www.wikidata.de-de.nina.az
Die Schutzverantwortung auch Verantwortung zum Schutz englisch Responsibility to Protect auch R2P oder RtoP abgekurzt ist ein Konzept der internationalen Politik und des Volkerrechts zum Schutze des Menschen vor schweren Menschenrechtsverletzungen und Bruchen des humanitaren Volkerrechts Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und Anwendung 2 Theoretische Grundlage 3 Entwicklung 3 1 Gliederung nach dem Entwurf der ICISS 3 2 Weltgipfel 2005 Abschlusserklarung 3 3 Entwicklungen nach 2005 4 Kritik 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseGegenstand und Anwendung BearbeitenDie Schutzverantwortung trifft zunachst den Einzelstaat und umfasst seine Pflicht das Wohlergehen der ihm kraft seiner Personal oder Gebietshoheit unterstellten Burger zu gewahrleisten Bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung wird er von der internationalen Staatengemeinschaft unterstutzt der eine subsidiare Schutzverantwortung zukommt Ist jedoch die politische Fuhrung eines Staates nicht fahig oder willens seine Burger vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu schutzen darf die internationale Staatengemeinschaft zum Schutz der bedrohten Bevolkerung eingreifen Dazu stehen ihr nach Massgabe der Charta der Vereinten Nationen zivile und militarische Mittel zur Verfugung uber deren Einsatz der Sicherheitsrat entscheidet Theoretische Grundlage BearbeitenTheoretische Grundlage ist die Definition von Souveranitat als Verantwortung sovereignty as responsibility wonach ein Staat Verantwortung fur den Schutz seiner Bevolkerung ubernehmen muss um als souveran zu gelten Die R2P hilft damit universale Moralvorstellungen zum Schutz des Menschen international zu verwirklichen Als schwere Menschenrechtsverletzungen zu deren Unterbindung die subsidiare Schutzverantwortung der R2P zum Tragen kommen kann werden Volkermord Kriegsverbrechen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Sauberungen identifiziert Entwicklung BearbeitenDie Schutzverantwortung wurde massgeblich von der International Commission on Intervention and State Sovereignty ICISS in den Jahren 2000 2001 entwickelt und international verbreitet wenngleich sich ihre wesentlichen Zuge bereits seit langerem in der politischen und rechtlichen Diskussion befanden Auf dem Weltgipfel 2005 2005 World Summit der Vereinten Nationen in New York wurde sie beschrankt auf den Schutz der Bevolkerung vor Volkermord Kriegsverbrechen ethnischer Sauberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit 1 2 von fast allen Staaten der Erde in einer volkerrechtlich allerdings nicht verbindlichen Erklarung General Assembly Resolution 60 1 kurz A RES 60 1 vom 24 Oktober 2005 ausdrucklich anerkannt 3 und im folgenden Jahr in Resolution 1674 des UN Sicherheitsrats erstmals in einem volkerrechtlich verbindlichen Dokument erwahnt 4 UNO Generalsekretar Ban Ki moon veroffentlichte 2009 einen Bericht zur Umsetzung der Schutzverantwortung die auf drei Saulen basiert und insbesondere die Bedeutung einer rechtzeitigen Erkennung und Einleitung von praventiven Massnahmen bei derartigen Verbrechen hervorhebt 5 6 Gliederung nach dem Entwurf der ICISS Bearbeiten Nach dem Entwurf der ICISS gliedert sich die R2P in drei Teilverantwortlichkeiten die Responsibility to Prevent die Responsibility to React und die Responsibility to Rebuild Die Pflicht zur Pravention zielt auf die Vermeidung von Situationen in denen es zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt insbesondere durch den Aufbau einer guten Verwaltung good governance und die Bekampfung tiefverwurzelter Ursachen fur Konflikte root causes Auch eine Anklage vor dem Internationalen Strafgerichtshof ist insoweit denkbar Die Pflicht zur Reaktion verpflichtet zu einer Beseitigung bzw Unterbindung von Menschenrechtsverletzungen Mittel hierzu sind nicht militarische Zwangsmassnahmen der Staatengemeinschaft wie Waffenembargos und das Einfrieren von Bankkonten Als ultima ratio kommen auch militarische Interventionen in Betracht wenngleich diese nur in zwei eng umrissenen Situationen gerechtfertigt sein sollen im Falle eines Massensterbens large scale loss of life actual or apprehended with genocidal intent or not which is the product either of deliberate state action or state neglect or inability to act or a failed state situation und im Falle einer ethnischen Sauberung large scale ethnic cleansing actual or apprehended whether carried out by killing forced expulsion acts of terror or rape 7 Die Befugnis eine solche militarische Intervention zu autorisieren geht gemass der R2P jedoch nicht auf einzelne Staaten uber sondern verbleibt beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Die Pflicht zum Wiederaufbau verpflichtet schliesslich zu einer Konfliktnachsorge Wichtigste Mittel sind hierbei das Entwaffnen und Versohnen ehemals verfeindeter Gruppen sowie der Wiederaufbau zerstorter Infrastruktur Unterstutzend kommt hierbei die Kommission fur Friedenskonsolidierung zum Einsatz Des Weiteren mussen folgende Bedingungen gegeben sein die den Bedingungen fur den gerechtfertigten Einsatz militarischer Mittel fur das bellum iustum den gerechten Krieg 1 generell entsprechen 8 legitimate authority Es bedarf einer legitimen Autoritat die die humanitare Intervention erlaubt zumeist der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen right intention Die intervenierenden Staaten mussen vorrangig das Motiv haben Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und zu stoppen last resort Eine militarische humanitare Intervention muss den letzten Ausweg darstellen proportional means Die Verhaltnismassigkeit der eingesetzten Mittel muss bedacht werden reasonable prospects Es muss eine realistische Aussicht auf Erfolg der Mission bestehen Von der humanitaren Intervention unterscheidet sich die Schutzverantwortung in dreifacher Weise Der dem Konzept der humanitaren Intervention immanente Rechtfertigungszwang bedingt eine starke Zuruckhaltung der Staaten in innerstaatliche Konflikte aktiv einzugreifen Diese Zuruckhaltung zeigte sich insbesondere wahrend des Volkermords in Ruanda mit verheerenden Folgen Die Schutzverantwortung verlagert den volkerrechtlichen Rechtfertigungsdruck fur ein Handeln der Staaten bei Menschenrechtsverletzungen indem sie entsprechende Pflichten formuliert Die Souveranitat eines Staates und das daraus hervorgehende absolute Interventionsverbot wie es Art 2 Ziff 7 der Charta der Vereinten Nationen gewahrleistet werden durch die Schutzverantwortung neu definiert Als Folge eines Verstosses gegen seine Schutzverantwortung verwirkt ein Einzelstaat sein Recht auf Nichteinmischung in seine internen Angelegenheiten Die humanitare Intervention betrifft allein die Rechtfertigung militarischer Massnahmen und damit nur einen Teilaspekt der Schutzverantwortung Mit ihren Praventions Reaktions und Wiederaufbauelementen verfolgt letztere einen weit umfassenderen Ansatz Weltgipfel 2005 Abschlusserklarung Bearbeiten nbsp UN Hauptquartier Tagungsort des Weltgipfels 2005Die Abschlusserklarung A RES 60 1 vom 24 Oktober 2005 enthalt folgende Ausfuhrungen zur Schutzverantwortung 9 138 Jeder einzelne Staat hat die Verantwortung fur den Schutz seiner Bevolkerung vor Volkermord Kriegsverbrechen ethnischer Sauberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Zu dieser Verantwortung gehort es solche Verbrechen einschliesslich der Anstiftung dazu mittels angemessener und notwendiger Massnahmen zu verhuten Wir akzeptieren diese Verantwortung und werden im Einklang damit handeln Die internationale Gemeinschaft sollte gegebenenfalls die Staaten ermutigen und ihnen dabei behilflich sein diese Verantwortung wahrzunehmen und die Vereinten Nationen bei der Schaffung einer Fruhwarnkapazitat unterstutzen 139 Die internationale Gemeinschaft hat durch die Vereinten Nationen auch die Pflicht geeignete diplomatische humanitare und andere friedliche Mittel nach den Kapiteln VI und VIII der Charta einzusetzen um beim Schutz der Bevolkerung vor Volkermord Kriegsverbrechen ethnischer Sauberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit behilflich zu sein In diesem Zusammenhang sind wir bereit im Einzelfall und in Zusammenarbeit mit den zustandigen Regionalorganisationen rechtzeitig und entschieden kollektive Massnahmen uber den Sicherheitsrat im Einklang mit der Charta namentlich Kapitel VII zu ergreifen falls friedliche Mittel sich als unzureichend erweisen und die nationalen Behorden offenkundig dabei versagen ihre Bevolkerung vor Volkermord Kriegsverbrechen ethnischer Sauberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schutzen Wir betonen die Notwendigkeit dass die Generalversammlung die Verantwortung fur den Schutz von Bevolkerungsgruppen vor Volkermord Kriegsverbrechen ethnischer Sauberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die sich daraus ergebenden Auswirkungen eingedenk der Grundsatze der Charta und des Volkerrechts weiter pruft Wir beabsichtigen ausserdem uns erforderlichenfalls und soweit angezeigt dazu zu verpflichten den Staaten beim Aufbau von Kapazitaten zum Schutz ihrer Bevolkerung vor Volkermord Kriegsverbrechen ethnischer Sauberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit behilflich zu sein und besonders belasteten Staaten beizustehen bevor Krisen und Konflikte ausbrechen 140 Wir unterstutzen uneingeschrankt die Mission des Sonderberaters des Generalsekretars fur die Verhutung von Volkermord Die in ihr festgelegte R2P ist beschrankter als der Entwurf der ICISS als dass sie auf den Schutz der Bevolkerung vor einer Liste spezieller Verbrechen Volkermord Kriegsverbrechen ethnische Sauberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeschrankt ist Es ist auch nicht die Rede von einer Interventionspflicht sondern von einer Bereitschaft Die Erklarung erwahnt auch nicht die im ICISS Entwurf aufgefuhrten Bedingungen fur den gerechtfertigten Einsatz militarischer Mittel oder den Wiederaufbau 1 Die in der Abschlusserklarung A RES 60 1 festgelegte R2P hat keine volkerrechtliche Bindungswirkung 10 Jedoch wird durch sie deutlich dass ein Regime sich gegenuber der internationalen Gemeinschaft nicht auf das volkerrechtliche Gebot der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten berufen kann wenn es bestimmte Verbrechen an der eigenen Bevolkerung ausfuhrt Entwicklungen nach 2005 Bearbeiten Erneut von Bedeutung war die Schutzverantwortung wahrend des Burgerkrieges in Libyen In den zwei Resolutionen 1970 und 1973 ermahnte der Sicherheitsrat die libysche Regierung ihre Verantwortung gegenuber der eigenen Bevolkerung wahrzunehmen Aus diesen zwei Resolutionen geht nicht hervor ob die Schutzverantwortung von der libyschen Regierung auf die internationale Gemeinschaft ubergeht und ob dies eine Grundlage fur Massnahmen mit militarischen Mitteln auf Grundlage eines Sicherheitsratsmandats nach Kapitel VII der UN Charta darstellt 11 Der internationale Militareinsatz in Libyen 2011 gilt als Prazedenzfall der Anwendung der R2P Nach der Resolution 1973 bezog sich der Sicherheitsrat in mehreren Resolutionen ausdrucklich auf A RES 60 1 oder die Resolution 1674 Weitere Resolutionen griffen ohne Nennung dieser Dokumente die Schutzverantwortung von Staaten bzw der internationalen Gemeinschaft auf 12 Die Anwendung von R2P in Libyen ebenso wie ihre Nichtanwendung in anderen Situationen insbesondere im Burgerkrieg in Syrien war immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen und Kritik Beispielsweise schreibt die Deutsche Gesellschaft fur die Vereinten Nationen Im Zuge der massiven Kritik im Nachgang der NATO Intervention wurde westlichen Staaten vorgeworfen sie hatten das eigentliche Ziel die Zivilbevolkerung vor gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu schutzen fur ihre eigenen Zwecke missbraucht Die Zuruckhaltung des UN Sicherheitsrats gegenuber der Gewalt in Syrien verscharfte die Debatten und warf die Frage auf warum hier kein vergleichbares entschlossenes Handeln unter Berufung auf die Schutzverantwortung stattfand 13 Seit der Anwendung der Norm beim NATO Militareinsatz in Libyen betrachtet auch die Politikwissenschaft die etwaige Ausnutzung von UN Mandaten zu eigenen Zwecken durch die autorisierten Akteure starker und systematischer So ist ein allgemeiner Trend zu mehr Kontrolle der Einsatze durch die UN festzustellen 14 Die Grundproblematik solcher Einsatze ist die Notwendigkeit sie an Dritte zu delegieren die diese Autorisation ausnutzen konnen 15 16 17 Dabei sind zwei verschiedene Szenarien zu unterscheiden Der erste Fall behandelt solche bei denen einer oder mehrere der Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrates selbst den Militareinsatz ausfuhren wie etwa in Libyen Dort konnen die entsprechenden Sicherheitsratsmitglieder ihre institutionelle Macht nutzen um die Kontrollmechanismen gering zu halten 18 19 Der zweite Fall betrifft all die Missionen bei denen die implementierenden Akteure nicht Teil des Sicherheitsrates sind Dort fuhren starkere Kontrollmechanismen zu einer geringen Mandatsausnutzung durch die autorisierten Staaten oder Allianzen bei der Implementation der UN Resolution 17 Kritik BearbeitenEs wird kritisiert dass die R2P ihrem eigenen Auftrag nicht gerecht werde Sie sei nicht neutral da sie der Parteipolitik der Grossmachte verhaftet bleibe ihre universelle Gultigkeit sei nicht glaubhaft zumal kein Konsens uber die Bedingungen fur die Geltendmachung von R2P bestehe als Konsequenz mangelnder Neutralitat und Universalitat stehe ihre Legitimitat infrage 20 Kritiker des Prinzips wenden zudem ein dass mit der Schutzverantwortung das Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates ausgehebelt werde das in der UN Charta als Rechtsprinzip verankert ist 21 Ein Konzept der Schutzverantwortung das nicht ohne Ansehen der Umstande angewendet wird verliere an Bedeutung und Akzeptanz und die Entscheidung zwischen Schutz oder Nichteinmischung werde zu einer Frage der politischen Opportunitat 22 Weiterhin wird eingewendet dass nicht jede Kriegshandlung innerhalb eines Staates als Volkermord zu werten sei und dass die Schwierigkeiten eines demokratischen State Building ohne historisches Fundament und nach einem von aussen erzwungenen Regimewechsel oft unterschatzt wurden 23 Befurworter der Norm argumentieren hingegen dass die Schutzverantwortung einen historischen Schritt zur Verhinderung schwerster Menschenrechtsverletzungen darstelle 24 Siehe auch BearbeitenKonvention uber die Verhutung und Bestrafung des VolkermordesLiteratur BearbeitenIrene Etzersdorfer Ralph Janik Staat Krieg und Schutzverantwortung facultas utb Wien 2016 ISBN 3 8252 4408 3 Ramesh Thakur William Maley Hrsg Theorising the Responsibility to Protect Cambridge University Press Cambridge 2015 ISBN 978 1 107 04107 3 Lou Pingeot Wolfgang Obenland In whose name A critical view on the Responsibility to Protect Global Policy Forum Bonn New York 2014 ISBN 978 3 943126 15 0 PDF 885 kB Hugh Breakey Review and Analysis The Responsibility to Protect and the Protection of Civilians in Armed Conflict Working Paper developed from Responsibility to Protect and the Protection of Civilians in Armed Conflicts Academic Practitioner International Workshop Sydney Australia Nov 17 18 2010 2012 PDF 1830 kB Cristina Gabriela Badescu Humanitarian Intervention and the Responsibility to Protect Security and human rights Routledge London 2011 ISBN 978 0 415 58627 6 Philip Cunliffe Critical Perspectives on the Responsibility to Protect Interrogating Theory and Practice Routledge Oxon 2011 ISBN 978 0 415 58623 8 Anne Rausch Responsibility to Protect Eine juristische Betrachtung Peter Lang Frankfurt a M 2011 ISBN 978 3 631 60576 9 Christopher Verlage Responsibility to Protect Ein neuer Ansatz im Volkerrecht zur Verhinderung von Volkermord Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Mohr Siebeck Tubingen 2009 ISBN 978 3 16 149812 1 Alex J Bellamy Responsibility to Protect Polity Press Cambridge 2008 ISBN 978 0 7456 4348 9 Gareth Evans The Responsibility to Protect Ending Mass Atrocities Once and For All Brookings Institution Press Washington D C 2008 ISBN 0 8157 2504 3 International Commission on Intervention and State Sovereignty Hrsg The Responsibility to Protect Report of the International Commission on Intervention and State Sovereignty Ottawa 2001 ISBN 0 88936 960 7 PDF 434 kB Memento vom 13 Mai 2005 im Internet Archive Francis Deng u a Sovereignty as Responsibility Conflict Management in Africa Brookings Institution Press Washington D C 1996 ISBN 0 8157 1827 6 Weblinks BearbeitenSchutzverantwortung de Internetportal der deutschen Menschenrechtsorganisation Genocide Alert e V The Global Centre for the Responsibility to Protect Globales Zentrum fur Schutzverantwortung gemeinsame Einrichtung internationaler humanitarer Organisationen englisch Heike Krieger Das Konzept der Internationalen Schutzverantwortung Bundeszentrale fur politische Bildung 25 Juli 2015 Zehn Jahre Schutzverantwortung Anspruch und Wirklichkeit der Umsetzung des Konzepts durch Deutschland BT Drs 18 5626 22 Juli 2015Einzelnachweise Bearbeiten a b c Peter Rudolf Schutzverantwortung und humanitare Intervention Bundeszentrale fur politische Bildung 2 September 2013 Andreas von Arnauld Volkerrecht C F Muller Verlag 2016 ISBN 978 3 8114 4322 8 S 134 UN Doc A RES 60 1 vom 24 Oktober 2005 Abs 138 140 dtsche Ubersetzung Resolution 60 1 UN Doc S RES 1674 2006 PDF 1 7 MB vom 28 April 2006 Abs 4 Die Responsibility to Protect umsetzen Zusammenfassung des UN Berichts zur Schutzverantwortung der internationalen Gemeinschaft genocide alert de 5 April 2009 archiviert vom Original am 16 November 2012 abgerufen am 22 Mai 2013 UN Doc A 63 677 vom 12 Januar 2009 deutsche Fassung ICISS Report Memento vom 13 Mai 2005 im Internet Archive 2001 Rn 4 19 International Commission on Intervention and State Sovereignty The Responsibility To Protect PDF Report of the International Commission on Intervention and State Sovereignty International Development Research Centre 2011 archiviert vom Original am 9 Januar 2016 abgerufen am 29 Januar 2016 englisch UN Doc A RES 60 1 vom 24 Oktober 2005 Abs 138 140 Zitiert nach der deutschen Fassung des UN Doc A 63 677 vom 12 Januar 2009 Christian Schaller Die volkerrechtliche Dimension der Responsibility to Protect In SWP Aktuell 2008 A 46 Juni 2008 abgerufen am 2 September 2017 Die Responsibility to Protect wie sie im Abschlussdokument des Weltgipfels ihren Niederschlag gefunden hat begrundet aus sich heraus keine volkerrechtlichen Rechte oder Pflichten weder fur einzelne Staaten noch fur die internationale Gemeinschaft PDF Robin Geiss Maral Kashgar UN Massnahmen gegen Libyen Eine volkerrechtliche Betrachtung Memento des Originals vom 21 Juni 2013 imInternet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www dgvn de In Vereinte Nationen Jahrgang 59 2011 Heft 3 S 99 104 hier S 100 Daniela Haarhuis 10 Jahre Responsibility to Protect Ein Sieg fur die Menschenrechte Eine politik und rechtswissenschaftliche Analyse PDF In MRM MenschenRechtsMagazin Heft 1 2015 S 19 28 abgerufen am 2 September 2017 Siehe Kapitel II Abschnitt 2 Rechtliche Bindungswirkung S 22 23 Tina Schmidt Schutzverantwortung Wie weiter nach Libyen Deutsche Gesellschaft fur die Vereinten Nationen e V 7 Mai 2012 abgerufen am 2 September 2017 N Blokker Is the authorization authorized Powers and practice of the UN Security Council to authorize the use of force by coalitions of the able and willing In European Journal of International Law Band 11 Nr 3 1 Januar 2000 ISSN 0938 5428 S 541 568 doi 10 1093 ejil 11 3 541 oup com abgerufen am 14 Dezember 2017 Erik Voeten Outside Options and the Logic of Security Council Action In American Political Science Review Band 95 Nr 4 Dezember 2001 S 845 858 doi 10 1017 s000305540101005x cambridge org Jules Lobel Michael Ratner Bypassing the Security Council Ambiguous Authorizations to Use Force Cease Fires and the Iraqi Inspection Regime In The American Journal of International Law Band 93 Nr 1 1999 S 124 154 doi 10 2307 2997958 JSTOR 2997958 a b Oliver Weber The Risk of Authorization Explaining Mandate Exploitation in delegated UNSC Missions Research Gate Mannheim 2017 Yf Reykers Constructive ambiguity or stringent monitoring Towards understanding UN Security Council oversight over non UN led forces In Global Affairs Band 3 Nr 1 1 Januar 2017 ISSN 2334 0460 S 17 29 doi 10 1080 23340460 2017 1297684 Yf Reykers Delegation without control Institutional choice and autonomy in UNSC authorised military interventions Leuven International and European Studies LINES Leuven 2017 Siddharth Mallavarapu Schutzverantwortung als neues Machtinstrument In APuZ 37 2013 S 3 f Zitiert als Quellentext Schutzverantwortung Anspruch und Wirklichkeit nach Heike Krieger Das Konzept der Internationalen Schutzverantwortung Bundeszentrale fur politische Bildung 7 Juli 2015 abgerufen am 2 September 2017 Gaddafi erklart UNO Beschluss fur ungultig Kleine Zeitung 19 Marz 2011 Otfried Nassauer Ubers Ziel hinausgeschossen In derStandard at 28 April 2011 abgerufen am 2 September 2017 Reinhard Merkel Volkerrecht contra Burgerkrieg Die Militarintervention gegen Gaddafi ist illegitim FAZ 22 Marz 2011 Robert Schutte Ein grosser Schritt fur die Menschheit In The European 4 Mai 2011 archiviert vom Original am 31 Mai 2013 abgerufen am 22 Mai 2013 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www theeuropean de Normdaten Sachbegriff GND 7742862 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Schutzverantwortung amp oldid 229588677