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Als unbegrundet bezeichnet die juristische Fachsprache einen Antrag eine Klage einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel der oder dem durch eine Gerichts oder Behordenantwort der Erfolg verwehrt wird ohne dass die Statthaftigkeit oder Zulassigkeit der Eingabe bestritten wird In diesem Sinn setzt die Feststellung der Unbegrundetheit im Urteil Beschluss Entscheid oder einer Verfugung die Prufung der Sache selbst voraus Von diesem Sachurteil ist das Prozessurteil uber die Unzulassigkeit der Klage zu unterscheiden Wird ein Antrag eine Klage ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel dagegen nicht begrundet so kann damit je nach Prozessordnung eine Zulassigkeitsbedingung verfehlt worden sein Wird eine Zivilklage rechtshangig die entgegen 253 Abs 2 Nr 2 ZPO nicht oder nur unzureichend begrundet ist und bessert der Klager trotz gerichtlichen Hinweises nicht nach wird die Klage als unzulassig abgewiesen 1 Nach wohl uberwiegender Ansicht in der Literatur fuhrt auch das Fehlen einer Anspruchsbegrundung im Mahnverfahren 697 Abs 1 Satz 1 ZPO zur Unzulassigkeit der Klage 2 Einzelnachweise Bearbeiten OLG Munchen Urteil vom 22 Mai 2019 15 U 148 19 Rae Rdnr 17 Baumbach Lauterbach Hartmann ZPO 77 Aufl 2019 697 Rdnr 21 Thomas Putzo Husstege 697 Rdnr 8 Stein Jonas Berger ZPO 23 Aufl 2018 697 Rdnr 7 Wiezorek Schutze Olzen ZPO 4 Aufl 2013 697 Rdnr 6 MuKoZPO Schuler 5 Aufl 2016 697 Rdnr 26Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unbegrundetheit amp oldid 191568940