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Das in seiner 202 Sitzung am 17 Dezember 2020 1 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz uber den Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmen Unternehmensstabilisierungs und restrukturierungsgesetz StaRUG 2 regelt grundsatzlich seit dem 1 Januar 2021 3 unter gleichzeitiger Umsetzung der europaischen Richtlinie uber Restrukturierung und Insolvenz in Deutschland das dem Insolvenzrecht nahestehende Restrukturierungsrecht Seine Regelungen knupfen nahtlos an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das Sanierungs und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz an 4 BasisdatenTitel Gesetz uber den Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmen fur UnternehmenKurztitel Unternehmensstabilisierungs und restrukturierungsgesetzAbkurzung StaRUGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Wirtschaftsrecht InsolvenzrechtErlassen am 22 Dezember 2020Inkrafttreten am 1 Januar 2021Letzte Anderung durch Art 12 G vom 20 Juli 2022 BGBl I S 1166 1172 Inkrafttreten derletzten Anderung 27 Juli 2022 Art 14 G vom 20 Juli 2022 GESTA C027Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzgebungsverfahren 2 Inhaltsuberblick und Aufbau des Gesetzes 3 Wesentliche Inhalte 3 1 Risikofruherkennung und Pflichten bei drohender Zahlungsunfahigkeit 3 2 Restrukturierungsplan 3 3 Gerichtlicher Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmen 3 4 Restrukturierungsbeauftragter 3 5 Sanierungsmoderation 4 Bezug zu Aktiengesetz und Business Judgement Rule 5 Fruhwarnsysteme zur Krisenfruherkennung 6 Siehe auch 7 Literatur 8 EinzelnachweiseGesetzgebungsverfahren BearbeitenDas Bundesministerium der Justiz und fur Verbraucherschutz BMJV veroffentlichte am 19 September 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs und Insolvenzrechts Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG dessen Kernstuck in Artikel 1 das Gesetz uber den Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmen fur Unternehmen Unternehmensstabilisierungs und restrukturierungsgesetz StaRUG ist 5 Zahlreichen Wirtschafts und Berufsverbanden wurde eine zweiwochige Moglichkeit zur Stellungnahme gegeben Nach Vorlage einer Vielzahl von weitgehend anerkennenden in Teilbereichen aber auch kritischen Stellungnahmen 6 legte die Bundesregierung bereits am 14 Oktober 2020 ihren Regierungsentwurf vor 7 8 Im Rahmen der Beratung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages erfolgten einige Anpassungen unter anderem fielen zunachst vorgesehene Regelungen zu Pflichten und Haftung der Geschaftsleiter im Stadium der drohenden Zahlungsunfahigkeit 2 3 des Entwurfes und das Instrument der Vertragsbeendigung weg Inhaltsuberblick und Aufbau des Gesetzes BearbeitenDas StaRUG enthalt im Kern folgende Regelungskomplexe 1 StaRUG Krisenfruherkennung 2 28 StaRUG Inhaltliche Regelungen zum Restrukturierungsplan und aussergerichtliche Planannahme 29 72 StaRUG Gerichtliche Instrumente des Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmens 73 83 StaRUG Restrukturierungsbeauftragter 84 93 StaRUG Sonstige Vorschriften zum Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmen 94 100 StaRUG Sanierungsmoderation 101 102 StaRUG Informationen zu Fruhwarnsystemen und Pflichten von Beratern bei der JahresabschlusserstellungDer Aufbau des Gesetzes folgt damit nicht herkommlichen Mustern zivilrechtlicher Verfahrensordnungen sondern eher der zeitlichen Abfolge in der Praxis Ausgehend von den allgemeinen Pflichten im Vorfeld einer Restrukturierung 1 regelt das Gesetz im Anschluss zunachst die Fragen des Restrukturierungsplans der bei Zustimmung aller beteiligten Parteien auch ohne jegliche gerichtliche Befassung wirksam werden kann 2 28 Erst danach folgen die Regelungen zum gerichtlichen Verfahren des Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmens sowie der modular angedachten einzelnen Instrumente des Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmens Wesentliche Inhalte BearbeitenRisikofruherkennung und Pflichten bei drohender Zahlungsunfahigkeit Bearbeiten Das StaRUG regelt wie von der EU Restrukturierungsrichtlinie vorgesehen die Thematik der Risikofruherkennung 1 StaRUG sieht eine fortlaufende Risikofruherkennung und fruhzeitiges Krisenmanagement durch die Geschaftsleiter vor Als Erganzung zu den Regelungen zur Risikofruherkennung sehen die 101 102 StaRUG noch Informationen zu Fruhwarnsystemen durch das BMJV und zudem eine gesetzliche Hinweispflicht von Steuerberatern Wirtschaftsprufern und Rechtsanwalten vor die bei der Erstellung von Jahresabschlussen offenkundige Anhaltspunkte fur das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erlangen In den Gesetzesentwurfen war zudem vorgesehen dass Geschaftsfuhrer und Vorstande ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfahigkeit kunftig die Glaubigerinteressen zu wahren hatten vorrangig vor den Interessen der Gesellschafter Bei Verletzung dieser Pflicht drohte personliche Haftung Die entsprechenden Regelungen wurden im Gesetzgebungsverfahren wahrend der Beratungen im Rechtsausschuss ersatzlos gestrichen Restrukturierungsplan Bearbeiten Den Kern der im StaRUG vorgesehenen Massnahmen bildet der Restrukturierungsplan Der Restrukturierungsplan bietet hierbei nahezu dieselben Moglichkeiten wie ein Insolvenzplan weshalb der Restrukturierungsplan inhaltlich auch dem Insolvenzplan stark nachempfunden bzw angenahert ist In einen Restrukturierungsplan der im Stadium drohender Zahlungsunfahigkeit moglich ist konnen mit wenigen Ausnahmen z B Arbeitnehmerforderungen und betriebliche Altersversorgung alle Verbindlichkeiten eines Unternehmens einbezogen werden zugleich besteht keine Verpflichtung alle Verbindlichkeiten einzubeziehen so dass z B auch eine Einbeziehung nur der Finanzglaubiger zulassig ist Auch die Gesellschafter konnen in den Restrukturierungsplan einbezogen werden Inhaltlich sind verschiedenste Regelungen denkbar z B Forderungsverzichte Stundungen Anpassung von Bedingungen Debt to Equity Swaps Kapitalerhohungen oder auch ein Kapitalschnitt unter Ausgabe neuer Anteile an einen Investor Ziel jedes Restrukturierungsplans muss was bereits in der EU Restrukturierungsrichlinie vorgegeben ist die Beseitigung der Insolvenz bzw der drohenden Zahlungsunfahigkeit und zum anderen die Gewahrleistung der Bestandsfahigkeit des Unternehmens sein Daher muss im Restrukturierungsplan gerade die Insolvenzvermeidung und die Bestandsfahigkeit konkret dargestellt werden Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist es erforderlich dass in jeder Gruppe der betroffenen Parteien Glaubiger bzw Gesellschafter eine Zustimmung von 75 der nach Forderungen bzw Anteilen bemessenen Stimmrechte erreicht werden wobei nicht abstimmende Parteien auch mit eingerechnet werden Die Abstimmung des Plans kann aussergerichtlich unter der Leitung des Unternehmens oder im Rahmen eines gerichtlichen Abstimmungstermins unter Einbindung des Restrukturierungsgerichts erfolgen Eine Ersetzung fehlender Zustimmungen durch Gerichtsbeschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen Wird der Restrukturierungsplan vom Gericht bestatigt so tritt eine Bindung aller betroffenen Parteien ein einschliesslich ablehnender Glaubiger aber nicht unbekannter Glaubiger Gerichtlicher Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmen Bearbeiten Zur Ermoglichung einer Restrukturierung mittels Restrukturierungsplan wird es in vielen Fallen notig sein die entsprechenden Verhandlungen durch gerichtliche Massnahmen zu unterstutzen Dies gilt insbesondere in Fallen in denen nicht alle Glaubiger oder sonst Planbetroffene das Planvorhaben uneingeschrankt unterstutzen Instrumente des Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmens sind die gerichtliche Planabstimmung zur Ermoglichung einer Planbetroffenenversammlung unter Leitung des Gerichts die gerichtliche Vorprufung von Fragen des Restrukturierungsplans zur Erlangung fruhzeitiger Rechtssicherheit hinsichtlich streitiger Fragen die fur eine Planbestatigung von Bedeutung sind die Stabilisierungsanordnung zur Einschrankung von Massnahmen der individuellen Rechtsverfolgung seitens vollstreckender Glaubiger oder seitens Sicherungsglaubiger und die gerichtliche Bestatigung des Restrukturierungsplans zur Herstellung der Wirkung des Plans auch gegenuber ablehnenden Glaubigern und Planbetroffenen Zustandig fur die gerichtlichen Instrumente des Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmens ist das Amtsgericht als Restrukturierungsgericht wobei fur jeden Oberlandesgerichtsbezirk nur ein Restrukturierungsgericht eingerichtet werden kann in der Regel am Sitz des Oberlandesgerichts Der Zugang zu den Instrumenten des Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmens erfolgt nicht durch einen Antrag sondern durch die Anzeige des Restrukturierungsvorhaben Einzige Voraussetzung der Zulassigkeit der Anzeige ist die Restrukturierungsfahigkeit die mit der Insolvenzfahigkeit verknupft ist wobei naturliche Personen den Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmen nur bei unternehmerischer Betatigung in Anspruch nehmen konnen Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshangig Die inhaltlichen Voraussetzungen der einzelnen Instrumente sind jeweils gesondert geregelt Materielle Grundvoraussetzung ist jeweils das Vorliegen drohender Zahlungsunfahigkeit Die Aufhebung der Restrukturierungssache und damit der Verlust der Moglichkeit die Instrumente des Rahmens in Anspruch zu nehmen ist im Gesetz an verschiedene Voraussetzungen geknupft Beispielsweise ist die Restrukturierungssache vom Gericht aufzuheben wenn Zahlungsunfahigkeit oder Uberschuldung eintreten es sei denn die Fortdauer des Restrukturierungssache ist angesichts des Stands der Verhandlungen uber einen Restrukturierungsplan im Interesse der Glaubigergesamtheit geboten Restrukturierungsbeauftragter Bearbeiten Wahrend der Verhandlungen uber einen Restrukturierungsplan und auch wahrend der Rechtshangigkeit der Restrukturierungssache bleibt die Verwaltungs und Verfugungsbefugnis des Unternehmens wie bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung uneingeschrankt Als Aufsichtsperson sieht das StaRUG die gerichtliche Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten vor wobei eine solche Bestellung anders als bei der Eigenverwaltung nicht in allen Fallen erfolgt Zwingend ist die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten bei geplanten Eingriffen in die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren kleinen oder Kleinstunternehmen bei Beantragung einer Stabilisierungsanordnung gegen alle oder im Wesentlichen gegen alle Glaubiger bei im Restrukturierungsplan vorgesehener Planuberwachung durch einen Restrukturierungsbeauftragten oder bei absehbarer Notwendigkeit der Ersetzung fehlender Zustimmungen von ganzen Glaubigergruppen im Rahmen der gerichtlichen Planbestatigung es sei denn an der Restrukturierung sind ausschliesslich Finanzglaubiger beteiligt Daruber hinaus kommt die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten auch auf Antrag des Unternehmens oder auf Antrag eines Glaubigerquorums in Betracht Aufgabe des Restrukturierungsbeauftragten ist im Kern die Begleitung und Uberwachung der Restrukturierungsverhandlungen wobei er insbesondere darauf zu achten hat dass die Interessen der Gesamtheit der betroffenen Glaubiger gewahrt werden Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstande fest die zu einer Aufhebung der Restrukturierungssache fuhren so ist er zu einer entsprechenden Mitteilung an das Gericht verpflichtet In bestimmten Fallen sieht das StaRUG auch weitergehende Aufgaben fur den Restrukturierungsbeauftragten vor die letztlich bis zum Aufgabenkreis eines Sachwalters im Rahmen einer Eigenverwaltung gehen konnen Sanierungsmoderation Bearbeiten Als Vorstufe des gerichtlichen Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmens bzw eines Restrukturierungsplans sehen die 94 100 StaRUG die Sanierungsmoderation vor Ziel der Sanierungsmoderation ist es dass ein Unternehmen das sich wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sieht aber nicht zahlungsunfahig ist mit Unterstutzung des vom Gericht bestellten Sanierungsmoderators eine einvernehmliche Vereinbarung Sanierungsvergleich mit den Glaubigern oder einem Teil der Glaubiger abschliesst Kommt es zu einem solchen Sanierungsvergleich kann dieser vom Gericht bestatigt werden was insbesondere die Anfechtbarkeit der entsprechenden Vereinbarungen in einem etwaigen spateren Insolvenzverfahren deutlich einschrankt Bezug zu Aktiengesetz und Business Judgement Rule BearbeitenDie Business Judgement Rule die im 93 Abs 1 AktG verankert ist beschreibt die Innenhaftung der Vorstandsmitglieder wenn sie ihre Pflicht die gewissenhafte und ordentliche Geschaftsfuhrung des Unternehmens verletzen und durch dieses Verschulden einen Schaden verursachen Dabei ist zu beachten dass keine Pflichtverletzung vorliegt wenn die Entscheidung durch das Vorstandsmitglied auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle des Unternehmens getroffen wurde Die Einfuhrung eines Uberwachungssystems zur Fruherkennung von Risiken nach 91 Abs 2 AktG ist eine Pflicht die aus der gewissenhaften und ordentlichen Geschaftsfuhrung resultiert Das StaRUG erweitert die Pflicht der Geschaftsfuhrung um die geeignete Gegenmassnahmen einzuleiten die ein Fortbestehen des Unternehmens gewahrleisten Zudem ist die Geschaftsfuhrung nach 1 StaRUG dazu verpflichtet den zur Uberwachung berufenen Organen Bericht zu erstatten Dementsprechend wird das Ziel der Insolvenzvermeidung das nach 91 AktG aus dem Ziel des unternehmerischen Handelns entsteht verstarkt und mit weiteren Pflichten der Geschaftsfuhrung konkretisiert Das Unternehmensstabilisierungs und restrukturierungsgesetz schliesst dabei nach 1 StaRUG alle juristischen Personen ein und erweitert somit den Kreis der Unternehmen die ein Krisenfruherkennungssystem einzufuhren und die zusatzlichen Regelungen nach StaRUG zu befolgen haben um Gesellschaften mit beschrankter Haftung GmbH Bisher war ein Uberwachungssystem lediglich fur Aktiengesellschaften nach 91 AktG verpflichtend Zudem werden nach 102 StaRUG Steuerberater Steuerbevollmachtigte Wirtschaftsprufer vereidigte Buchprufer und Rechtsanwalte dazu verpflichtet ihren Mandanten auf mogliche Insolvenzgrunde nach 17 19 InsO hinzuweisen Somit wird das bereits im Unternehmen bestehende Krisenfruherkennungssystem durch ein Uberwachungssystem ausserhalb des Unternehmens erweitert Eine Unterstutzung der Geschaftsfuhrung hinsichtlich der Fruherkennung von Risiken und Krisen war bisher durch die 91 93 AktG nicht gegeben Durch die Einbeziehung von Externen soll ebenfalls die Insolvenz eines Unternehmens vermieden werden In den 2 100 StaRUG werden Regelungen fur einen Stabilisierungs und Restrukturierungsrahmen getroffen Ausserdem gibt es Vorschriften fur den Restrukturierungsbeauftragen sowie die Sanierungsmoderation Innerhalb dieses Prozesses werden Entscheidungen unter Risiko getroffen Diese mussen nach 93 Abs 1 S 2 StaRUG auf der Grundlage angemessener Informationen getroffen werden um eine Pflichtverletzung der Geschaftsfuhrung auszuschliessen Fur eine Entscheidung unter Risiko ist ein umfangreiches Risikomanagement von hoher Bedeutung Das StaRUG erweitert somit die bisherigen Regelungen bezuglich Krisenfruherkennung aus den 91 93 AktG und erhoht die Bedeutung der bereits bestehenden Regelungen durch ihre Anwendung und Erweiterung im Stabilisierungs und Restrukturierungsprozess Fruhwarnsysteme zur Krisenfruherkennung BearbeitenNachdem die Notwendigkeit eines Krisen und Risikomanagements im vorherigen Abschnitt beschrieben wurde ist es essenziell moglich Gestaltungsmerkmale fur ein Fruhwarnsystem aufzuzeigen Hierfur ist es wichtig sowohl die Faktoren die zu einer Krise fuhren konnten als auch Indikatoren und das Stadium einer moglichen Krise zu identifizieren und zu uberwachen Die Faktoren lassen sich dabei in externe wie beispielsweise veranderte Marktbedingungen und neue Wettbewerbseinflusse und interne unter anderem unzureichende Unternehmenskommunikation oder schlechte Anpassung an technologische Anderungen unterteilen Die Indikatoren lassen sich in die Stadien Strategische Krise Rentabilitatskrise Ertragskrise und Liquiditatskrise einteilen Dabei ist die Liquiditatskrise eine bestandsgefahrdende Entwicklung nach 91 AktG 9 Beispielhafte Indikatoren fur die jeweiligen Phasen einer Unternehmenskrise sind der Verlust von Marktanteilen sinkende Rentabilitat oder Uberziehungen von Kreditlinien 10 Eine besondere Bedeutung hat hierbei die Uberwachung der Faktoren und Indikatoren die zu einer bestandsgefahrdenden Entwicklung fuhren konnen Eine bestandsgefahrdende Entwicklung kann angenommen werden wenn das Rating eines Unternehmens zu schlecht und somit eine hohe Insolvenzwahrscheinlichkeit gegeben ist Das Rating fur ein Unternehmen kann dabei durch das Auswerten von verschiedenen Finanzkennzahlen berechnet werden 11 Die Uberwachung der beschriebenen Faktoren und Indikatoren kann durch ein Risikomanagementprozess implementiert werden Der Prozess erstreckt sich dabei von Risikobewertung bewaltigung reporting uber Dokumentation Nachverfolgung und Strategieentwicklung bis hin zur Risikoerfassung und analyse Das Fruhwarnsystem ist dabei ein Teil des Risikomanagementprozess und befasst sich mit dem Identifizieren Bewerten Aggregieren Uberwachen und Steuern von Risiken 12 Ein mogliches System zur Uberwachung von Risiken ist dabei die Krisenstadien Ampel In diesem System werden die Risiken nach ihrer Identifikation Bewertung und Aggregation mit Hilfe eines Ampelsystems dargestellt Hierbei werden die moglichen Krisensituationen in die Bereiche Grun Gelb und Rot eingeteilt Risiken im grunen Bereich stellen keine Bestandsgefahrdung dar Gelbe Risiken sind dahingegen in drohende Bestandsgefahrdungen und rote Risiken in drohende Illiquiditat des Unternehmens einzuordnen 13 91 AktG und 1 StaRUG fordern ein Krisenfruherkennungssystem wie es beschrieben wurde Ausserdem kann die Geschaftsfuhrung mit Hilfe der Informationen die durch ein Risikomanagement zur Verfugung gestellt werden Entscheidungen zur Abwendung und zur Bewaltigung von Krisen auf einer angemessenen Grundlage zum Wohle der Gesellschaft wie es durch 93 Abs 1 AktG gefordert wird treffen Ausserdem ist es durch das Fruherkennungssystem moglich fruhzeitig Gegenmassnahmen einzuleiten und den zur Uberwachung der Geschaftsleitung berufenen Organen Bericht zu erstatten und somit den Regelungen aus 1 StaRUG Folge zu leisten Siehe auch BearbeitenRestrukturierung Insolvenzplan Eigenverwaltung Business Judgement RuleLiteratur BearbeitenChristoph Thole Der Entwurf des Unternehmensstabilisierungs und restrukturierungsgesetzes StaRuG RefE In Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht ZIP 2020 S 1985 2000 Matthias Hofmann Der Restrukturierungsplan nach der EU Restrukturierungsrichtlinie Grundlagen und Einsatzbereiche In Der SanierungsBerater 2020 S 98 103 Andreas Ziegenhagen Referentenentwurf des BMJV zur Fortentwicklung des Sanierungs und Insolvenzrechts Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG In Zeitschrift fur das gesamte Insolvenz und Sanierungsrecht ZInsO 2020 S 2090 2092 Frank Frind Uberreguliert statt saniert In ZInsO 2020 S 2241 2248 Reinhard Bork Die Regelungen zur Insolvenzanfechtung im StaRUG In ZInsO 2020 S 2177 2184 Matthias Hofmann Vertragsbeendigung nach 49 ff StaRUG E praktisches Sanierungstool oder untaugliches Ungetum In Neue Zeitschrift fur das Recht der Insolvenz und Sanierung NZI 2020 S 871 874 W Gleissner H Haarmeyer Die bestandsgefahrdende Entwicklung 91 AktG als Tor in ein praventives Restrukturierungsverfahren In ZInsO Aufsatze Nr 45 2019 S 2294 2296 M Kuhne F Lienhard Ausgestaltung eines Risikofruherkennungssystems gemass 1 StaRUG und die Haftungsfolgen fur die Geschaftsleitung In Der SanierungsBerater Nr 4 2020 S 145 146 Einzelnachweise Bearbeiten Annahme aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses fur Recht und Verbraucherschutz BT Drs 19 25303 BT Drs 19 25353 des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfes eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs und Insolvenzrechts Sanierungs und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG BT Drs 19 24181 BT Drs 19 24903 in abgeanderter Fassung Befassung im Bundesrat am 18 Dezember 2020 vgl BR Drs 762 20 Vgl Art 25 I SanInsFoG vom 22 Dezember 2020 BGBl 2020 I S 3256 3298 Christoph Thole Der Entwurf des Unternehmensstabilisierungs und restrukturierungsgesetzes StaRuG RefE In ZIP 2020 S 1985 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und fur Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs und Insolvenzrechts Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG Links zum Download der Stellungnahmen STP The Legal Tech Company Abgerufen am 19 Oktober 2020 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs und Insolvenzrechts Sanierungs und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG Martin Horstkotte Torsten Martini Synopse Regierungsentwurf Referentenentwurf SanInsFoG Abgerufen am 19 Oktober 2020 W Gleissner H Haarmeyer Die bestandsgefahrdende Entwicklung 91 AktG als Tor in ein praventives Restrukturierungsverfahren In ZInsO Aufsatze Nr 45 2019 S 2294 2296 M Kuhne F Lienhard Ausgestaltung eines Risikofruherkennungssystems gemass 1 StaRUG und die Haftungsfolgen fur die Geschaftsleitung In Der SanierungsBerater Nr 4 2020 S 145 146 W Gleissner H Haarmeyer Die bestandsgefahrdende Entwicklung 91 AktG als Tor in ein praventives Restrukturierungsverfahren In ZInsO Aufsatze Nr 45 2019 S 2296 2297 M Kuhne F Lienhard Ausgestaltung eines Risikofruherkennungssystems gemass 1 StaRUG und die Haftungsfolgen fur die Geschaftsleitung In Der SanierungsBerater Nr 4 2020 S 146 W Gleissner H Haarmeyer Die bestandsgefahrdende Entwicklung 91 AktG als Tor in ein praventives Restrukturierungsverfahren In ZInsO Aufsatze Nr 45 2019 S 2294 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unternehmensstabilisierungs und restrukturierungsgesetz amp oldid 236207663