Juli 2013Fundstelle ABl L Nr 50 25 Februar 2003 S 1 10Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Nachfolgend ist seit dem 19 Juli 2013 die Dublin III Verordnung in Kraft Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Inhalt 3 Technische Umsetzung 4 Aussetzen von Uberstellungen 4 1 Entscheidungen deutscher Gerichte und Anweisung des Bundesinnenministeriums 4 2 Entscheidungen europaischer Gerichte 4 3 Anpassung in der Dublin III Verordnung 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseGeltungsbereich BearbeitenBei Erlass der Verordnung wurden Danemark zunachst gewisse Vorbehalte und Ausnahmebestimmungen eingeraumt die das Land 2006 jedoch aufgab 1 Die Dublin II Verordnung gilt daher inzwischen in allen Mitgliedstaaten Durch Vertrag haben sich zudem die Nicht EU Staaten Norwegen Island und die Schweiz dem durch die Dublin II Verordnung geregelten Asylsystem angeschlossen Inhalt BearbeitenIn dem folgenden Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Es fehlt die Herausarbeitung des Unterschieds zu Dublin I Was hat sich verandert Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Die Verordnung regelte welcher Mitgliedstaat fur einen im Geltungsbereich gestellten Asylantrag zustandig ist Asylantrag im Sinne der Verordnung war dabei jedes Ersuchen um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat das als Schutzersuchen nach den Vorschriften in dem Abkommen uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge Genfer Fluchtlingskonvention angesehen werden kann Art 2c Dublin II VO In Deutschland wurde das Wort Asylantrag im damaligen Asylverfahrensgesetz ebenso benutzt 2 Dabei ist zu beachten dass der Schutzbereich wesentlich weiter geht als der von Art 16a Abs 1 GG Mit der Verordnung sollte erreicht werden dass ein Asylsuchender innerhalb der Mitgliedstaaten nur noch ein Asylverfahren betreiben kann Die hierfur in der Verordnung festgesetzten Regelungen waren wie folgt Vor die inhaltliche Prufung eines Asylantrags wird ein Verfahren zur Feststellung des zustandigen Mitgliedsstaats gestellt dieses Verfahren wird gemeinhin Dublin Verfahren genannt Der hierbei ermittelte zustandige Staat ist dann auch fur weitere Asylantrage der Person zustandig Art 4 Abs 1 Dublin II VO Welcher Staat fur die Durchfuhrung des Asylverfahrens zustandig ist wird durch nacheinander zu prufende Kriterien bestimmt Die Kriterien zur Bestimmung der Zustandigkeit folgen im Wesentlichen dem Grundgedanken dass der Mitgliedstaat fur die Durchfuhrung des Asylverfahrens zustandig sein soll der die Einreise veranlasst oder nicht verhindert hat Danach ist ein Staat zustandig wenn der Asylsuchende mit einem von diesem Staat ausgestellten Visum in den Geltungsbereich der Dublin II Verordnung gelangt ist oder wenn er uber die Grenzen eines Mitgliedstaates illegal eingereist ist Berucksichtigt werden aber auch humanitare Gesichtspunkte die vor allem im Grundsatz der Familieneinheit ihren Niederschlag finden Reisen etwa Mitglieder einer Familie uber verschiedene Wege in den Geltungsbereich der Dublin II Verordnung ein werden ihre Asylantrage dennoch in einem bestimmten Staat gemeinsam behandelt Kann mittels der Kriterien kein zustandiger Mitgliedsstaat bestimmt werden so ist derjenige Mitgliedsstaat zustandig in welchem der Asylantrag gestellt wurde Art 13 Dublin II VO Ferner ist der Staat in welchem ein Antrag gestellt worden ist nach drei Monaten fur das Verfahren zustandig wenn nicht bis dahin ein Antrag auf Uberstellung in einen anderen Mitgliedsstaat gestellt worden ist Art 17 Abs 2 Dublin II VO Des Weiteren hat jeder Mitgliedsstaat ein Selbsteintrittsrecht d h kann sich selbst als zustandig fur das Asylverfahren erklaren Art 3 Abs 2 Dublin II VO Technische Umsetzung BearbeitenDas technische Ruckgrat der Dublin II Verordnung wie der aktuellen Dublin III Verordnung war und ist die europaische Datenbank EURODAC die den Asylbehorden bei der Prufung ihrer Zustandigkeit Anhaltspunkte dafur liefert ob der betreffende Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat und oder wann und wo er illegal die Aussengrenzen des Geltungsbereichs der Verordnung uberschritten hat Aussetzen von Uberstellungen BearbeitenEntscheidungen deutscher Gerichte und Anweisung des Bundesinnenministeriums Bearbeiten Im Jahr 2008 mehrten sich die Berichte dass Griechenland bei Asylsuchenden systematisch europaische Mindeststandards nicht anwenden wurde Dies bezog sich auf die Zustande in der Unterkunft teilweise auch auf Haft und fehlenden Zugang zu Asylverfahren In Folge davon wurden Uberstellungen von Deutschland nach Griechenland von einigen Verwaltungsgerichten ausgesetzt 3 Hiernach setzte das Bundesverfassungsgericht Uberstellungen nach Griechenland beginnend mit einer Entscheidung am 8 September 2009 4 vorlaufig aus Zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache kam es dann nicht mehr weil das Bundesministerium des Innern am 19 Januar 2011 erklart hatte alle in Deutschland gestellten Asylantrage die nach der Dublin II Verordnung eigentlich in Griechenland zu bearbeiten waren bis zum 18 Januar 2012 zu ubernehmen 5 6 Hierfur wurde das Selbsteintrittsrecht der Verordnung verwendet Art 3 Abs 2 Dublin II VO Die Anweisung keine Uberstellungen nach Griechenland durchzufuhren wurde im Folgenden von Jahr zu Jahr verlangert und dann noch einmal im Januar 2016 fur ein halbes Jahr Zur Begrundung wurde im Januar 2016 vom Bundesinnenministerium laut der niedersachsischen Landesregierung darauf verwiesen dass dort systemische Mangel bestunden und der Umgang mit Asylsuchenden nicht immer europaischen Standards entspreche 7 Aufgrund dieser Anweisungen wurden von 2011 bis 2016 also auch nach Inkrafttreten der Dublin III Verordnung im Jahr 2013 und wahrend der Fluchtlingskrise 2015 16 von Deutschland keine Ubernahmegesuche an Griechenland gestellt Nach den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte hinsichtlich Uberstellungen nach Griechenland hatten Verwaltungsgerichte auch hinsichtlich anderer Mitgliedsstaaten Vorbehalte So setzte im November 2010 erstmals ein Verwaltungsgericht mit der Begrundung ungenugender Sozialstandards die Uberstellung eines Fluchtlings nach Italien aus andere Gerichte folgten 8 9 Ebenso untersagte der Verwaltungsgerichtshof Baden Wurttemberg im Juli 2016 eine Uberstellung eines Syrers nach Ungarn wobei es angab dem Mann drohe dort beim Stellen eines Asylantrags eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung 10 Entscheidungen europaischer Gerichte Bearbeiten Von grosser Bedeutung war das Urteil der Grossen Kammer des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte vom 21 Januar 2011 In dem Fall ging es um die Abschiebung eines afghanischen Staatsangehorigen von Belgien der dort einen Asylantrag gestellt hatte Das belgische Auslanderamt ordnete die Uberstellung des Beschwerdefuhrers nach Griechenland an wo er einen Asylantrag stellen konnte Der Gerichtshof sah die Uberstellung des Beschwerdefuhrers von Belgien nach Griechenland aufgrund der Mangel im dortigen Asylsystem als erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK an Gleichzeitig wurde Griechenland wegen der dortigen Haft und Lebensbedingungen fur Asylwerber verurteilt Verstoss gegen Artikel 13 EMRK Recht auf wirksame Beschwerde 11 12 Im Dezember 2011 fallte der Europaische Gerichtshof im Kontext moglicher Uberfuhrungen nach Griechenland ein mit dem Urteil des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte kompatibles Urteil auf Grundlage von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europaischen Union welcher wiederum Artikel 3 der Europaischen Menschenrechtskonvention entspricht Hierbei wurde der folgende Grundsatz aufgestellt Art 4 der Charta der Grundrechte der Europaischen Union ist dahin auszulegen dass es den Mitgliedstaaten einschliesslich der nationalen Gerichte obliegt einen Asylbewerber nicht an den zustandigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung Nr 343 2003 zu uberstellen wenn ihnen nicht unbekannt sein kann dass die systemischen Mangel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen fur Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestatigte Grunde fur die Annahme darstellen dass der Antragsteller tatsachlich Gefahr lauft einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden 13 Auf Grundlage dieses Urteils ergab sich dann die Frage ob das Dublin Verfahren durchfuhrende Staaten verpflichtet sind ihr Selbsteintrittsrecht auszuuben wenn in dem auf Grundlage der Dublin II Verordnung als zustandig bestimmten Mitgliedsstaat das Asylsystem systemische Mangel aufweist Der Europaische Gerichtshof wies dies 2013 zuruck und entschied dass in diesem Fall die Prufung der Kriterien zur Bestimmung des zustandigen Staates fortgefuhrt werden muss 14 Allerdings ist der Mitgliedsstaat in dem der erste Asylantrag gestellt wird fur die inhaltliche Prufung des Antrags zustandig wenn anhand der Kriterien kein anderer Staat bestimmt werden kann Art 13 Dublin II VO Deshalb fallt in der geschilderten Situation die inhaltliche Prufung dann doch regelmassig an den Staat in dem der Asylantrag gestellt wird Anpassung in der Dublin III Verordnung Bearbeiten Die Urteile des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte und des Europaischen Gerichtshofs flossen in die Dublin III Verordnung ein Entsprechend dem erwahnten Urteil von 2013 14 heisst es nun die Prufung der Kriterien werde fortgefuhrt wenn es sich als unmoglich erweist einen Antragsteller an den zunachst als zustandig bestimmten Mitgliedstaat zu uberstellen da es wesentliche Grunde fur die Annahme gibt dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen fur Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwurdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU Grundrechtecharta mit sich bringen Art 3 Abs 2 S 2 Dublin III VO Siehe auch BearbeitenAsylpolitik der EU Dubliner Ubereinkommen Dublin III VerordnungLiteratur BearbeitenChristian Filzwieser Andrea Sprung Dublin II Verordnung Das Europaische Asylzustandigkeitssystem 3 Auflage Neuer Wissenschaftlicher Verlag 2009 ISBN 978 3 7083 0649 0 Weblinks BearbeitenKlaudia Dolk Das Dublin Verfahren Im Spannungsfeld zwischen einer menschenwurdigen und solidarischen Verantwortung fur Fluchtlinge in Europa PDF Datei Verordnung EG Nr 343 2003 Dublin II Verordnung Studie zur Verhandlung der Dublin II Verordnung im Ministerrat der Europaischen Union in Englisch mit hyperlinks zu den relevanten Primarquellen Artikel uber Alternative zum Verteilungssystem des Dubliner Ubereinkommens Katapult Magazin 7 April 2015 Einzelnachweise Bearbeiten Beschluss 2006 188 EG des Rates vom 21 Februar 2006 uber den Abschluss des Ubereinkommens zwischen der Europaischen Gemeinschaft und dem Konigreich Danemark zur Ausdehnung auf Danemark der Verordnung EG Nr 343 2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats der fur die Prufung eines von einem Drittstaatsangehorigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustandig ist Asylverfahrensgesetz AsylVfG 1992 13 bgbl de PDF Ruth Weinzierl Der Asylkompromiss 1993 auf dem Prufstand Hrsg Deutsches Institut fur Menschenrechts 2009 Abschnitt 2 2 institut fuer menschenrechte de PDF Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8 September 2009 Pressemitteilung des Bundesministeriums des Inneren vom 19 Januar 2011 Memento vom 30 Oktober 2014 im Internet Archive Pressemitteilung Nr 6 2011 des BVerfG vom 26 Januar 2011 abgerufen am 16 Juni 2011 Niedersachsisches Ministerium fur Inneres und Sport Beantwortung der Mundl Anfrage der GRUNEN zu den sog Dublin Uberstellungen 10 Marz 2016 abgerufen am 8 Juni 2022 Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9 November 2010 PDF 156 kB Dominik Bender Maria Bethke Zur Situation von Fluchtlingen in Italien Memento des Originals vom 7 Juli 2011 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www proasyl de PDF 5 4 MB Frankfurt 2011 Deutsches Gericht verbot Abschiebung nach Ungarn In Standard at 18 Juli 2016 EGMR Case of M S S v Belgium and Greece Application no 30696 09 21 Januar 2011 coe int Europaischer Gerichtshof fur Menschenrechte untersagt Abschiebungen nach Griechenland In Der Standard at abgerufen am 21 Januar 2011 EuGH Urteil des Gerichtshofs Grosse Kammer in den verbundenen Rechtssachen C 411 10 und C 493 10 21 Dezember 2011 Rn 123 Online bei EUR Lex a b EuGH Urteil des Gerichtshofs Grosse Kammer In der Rechtssache C 4 11 14 November 2013 Rn 38 europa eu Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EG Nr 343 2003 Dublin II amp oldid 237688500