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Als unzulassig bezeichnet die juristische Fachsprache einen Antrag eine Klage einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel die aus verfahrensrechtlichen Grunden namlich wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen der Handlung ohne Erfolg bleiben mussen Der Gegenbegriff zur Unzulassigkeit ist die Zulassigkeit Der haufigste Fall der Unzulassigkeit ist die Versaumung der Antrags Beschwerde oder Klagefrist Ein unzulassiger Antrag der an eine Behorde oder an ein Gericht gerichtet wird fuhrt nicht zu einer Befassung in der Sache Die Klageabweisung als unzulassig erfolgt durch Prozessurteil Antrage werden als unzulassig abgelehnt oder zuruckgewiesen unzulassige Rechtsmittel werden verworfen Durch ein Prozessurteil entsteht keine res judicata Von der Unzulassigkeit zu unterscheiden ist die Unbegrundetheit Wenn ein Antrag oder ein Rechtsbehelf unbegrundet ist hat er in der Sache keinen Erfolg Siehe auch BearbeitenStatthaftigkeit Frist Form KlagebefugnisBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4273427 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unzulassigkeit amp oldid 229118575