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Salvator humani generis lateinisch fur Retter der Menschheit ist eine papstliche Bulle aus dem Jahr 1374 Die von Papst Gregor XI ausgegebene Bulle wendet sich gegen mehrere Artikel des Sachsenspiegels die nach Auffassung des Papstes im Widerspruch zum kirchlichen und gottlichen Recht standen 1 Diese Artikel wurden spater als Articuli Reprobati bekannt Inhaltsverzeichnis 1 Erlass 2 Inhalt 3 Verbreitung 4 Wirkung 5 Rezeption in der Wissenschaft 6 EinzelnachweiseErlass BearbeitenPapst Gregor XI setzte eine Gruppe von Kardinalen und Rechtsgelehrten des romischen und des kanonischen Rechtes ein welche ein Dokument erliess welches die Verdammung von 14 Artikeln des Sachsenspiegels vorschlug Diese 14 tauchen auch in den 21 Artikeln auf die der Augustinermonch Johannes Klenkok in seinem aktualisierten Dekadikon auffuhrt 2 das er seinem ehemaligen Schuler Pierre de Vergne inzwischen Kurienkardinal am papstlichen Hof in Avignon zugeleitet hatte In diesem Buch hat Klenkok aufgefuhrt warum diese 21 Artikel des Sachsenspiegels dem gottlichen kanonischen und weltlichen Recht widersprechen wurden Am 8 April 1374 wurde Salvator Humani Generis erlassen und verurteilte die 14 Artikel des Sachsenspiegels 3 In der Bulle wird der Augustinermonch Johannes Klenkok nie erwahnt von Wissenschaftlern wird Klenkok jedoch als Grund fur das Handeln Gregor XI genannt 4 Die Kirche sah bei verschiedenen Artikeln einen Verstoss gegen die Regeln des kanonischen Rechts so unter anderem die Regeln zum Zweikampf und Erbrecht 5 6 In alterer Literatur werden auch andere Daten fur die Verdammung angegeben wie das Jahr 1373 7 oder 1372 8 Inhalt BearbeitenNeben der Verwerfung der Artikel erklarte die Bulle jedwede Urteile und Schiedsspruche die auf den Artikeln beruhten fur nichtig 9 Konkret werden mit der Bulle folgende Passagen des Sachsenspiegels verworfen 10 Landrecht I 18 2 Und das zweite alles was ein Mann vor dem Gericht nicht zugibt wie bekannt es auch sei dass er sich dem mit dem Unschuldseid entziehe und dass man ihn deswegen mit Zeugen nicht uberfuhren kann Landrecht III 57 1 Den Kaiser darf weder der Papst noch ein anderer bannen von der Zeit an da er geweiht wurde drei Dinge ausgenommen wenn er am rechten Glauben zweifelt oder seine eheliche Frau verlasst oder ein Gotteshaus zerstort Landrecht III 63 2 Der Bann schadet der Seele und nimmt doch niemandem das Leben und mindert niemanden weder an Landrecht noch an Lehnrecht wenn nicht des Konigs Acht nachfolgt Landrecht I 3 3 am Ende Denn der Papst kann kein Recht setzen mit dem er unser Land oder Lehnrecht schmalert Landrecht I 18 3 Und das dritte ist dass es kein Urteil wie rechtmassig auch immer vor dem Konigsgericht in Sachsen gibt wenn es ein Sachse schelten will so kann es ein Sachse mit Berufung auf seine rechte Hand und die Mehrheit der Manner an sich ziehen Und ficht er das Urteil zu siebt gegen den andern zu siebt an wer die grossere Menge auf seiner Seite hat der hat das Urteil erstritten Im Ubrigen behielten die Sachsen das alte Recht sofern es nicht gegen das christliche Gesetz oder wieder den Glauben war Landrecht I 64 Auf die gleiche Weise soll man auch einen Toten uberfuhren wenn man ihn bei Diebstahl oder Raub oder vergleichbaren Verbrechen erschlagen hat Kann man den Toten mit sieben Zeugen des Verbrechens uberfuhren so braucht man sich nicht zum Zweikampf zu erbieten Erbietet aber ein Verwandter des Toten wer es auch sei ihn im Zweikampf zu vertreten so schliesst dies jeden Zeugenbeweis aus Denn nun kann man ihn nicht ohne Zweikampf uberfuhren es sei denn er habe sich in der Bezirksacht befunden Landrecht II 12 10 Versagt einer die Zustimmung und findet er nach seiner Kenntnis des Rechts ein anderes Urteil welchem von beiden die Mehrheit folgt der behauptet sein Urteil und beide Urteilsfinder bleiben ohne Strafgeld denn keiner von beiden hat das Urteil des anderen gescholten Landrecht I 63 3 Jedermann kann den Zweikampf demjenigen verwehren der von geringerem Geburtsstand ist als er Wer aber von hoherem Stande ist den kann der niedriger Geborene wegen dessen hoherer Geburt nicht zuruckweisen wenn er ihn zum Kampf herausfordert Den Zweikampf kann auch derjenige verweigern der erst nach Mittag dazu aufgefordert wird es sei denn dass man bereits eher damit begonnen hatte Der Richter soll auch demjenigen den man beschuldigt einen Schild und ein Schwert stellen wenn er dessen bedarf Zweikampf kann man auch seinem Verwandten verweigern wenn beide Verwandte sind und wenn einer von ihnen dies zu siebt mit dem Eid auf die Reliquien beschwort dass sie so nahe Verwandte sind dass sie von Rechts wegen nicht gegeneinander fechten sollen Landrecht I 39 Die ihr Recht durch Raub oder Diebstahl verloren haben wenn sie zum zweiten Mal des Diebstahls oder Raubs beschuldigt werden so konnen sie ihre Unschuld nicht mehr beschworen Sie haben dann dreierlei Wahl das gluhende Eisen zu tragen oder bis zum Ellenbogen in einen Kessel mit siedendem Wasser zu greifen oder sich gegen einen Lohnkampfer zur Wehr zu setzen Landrecht I 37 1 Variante Wenn einer eine Frau oder ein Madchen notzuchtigt ehelicht er sie auch spater so gewinnt er doch niemals eheliche Kinder mit ihr Landrecht I 37 2 Variante Wenn einer mit der Frau eines anderen offentlich hurt ehelicht er sie auch spater so gewinnt er doch niemals eheliche Kinder mit ihr Landrecht I 6 2 Satz 2 Fur Diebstahl Raub und Glucksspiel braucht der Erbe indessen nicht aufzukommen Landrecht I 52 2 Alle bewegliche Habe veraussert ein Mann uberall ohne Zustimmung der Erben und er lasst Gut auf und verleiht es solange er in der Lage ist gegurtet mit einem Schwert und mit einem Schild von einem Stock oder Stein eine Daumenelle hoch ein Pferd ohne eines anderen Hilfestellung zu besteigen ausgenommen dass man ihm das Pferd und den Steigbugel halte Wenn er dies nicht mehr kann so darf er weder veraussern noch auflassen noch verleihen um es auf diese Weise jenem zu entziehen der darauf nach dem Tode die Anwartschaft hat Landrecht I 52 1 Ohne Zustimmung der Erben und ohne echtes Ding darf keiner sein Grundeigen noch seine Leute veraussern Doch tauschen die Herren wohl ihre Dienstleute untereinander ohne Gericht wenn man den Austausch beweisen und bezeugen kann Veraussert jemand wider Recht ohne Zustimmung der Erben so moge sich der Erbe mit Urteil dessen bemachtigen als ob jener tot sei der da veraussert hat wie er nicht veraussern durfte Diese 14 Artikel sind in der Forschung als so genannte Articuli Reprobati bekannt Der lateinische Text der Artikel des Sachsenspiegels in der Bulle ist nach der Analyse J A Tomascheks der Lesart im Commune privilegium entsprechend einer in Krakau 1506 gedruckten polnischen Gesetzessammlung 11 Verbreitung BearbeitenPapst Gregor XI hat die Bulle an sechs Erzbischofe gesendet die von Koln Mainz Riga Bremen Magdeburg und Prag wobei der Erzbischof von Riga im Schreiben an die Bischofe explizit hervorgehoben wurde 12 Der Papst erwahnte dort auch ein Schreiben an den Kaiser Karl IV in welchem er den Kaiser des Alten Reiches aufforderte fur die Befolgung der Bulle zu sorgen 12 Die Bulle wurde 1376 an den Ermlander Bischof Heinrich Soerboom gesendet vom Erzbischof von Riga Johannes IV von Sinten 13 Wirkung BearbeitenIn einigen Handschriften fehlen die von der Bulle angegriffenen Artikel 14 15 so beispielsweise in einem Nachfolger des Sachsenspiegels in Osteuropa und Preussen dem Rechtsbuch Alter Kulm 16 Einige Handschriften haben die Bulle an den Text des Sachsenspiegels angehangt 17 18 19 Alleine dieser Umstand wird als Erfolg der Bulle betrachtet 20 In der sachsischen Oberhofgerichtsordnung von 1495 waren die Artikel die die Bulle verboten hatte explizit von dem anwendbaren Recht ausgenommen 21 In der fruhen germanistischen Rechtswissenschaft des 19 Jahrhunderts wird die Wirkung der Bulle als relativ gering gesehen 22 Dies liegt zum Teil daran dass diese Ansichten zumeist nur auf die generelle Autoritat des Sachsenspiegels abstellen 23 Eine noch fruhere andere Ansicht war aber dass diese Verdammung dazu fuhrte dass der Sachsenspiegel nicht formal zu einem Gesetz erhoben wurde sondern nur durch Anwendung den Status von Gewohnheitsrecht erlangte 24 Rezeption in der Wissenschaft BearbeitenDie Verurteilung wurde teilweise als Anfeindung der Kirche gegen den gesamten Sachsenspiegel gesehen 25 Einzelnachweise Bearbeiten Lars Rentmeister Das Verhaltnis zwischen Staat und Kirche im spaten Mittelalter am Beispiel der Diskussion um den Sachsenspiegel Freie Universitat Berlin Berlin 2016 DNB 1099952247 Dissertation FU Berlin 2016 473 Seiten Volltext online Christopher Ocker Johannes Klenkok A Friar s Life C 1310 1374 Transactions APS American Philosophical Society 2008 ISBN 978 1 4223 7404 7 S 88 google com abgerufen am 1 Juni 2022 Peter Burkhart Die lateinischen und deutschen Handschriften der Universitats Bibliothek Leipzig Otto Harrassowitz Verlag 1995 ISBN 978 3 447 03813 3 S 215 Stephan Meder Rechtsgeschichte Eine Einfuhrung UTB 2014 ISBN 978 3 8252 4269 5 S 175 Wolfgang Sellert Recht und Gerechtigkeit in der Kunst Wallstein Verlag 1993 ISBN 978 3 89244 030 7 S 17 google com abgerufen am 1 Juni 2022 Eberhard F Bruck Kirchenvater und Soziales Erbrecht Wanderungen religioser Ideen durch die Rechte der ostlichen und westlichen welt Springer Verlag 2013 ISBN 978 3 642 87167 2 S 260 google com abgerufen am 3 Juni 2022 Achilles Renaud Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts Flammer und Hoffmann 1848 S 53 Geschichte der Wissenschaften in Deutschland Neuere Zeit 1880 S 9 10 Otto Stobbe Johann Klenkok In Allgemeine Deutsche Biographie 1882 deutsche biographie de Deutsche Ubersetzung gemass Der Sachsenspiegel Hg Clausdieter Schott Manesse Verlag Zurich 1984 Sitzungsberichte der Philosophisch Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften In Kommission bei C Gerold s Sohn 1884 S 250 google com abgerufen am 1 Juni 2022 a b Sitzungsberichte der Philosophisch Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften In Kommission bei C Gerold s Sohn 1884 S 249 google com abgerufen am 1 Juni 2022 Peter Burkhart Die lateinischen und deutschen Handschriften der Universitats Bibliothek Leipzig Otto Harrassowitz Verlag 1995 ISBN 978 3 447 03813 3 S 215 Rolf Lieberwirth Die Wirkungsgeschichte des Sachsenspiegels In Ruth Schmidt Wiegand Hrsg Sachsenspiegel Die Wolfenbutteler Bilderhandschrift Kommentarband Walter de Gruyter GmbH amp Co KG 2015 ISBN 978 3 05 006909 8 S 76 Stephan Meder Rechtsgeschichte Eine Einfuhrung UTB 2014 ISBN 978 3 8252 4269 5 S 175 Articuli Reprobati In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Band 3 4 H Bohlau 1864 S 202 google com abgerufen am 3 Juni 2022 Germany Eykens von Repgow Sachsen Spiegel oder das Sachsische Landt Recht in dreyen Buchern mit denen altesten Codd MSS zusammen gehalten Nebst zweyen noch nie gedruckten Texten der alten Ober Sachsischen ursprunglichen Sprache dieses Rechts auch dessen Lateinischer Version und einer neuen Ubersetzung Ferner die vollstandige Teutsche Glosse des Land Rechts ebenfalls aus Manuscripten restituiret mit nothigen Register und einem Vorbericht vom Autore Alter Codicibus und Editionen dieses Rechts von D C W Gartnern 1732 google com abgerufen am 1 Juni 2022 Germany Sachsenspiegel Auffs newe ubersehen mit Summariis und newen Additionen vielfeltig gebessert Durch C Zobel zugericht etc With a preface by G Menius 1561 google com abgerufen am 3 Juni 2022 Germany Sachsenspiegel mit Summariis und newen Additionen vielfeltig gebessert Durch C Zobel zugericht etc Leipsic 1614 google com abgerufen am 3 Juni 2022 Richard Schroder Schroder Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte Veit amp Comp 1894 S 640 Heinrich Siegel Deutsche Rechtsgeschichte ein Lehrbuch Franz Vahlen 1889 S 94 Geschichte der Wissenschaften in Deutschland Neuere Zeit 1880 S 9 10 Eduard Heilfron Geschichte des Gemeinen Privatrechts und Civilprozesses Abt Deutsche Rechtsgeschichte Speyer amp Peters 1896 S 234 Gottfried Christian Voigt Geschichte des Stifts Quedlinburg Schwickert 1786 S 389 google com abgerufen am 3 Juni 2022 Susanne Hahnchen Rechtsgeschichte Von der Romischen Antike bis zur Neuzeit C F Muller GmbH 2016 ISBN 978 3 8114 5442 2 S 152 153 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Salvator Humani Generis amp oldid 238743353