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Die Urteilsschelte war ein Konflikt im mittelalterlichen Gerichtsverfahren zwischen verschiedenen Urteilsfindern nicht hingegen zwischen einem Urteilsfinder und einem Verurteilten Der Verurteilte hatte nicht das Recht der Urteilsschelte Im modernen Sprachgebrauch wird umgangssprachlich eine offentliche Kritik an einem Gerichtsurteil als Urteilsschelte bezeichnet 1 Inhaltsverzeichnis 1 Grundrecht der Sachsen 2 Rechtsprechung des Adels 3 Kampf des Adels um das alte Recht 4 Siehe auch 5 EinzelnachweiseGrundrecht der Sachsen BearbeitenDie mittelalterliche Adelsrepublik konnte sich eine Art Grundgesetz leisten wie es im Sachsenspiegel aus der Zeit um 1230 proklamiert wird Man kann kein Urteil noch so rechtmassig vor dem Konigsgericht in Sachsen finden will es ein Sachse schelten und zieht er es an seine rechte Schwur Hand und an die grossere Menge und kampft er wider das Urteil selbsiebt gegen andere sieben wo die grossere Menge siegt die hat das Urteil erstritten Ldr I 18 1 3 Damit wahrt ein Volk sein traditionelles Volks oder Stammesrecht und verhindert eine obrigkeitsstaatliche Justiz Rechtsprechung des Adels BearbeitenDas Recht der Urteilsschelte wird hauptsachlich im Artikel Ldr II 12 des Sachsenspiegels behandelt Grundlegend fur das ganze System der Rechtsprechung uberhaupt ist hier der Artikel II 12 2 Schoffenbarfreie Leute durfen Urteil finden uber jedermann es darf aber gegen sie niemand Urteil finden das an ihr Leben oder an ihre Ehre oder an ihr Erbe geht noch ihr Urteil schelten er sei ihnen denn ebenburtig Daraus ergibt sich praktisch eine Gerichtsbarkeit der schoffenbarfreien Leute d h des Adels uber alle anderen von selbst Sie finden im Gericht des Grafen das Urteil sie schelten aber auch einer das Urteil des anderen wenn es nicht der Tradition zu entsprechen scheint notfalls bis zum Kampf sieben gegen sieben Nur in der Markgrafschaft herrschen andere Verhaltnisse Kampf des Adels um das alte Recht BearbeitenNormalerweise fand das Schoffenkollegium das Urteil Dies schloss aber die ubrigen schoffenbarfreien Leute nicht von der Rechtsprechung aus jedermann konnte das Urteil des Schoffenkollegiums schelten Stehend soll man Urteil schelten sitzend soll man Urteil finden unter Konigsbann Wer aber nicht zu den Banken geboren ist der soll den Stuhl erbitten mit Urteil ein anderes Urteil zu finden So soll ihm jener den Stuhl raumen der das erste Urteil fand Ldr II 12 13 Welches Urteil jener dann findet das erbiete er sich zu erstreiten mit seinem Eide und ziehe das wohin er es zu Recht ziehen soll Ldr II 12 14 Schilt man ein Urteil das soll man ziehen vor den Konig Ldr II 12 4 Jetzt greift aber auch das sachsische Grundrecht Schilt ein Sachse ein Urteil und zieht er es an seine rechte Hand und an die grossere Menge er muss deswegen fechten selbsiebt seiner Standesgenossen gegen andere sieben Wo immer die grossere Menge siegt die erstreitet das Urteil Jeder besiegte Mann zahlt dem Richter Strafe und gibt dem Busse der gegen ihn gefochten hat Um Urteil darf man nirgends fechten denn vor dem Konigsgericht d h vor dem Reichstag Ldr II 12 8 Die Urteilsschelte fuhrte also nach dem Sachsenspiegel prinzipiell zum Kampf von sieben gegen sieben vor dem Reichstag Sie stellte einen Sonderfall des Gerichtskampfes dar Siehe auch BearbeitenHandgemahlEinzelnachweise Bearbeiten Urteilsschelte Nicht mehr online verfugbar In Wortschatzlexikon der Universitat Leipzig 2011 archiviert vom Original am 10 November 2014 abgerufen am 10 November 2014 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot wortschatz uni leipzig de Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Urteilsschelte amp oldid 188773106