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DieVerletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemass 201 Abs 1 und Abs 2 StGB ein Vergehen welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird Begeht der Tater die Tat als Amtstrager 11 Abs 1 Nr 2 StGB z B Beamter oder Richter erhoht sich die Hochststrafe gem 201 Abs 3 StGB auf funf Jahre Nur der Grundtatbestand des 201 Abs 1 und 2 StGB ist ein Antragsdelikt 205 StGB die Qualifikation gem 201 Abs 3 StGB nicht Inhaltsverzeichnis 1 Tatbestand 2 Amtliche Ausserungen 3 Beispielsfall 4 Rechtsprechung 5 Geschichte 6 Schweiz und Osterreich 7 Siehe auch 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseTatbestand Bearbeiten 201 StGB gehort zu den Strafvorschriften die den personlichen Lebens und Geheimbereich schutzen Damit wird auf grundrechtlicher Ebene das allgemeine Personlichkeitsrecht geschutzt konkret das Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes 1 Geschutzt ist die Kommunikationssphare bzw die Unbefangenheit personlicher Ausspruche Tatbestandlich muss eine nichtoffentliche Ausserung vorliegen Das wird folgendermassen definiert Dies ist nur der Fall wenn die Ausserung nicht fur einen grosseren nach Zahl und Individualitat unbestimmten oder nicht durch personliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist 2 Tathandlungen sind das unbefugte Aufnehmen und Abhoren das Zuganglichmachen der Aufnahme sowie die offentliche Inhaltsmitteilung Ein Eingriff in die durch 201 StGB geschutzten Rechte kann durch Notwehr 32 StGB bzw Notstand 34 StGB gerechtfertigt sein Einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin 3 lag ein Fall zugrunde in dem Kassiererinnen die im Verdacht standen Kassengelder zu unterschlagen heimlich abgehort wurden Das Landesarbeitsgericht fuhrte in diesem Zusammenhang aus dass der Arbeitgeber keine andere Moglichkeit gehabt habe sich geeignete Beweismittel zu verschaffen um die Mitarbeiterin zu uberfuhren und sah den Eingriff deshalb als gerechtfertigt an Amtliche Ausserungen BearbeitenUmstritten ist die Behandlung amtlicher Ausserung zum Beispiel von Polizisten 4 Wenn Polizisten gefilmt werden dann stellt die visuelle Aufnahme keine Straftat dar Da aber in der Regel auch der Ton aufgenommen wird kann diese Aufnahme nach 201 Abs 1 StGB strafbar sein Obergerichtliche Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht Das Landgericht Osnabruck hat in einem Beschluss vom 24 September 2021 grundsatzliche Erwagungen dazu getroffen Eine weniger enge d h den Bereich der Strafbarkeit erweiternde Auslegung ist nicht angezeigt Denn die Vorschrift dient der verfassungsrechtlich garantierten freien Entfaltung der Personlichkeit durch Gewahrleistung der Unbefangenheit der mundlichen Ausserung Eines Schutzes der Unbefangenheit bedarf ein Amtstrager dessen Handeln rechtlich gebunden ist und als solches der rechtlichen Uberprufung unterliegt indes nicht 5 Danach kommt eine Strafbarkeit nach 201 Abs 1 StGB nicht in Betracht wenn der Polizeieinsatz an einem frei zuganglichem Ort erfolgt Dann bestehe eine faktische Offentlichkeit 6 Anders sieht es dagegen das Landgericht Munchen Danach konne auch die Ausserung von Polizisten auf offentlichem Verkehrsgrund eine nichtoffentliche Ausserung sein 7 Beispielsfall BearbeitenA besucht B daheim Bei einem Warmgetrank unterhalten sie sich B nimmt dabei das Gesprach unbemerkt mit seinem Handy auf C hat Zugriff auf dieses Handy findet die Aufnahmedatei und stellt diese ins Internet B hat sich nach 201 Abs 1 Nr 1 StGB strafbar gemacht da er das private Gesprach ohne Einwilligung aufgenommen hat C hat sich nach 201 Abs 1 Nr 2 StGB strafbar gemacht da er die Aufnahme Dritten zuganglich gemacht hat Rechtsprechung BearbeitenLeitsatze verschiedener Urteile Die Wiedergabe und Verwertung von Telefongesprachen die von Dritten mitgeschnitten wurden ist schlechthin unzulassig soweit der Inhalt dem Kernbereich privater Lebensgestaltung der sogenannten Intimsphare zugeordnet werden muss Gesprachsteile die nicht dem Kernbereich privater Sphare angehoren konnen verwertet werden wenn die Interessen der Allgemeinheit im Verhaltnis zu den grundrechtlich geschutzten Belangen der Gesprachspartner so uberwiegen dass eine Verwertung der Tonbandaufnahmen als zulassig anzusehen ist Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil vom 20 Januar 1994 Aktenzeichen 5 St RR 143 93 Sittenwidrig im Sinne des 826 BGB handelt nicht nur wer die haftungsbegrundenden Umstande positiv kennt sondern auch ein Mittater der sich einer solchen Kenntnis bewusst verschliesst Oberlandesgericht Hamm XI ZR 93 09 Urteil vom 9 Marz 2010 Az I ZR 326 91 Das heimliche Mithorenlassen von Telefongesprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulassig Es verletzt das Personlichkeitsrecht des Gesprachspartners Auf diese Weise erlangte Beweismittel durfen nicht verwertet werden Wer jemanden mithoren lassen will hat seinen Gesprachspartner vorher daruber zu informieren Dieser ist nicht gehalten sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern dass niemand mithort Art 6 I Europaische Menschenrechtskonvention gebietet nicht die Vernehmung des heimlich mithorenden Zeugen Das gilt jedenfalls dann wenn die Partei die ihn hat mithoren lassen keinen gewichtigen Grund dafur hatte dieses heimlich zu tun Bundesarbeitsgericht Revisionsurteil vom 29 Oktober 1997 Az 5 AZR 508 96 Zeitschriftenfundstellen BAGE 87 31 NJW 1998 1331 MDR 1998 421 BB 1998 431 DB 1998 371 NZA 1998 307 a Zu dem von Art 2 Abs 1 i V mit Art 1 Abs 1 GG u a geschutzten Recht am gesprochenen Wort gehort auch die Befugnis selbst zu bestimmen ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprachspartner einem bestimmten Personenkreis oder der Offentlichkeit zuganglich sein soll b Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hangt weder davon ab ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders personlichkeitssensible Daten handelt noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprachs an c Allein das Interesse sich ein Beweismittel fur zivilrechtliche Anspruche zu sichern reicht nicht aus um die Verletzung des Personlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen d Stellt die Vernehmung eines Zeugen uber ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Personlichkeitsrecht eines Gesprachspartners dar kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht Bundesgerichtshof Urteil vom 18 Februar 2003 Az XI ZR 165 02 NJW 2003 1727Geschichte BearbeitenVorgangervorschriften traten am 30 Dezember 1967 in Kraft 8 Anlass waren zunehmende Falle heimlicher Tonaufnahmen infolge der Verbreitung kleiner Aufnahmegerate Kassettenrekorder Die Hochststrafe lag damals bei sechs Monaten in besonders schweren Fallen galt jedoch das allgemeine Hochstmass der damaligen Gefangnisstrafe von funf Jahren ebenso bei Begehung durch Beamte Zum 1 April 1970 wurde die Gefangnisstrafe durch die Grosse Strafrechtsreform durch Freiheitsstrafe von gleicher Dauer abgelost Zum 1 Januar 1975 wurden die Vorschriften auf 201 verschoben der besonders schwere Fall gestrichen und die Hochststrafe auf drei Jahre festgelegt fur Amtstrager weiter funf Jahre vgl oben Schweiz und Osterreich BearbeitenIn der Schweiz ist die Strafbarkeit ahnlich wie in Deutschland geregelt 179bis Strafgesetzbuch Schweiz ff In Osterreich sind nur die Aufzeichnung bzw Abhorung fremder Gesprache strafbar 120 Strafgesetzbuch Osterreich Siehe auch BearbeitenVersteckte KameraLiteratur BearbeitenLorenz Erni Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes als Straftat im deutschen und schweizerischen Strafrecht Ruegger Diessenhofen 1981 ISBN 3 7253 0137 9 Wolfgang Kattanek Die Verletzung des Rechtes am gesprochenen Wort durch das Mithoren anderer Personen LIT Verlag Juristische Schriftenreihe Band 154 2000 ISBN 3 8258 5230 X zur Verurteilung eines Redakteurs nach 201 StGB In taz 29 Januar 2005Weblinks BearbeitenMichael Giesecke Juristische Aspekte des 201 StGB Uni Erfurt Christoph Abeln Tatort Betrieb 8 September 2005 Rechtsausschuss des Bundestags PDF 277 kB Einzelnachweise Bearbeiten Schonke Schroder Eisele 30 Aufl 2019 StGB 201 Rn 2 Schonke Schroder Eisele 30 Aufl 2019 StGB 201 Rn 6 Landesarbeitsgericht Berlin Urteil vom 15 Februar 1988 9 Sa 114 87 DB 1988 1024 Dr Markus Sehl Darf man Polizeieinsatze filmen In Legal Tribune Online 26 Oktober 2021 abgerufen am 5 Februar 2022 LG Osnabruck Beschluss vom 24 September 2021 10 Qs 120 Js 32757 21 49 21 juris Rn 11 LG Osnabruck Beschluss vom 24 September 2021 10 Qs 120 Js 32757 21 49 21 juris LG Munchen I Urteil vom 11 Februar 2019 25 Ns 116 Js 165870 17 juris Bundesgesetzblatt Abgerufen am 14 Juli 2022 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes amp oldid 236812506