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Die Rufdatenruckerfassung bezeichnet in Osterreich die nachtragliche Auswertung von Rufdaten ohne Einwilligung des Teilnehmers Nach 99 Abs 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz 2003 TKG 2003 1 durfen Verkehrsdaten vom Anbieter fur Zwecke der Verrechnung von Endkunden oder Vorleistungsentgelten gespeichert werden sind aber zu loschen oder zu anonymisieren sobald der Bezahlvorgang durchgefuhrt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden Eine Bekanntgabe dieser bereits existierenden und rechtmassig gespeicherten Daten durch den Anbieter und deren nachtragliche Auswertung durch die Strafverfolgungsbehorden ist aufgrund bestimmter spezialgesetzlicher Ermachtigungen erlaubt auf die 99 Abs 1 Satz 2 TKG 2003 verweist Diese sind die Strafprozessordnung StPO 99 Abs 5 Z 1 und 2 sowie 102a ff TKG 2003 iVm 76a und 134 ff StPO und das Sicherheitspolizeigesetz SPG in Verbindung mit dem Polizeilichen Staatsschutzgesetz PStSG 99 Abs 5 Z 3 und 4 TKG 2003 iVm 53 Abs 3a und 3b SPG 11 Abs 1 Z 5 PStSG 2 Die Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung wurden mit der am 27 Juni 2014 verkundeten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes welche mit 1 Juli 2014 in Kraft getreten ist wegen ihrer Verfassungswidrigkeit aufgehoben 3 4 Strafprozessordnung Bearbeiten 76a StPO regelt die Auskunft uber Stamm und Zugangsdaten auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behorden Staatsanwaltschaften und Gerichten zum Zweck der Amts und Rechtshilfe Die Auskunft uber Daten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens regelt 135 Abs 2 StPO Die Datenerhebung erstreckt sich nach der Legaldefinition in 134 Z 2 StPO auf Verkehrs Zugangs und Standortdaten Verkehrsdaten sind Daten die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden Zugangsdaten sind jene Verkehrsdaten die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem offentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und fur die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt fur eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig sind Standortdaten sind Daten die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines offentlichen Kommunikationsdienstes angeben im Fall von festen Telekommunikationsendeinrichtungen sind Standortdaten die Adresse der Einrichtung 92 Abs 3 Z 4 4a 6 TKG 2003 Die Auskunft ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen 137 Abs 1 Satz 3 StPO Betreiber von Post und Telegrafendiensten sind verpflichtet unverzuglich Auskunft zu erteilen Die Rufdatenruckerfassung ist insbesondere zulassig zur Aufklarung einer Entfuhrung zur Aufklarung einer sonstigen Straftat die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist sowie zur Ermittlung des Aufenthalts eines fluchtigen oder abwesenden Beschuldigten 135 Abs 2 StPO 5 Das Ergebnis der Datenerhebung kann der Betroffene im Nachhinein einsehen Als Beweismittel durfen die erhobenen Daten nur verwendet werden wenn ihre Erhebung zulassig war 139 140 StPO Sicherheitspolizeigesetz und Polizeiliches Staatsschutzgesetz BearbeitenWahrend sich die Aufklarung und Verfolgung von Straftaten nach der StPO richtet beurteilt sich die Verhinderung von Straftaten zur Gefahrenabwehr nach dem Sicherheitspolizeigesetz SPG 6 7 Die Sicherheitsbehorden sind nach 53 Abs 3a und 3b SPG berechtigt nicht nur von Betreibern offentlicher Telekommunikationsdienste sondern auch von sonstigen Diensteanbietern nach dem E Commerce Gesetz ECG 8 wie Online Handlern bestimmte Rufdaten zu verlangen wenn diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Abwehr einer konkreten Gefahr fur das Leben die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht eines gefahrlichen Angriffs oder einer kriminelle Verbindung im Sinne des 16 SPG erforderlich sind Zu diesen Daten zahlen auch die Internetprotokolladresse IP Adresse und die internationale Mobilteilnehmerkennung IMSI Zu 53 SPG hat der Verfassungsgerichtshof 2009 festgestellt dass sich ein solches Auskunftsverlangen nur auf jene Daten beziehen durfe die beim Telekombetreiber zulassigerweise noch gespeichert seien 9 Das Sicherheitspolizeigesetz schaffe keine Grundlage fur eine daruber hinaus gehende Speicherung von Handy und Internetdaten Bei Einsatz eines so genannten IMSI Catchers bleibe die Ermittlung auf den Standort des Handy Benutzers beschrankt 11 Abs 1 Z 5 Polizeiliches Staatsschutzgesetz PStSG 10 verweist fur den polizeilichen Staatsschutz auf die Befugnisse nach 53 SPG zur erweiterten Gefahrenerforschung und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefahrdenden Angriffen wenn die Erfullung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmassnahmen aussichtslos ware Der Verfassungsgerichtshof halt diese Regelung fur verfassungskonform 11 Einzelnachweise Bearbeiten Bundesgesetz mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird Telekommunikationsgesetz 2003 TKG 2003 RIS abgerufen am 5 August 2018 Verena Weiss Lisa Puhringer Daten auf Vorrat Offentliche Sicherheit 7 8 11 S 84 f Verfassungsgerichtshof VfGH Erkenntnis vom 27 Juni 2014 G47 2012 ua Vorratsdatenspeicherung Website des Bundesministeriums fur Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Begriffslexikon Stand 25 Juli 2018 Auskunft uber Daten von Nachrichtenubermittlung und Uberwachung von Nachrichten Website des Bundesministeriums fur Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Stand 11 Juli 2018 Christoph Tschohl et al HEAT Handbuch zur Evaluation der Anti Terror Gesetze in Osterreich 1 2 epicenter works Plattform Grundrechtspolitik Version 1 2 30 August 2017 S 152 ff Bundesgesetz uber die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausubung der Sicherheitspolizei Sicherheitspolizeigesetz SPG RIS abgerufen am 8 August 2018 Bundesgesetz mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschafts und Rechtsverkehrs geregelt werden E Commerce Gesetz ECG RIS abgerufen am 8 August 2018 Presseinformation des Verfassungsgerichtshofs vom 15 Juli 2009 Bundesgesetz uber die Organisation Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes Polizeiliches Staatsschutzgesetz PStSG RIS abgerufen am 8 August 2018 VfGH Erkenntnis vom 29 November 2017 G 223 2016 23 S 91 6 5 2 13 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rufdatenruckerfassung amp oldid 227445044