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Das Stadtrecht von Butzbach war das Partikularrecht das in der Stadt Butzbach und deren Gemarkung bis zum Ende des 19 Jahrhunderts gultig war 1 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Entstehung 1 2 Grossherzogtum Hessen 2 Inhalt 3 Literatur 3 1 Ausgaben 3 2 Sekundarliteratur 4 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenEntstehung Bearbeiten Aus alteren Quellen schopfend erliess die Stadtherrschaft von Butzbach 1578 das Butzbacher Stadtrecht Die Landesherrschaft wurde damals von mehreren Herren ausgeubt Kondominat Das waren Landgraf Ludwig IV von Hessen Marburg ein Viertel 2 die Grafen von Solms gemeinsam Philipp von Solms Ernst von Solms und Eberhard zu Solms Lich Graf Christoph zu Stolberg ein Viertel Auch beim Erlass des Stadtrechtes handelten die Stadtherren gemeinsam 3 Das erlassene Recht bestand aber unabhangig von der Landesherrschaft So blieb es auch weiter in Kraft nachdem alle Anteile des Kondominats an die Landgrafschaft Hessen Darmstadt und zwischenzeitlich fur eine Generation an die Landgrafschaft Hessen Butzbach ubergegangen waren Grossherzogtum Hessen Bearbeiten Butzbach gehorte im 19 Jahrhundert zum Grossherzogtum Hessen wo es in der Provinz Oberhessen lag Das Butzbacher Stadtrecht behielt seine Geltung auch im gesamten 19 Jahrhundert 4 und wurde erst zum 1 Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Burgerlichen Gesetzbuch abgelost Inhalt BearbeitenDer Inhalt des Butzbacher Stadtrechts folgte weitgehend zum Teil wortlich dem Solmser Landrecht 5 Selbst der Druck des Butzbacher Stadtrechts von 1578 ist eng an den Druck des Solmser Landrechts von 1571 angelehnt 6 Gleiches gilt fur den Publikationserlass 7 Abweichungen bestehen vor allem im Bereich des Prozessrechts der Gebuhrenordnung und hinsichtlich von Bezeichnungen von Amtstragern was auf Unterschieden in der Verwaltungsstruktur zwischen der Stadt Butzbach und der Grafschaft Solms beruht 8 Literatur BearbeitenAusgaben Bearbeiten Landgraf Ludwig IV u a Hg Reformirte Gerichts Ordnung vnnd Stadtrecht Vnserer Ludwigs von Gottes gnaden Landtgrauen zu Hessen Grauen zu Catzenelnbogen Dietz Ziegenhain vnnd Nidda Philipsen Ernsten vnnd Eberhardts Grauen zu Solms Herren zu Mintzenberg vnd Sonnenwaldt vnnd Christoffs Grauen zu Stolberg Konigstein Rhutschfort vnd Wernigenrod Herren zu Epstein Mintzenberg vnnd Breueberg Deren sich vnser gemeinen Statt Butzbach Beampten Burgkmann Kelner Zentgraue Burgermeister Scheffen Raht vnd alle derselben Inwohner zu befurderung ordenlichen Gerichtlichen Process in Burgerlichen vnd Peinlichen sachen auch Pflantzung vnd Erhaltung gleichmessigen Rechtens in allerhandt Contracten Abtreyben Eheberedungen Testamenten vnd letzten Willen Erbschaften Erbtheilungen Vormundtschafften Einkindtschafften vnd andern dergleichen furfallenden Politischen Handeln vnd sachen gebrauchen vnd verhalten sollen Colbium Marburg 1578 Sekundarliteratur Bearbeiten Arthur Benno Schmidt Die geschichtlichen Grundlagen des burgerlichen Rechts im Grossherzogtum Hessen Curt von Munchow Giessen 1893 Einzelnachweise Bearbeiten Schmidt S 113 Schmidt S 80 Anm 82 Sie alle werden im Titel der Publikation aufgezahlt Ludwig IV u a Hg Reformirte Gerichts Ordnung vnnd Stadtrecht Titel Schmidt S 113 Schmidt S 80 Philipp von Solms Hg Derer Graueschaffte n Solms vnnd Herrschaft Mintzenberg Gerichts Ordenung vnd Land Recht Johann Wolff Frankfurt 1571 Schmidt S 80 Schmidt S 80f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Stadtrecht von Butzbach amp oldid 224136722