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Unter Reitrecht werden in der Regel die gesetzlichen Grundlagen des Reitens und Fahren in der freien Natur verstanden Das Reitrecht zahlt zum Betretungsrecht Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 2 Gesetzliche Regeln in Deutschland 2 1 Landesrechtliche Regeln 2 1 1 Baden Wurttemberg 2 1 2 Bayern 2 1 3 Berlin 2 1 4 Brandenburg 2 1 5 Hessen 2 1 6 Mecklenburg Vorpommern 2 1 7 Niedersachsen 2 1 8 Nordrhein Westfalen 2 1 9 Rheinland Pfalz 2 1 10 Saarland 2 1 11 Sachsen 2 1 12 Sachsen Anhalt 2 1 13 Schleswig Holstein 2 1 14 Thuringen 3 Gesetzliche Regeln in der Schweiz 4 Siehe auch 5 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenDas Recht zu Reiten gehort zwar zum Schutzbereich des Art 2 Abs 1 Grundgesetz GG im Sinne der allgemeinen Handlungsfreiheit jedoch nicht zum besonders geschutzten Kernbereich privater Lebensgestaltung Das Reitrecht wird daher nur im Rahmen der verfassungsmassigen Rechtsordnung gewahrt und kann durch Gesetze beschrankt werden 1 Fur die Teilnahme am Strassenverkehr gilt dass das Reiten und bespannte Fahren auf offentlichen Strassen generell erlaubt ist Dabei gelten fur Reiter und Fahrer die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts In der Bundesrepublik Deutschland wird das generelle Reitrecht im Wald im Bundeswaldgesetz BWaldG das Reiten ausserhalb des Waldes ausschliesslich durch die Lander geregelt 57 Bundesnaturschutzgesetz Fur das Reiten im Wald ist insbesondere 14 BWaldG von Bedeutung der grundsatzlich nur das Reiten auf Strassen und Wegen erlaubt 14 Abs 1 Satz 1 BWaldG In 14 Abs 2 BWaldG wird den Landern das Recht eingeraumt die Einzelheiten hierzu zu regeln Es handelt sich insofern um ein Bundesrahmengesetz 2 Es ist dabei zulassig dass das Recht in Waldern zu reiten landesgesetzlich auf ausgewiesene Reitwege beschrankt wird 3 Gesetzliche Regeln in Deutschland BearbeitenAuf offentlichen Wegen und Strassen wird die Nutzung in der StVO geregelt Das unten stehende blaue Schild weist einen Sonderweg aus auf dem nur das Reiten erlaubt ist Das Verbotsschild setzt sich aus dem Zeichen 250 und dem im 39 Abs 7 StVO aufgefuhrten Sinnbild Reiter zusammen In bewirtschafteten Forsten gelten landesrechtliche Regeln und vereinfachte Beschilderung Zum Reiten dienen auf dem Land auch die unbefestigten Sommerwege entlang von befestigten Strassen nbsp Reitweg Zeichen 238 nbsp Reitverbot Zeichen 250 Sinnbild nbsp Gefahrzeichen Reiter nbsp Reiterlaubnis an Waldweg in Berlin nbsp Reiterlaubnis in SachsenLandesrechtliche Regeln Bearbeiten In der Feldflur und im Wald greifen landesrechtliche Regeln die erheblich voneinander abweichen Baden Wurttemberg Bearbeiten Das Reiten wird im 37 Betreten des Waldes Waldgesetz fur Baden Wurttemberg Landeswaldgesetz LWaldG in der Fassung vom 31 August 1995 4 geregelt Das Reiten im Wald ist nur auf Strassen und hierfur geeigneten Wegen gestattet Auf Fussganger ist Rucksicht zu nehmen Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fusswegen sowie das Reiten und Radfahren auf Sport und Lehrpfaden die Forstbehorde kann Ausnahmen zulassen Bayern Bearbeiten Das Reiten ist im Art 13 Abs 3 uber das Betreten des Waldes Waldgesetz fur Bayern BayWaldG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22 Juli 2005 GVBl S 313 BayRS 7902 1 L 5 geregelt Demnach ist das Reiten im Wald nur auf Strassen und geeigneten Wegen zulassig Die Vorschriften des Strassen und Wegerechts und des Strassenverkehrsrechts bleiben dann unberuhrt Berlin Bearbeiten In Berlin ist das Reiten im Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes Landeswaldgesetz LWaldG vom 16 September 2004 6 im 16 uber das Reiten im Wald zu 14 des Bundeswaldgesetzes geregelt Reiter mit Ausnahme der privaten Waldbesitzer auf deren Flachen durfen nur ausgewiesene Reitwege benutzen Die Behorde Berliner Forsten soll fur das Reiten und Fuhren von Reittieren zum Zwecke der Erholung Reitwege ausweisen Waldbesitzer konnen mit Zustimmung der Behorde Berliner Forsten weitere Waldwege als Reitwege ausweisen Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege bedarf der Erlaubnis der Behorde Berliner Forsten die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf Die Kennzeichnung der Reittiere mit einer gut sichtbaren Plakette kann angeordnet werden Die Behorde Berliner Forsten kann fur die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen einschliesslich der Beseitigung der durch die Nutzung der Reitwege verursachten Schaden eine Geldabgabe in angemessener Hohe verlangen Brandenburg Bearbeiten In Brandenburg ist das Reiten im Waldgesetz des Landes Brandenburg LWaldG vom 20 April 2004 GVBl I 04 Nr 06 S 137 zuletzt geandert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10 Juli 2014 GVBl I 14 Nr 33 7 geregelt Der 15 regelt das Allgemeine Betretungs und Aneignungsrecht Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen Das Betretungsrecht im Rahmen der Ausubung behordlicher Aufgaben bleibt hiervon unberuhrt Wer sich im Wald befindet hat sich so zu verhalten dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie moglich beeintrachtigt seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert der Wald nicht gefahrdet geschadigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestort werden Nicht betreten werden durfen ohne besondere Befugnis gesperrte Flachen und gesperrte Waldwege Flachen und Wege auf denen Holz gefallt aufgearbeitet geruckt oder gelagert wird umzaunte Flachen forstbetriebliche Einrichtungen Das Reiten und Gespannfahren ist nur auf Waldwegen und Waldbrandschutzstreifen zulassig Waldwege sind Wirtschaftswege die von zwei oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden konnen Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen insbesondere entlang von Bahnlinien und Strassen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestande vor Waldbrand Auf Sport und Lehrpfaden sowie auf Wegen die nicht mit zwei oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden konnen und auf Ruckewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden Die Markierung von Wander Reit oder Radwegen und Sport und Lehrpfaden hat im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen und ist der unteren Forstbehorde unter Angabe von Ort und Umfang mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen Die untere Forstbehorde kann die Markierung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige untersagen oder einschranken wenn das allgemeine Betretungsrecht nach Absatz 1 oder andere offentliche Belange unverhaltnismassig beeintrachtigt werden Der Waldbesitzer hat die Markierung nach Satz 1 zu dulden Jedermann darf einen Handstrauss Waldfruchte Pilze und wild wachsende Pflanzen in geringer Menge fur den eigenen Gebrauch entnehmen sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den besonders geschutzten Arten gehoren Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen 8 Die Entnahme von Wipfeltrieben Zweigen von Jungwuchsen sowie das Ausgraben und Abschlagen von Forstpflanzen ist nicht zulassig Andere landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberuhrt Hunde durfen nur angeleint mitgefuhrt werden Dies gilt nicht fur Jagdhunde im Rahmen der Ausubung der Jagd sowie fur Polizeihunde Hessen Bearbeiten Das Reiten wird im 15 Betreten des Waldes Reiten und Fahren Hessischen Waldgesetz 9 geregelt Demnach ist das Reiten im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rucksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr moglich ist Fahren mit Kutschen ist im Wald auf Waldwegen gestattet die eine Nutzbreite von mindestens 2 Metern aufweisen Jedes Betreten und jede Benutzung des Waldes die uber das oben genannte zulassige Mass hinausgeht bedarf der Zustimmung der Waldbesitzer Das Reiten und das Radfahren auf Waldwegen die nicht nach dafur freigegeben sind Verjungungsflachen Waldflachen und Waldwege Ruckegassen auf denen Holzerntearbeiten und andere gefahrgeneigte Waldarbeiten durchgefuhrt werden forst und jagdbetriebliche Einrichtungen Rauchen ist untersagt Waldbesitzer haben Kennzeichnungen von Reitwegen sowie von Wegetafeln zu dulden die von Vereinigungen oder Korperschaften die sich in besonderem Masse der Erholungsfunktion des Waldes widmen mit Zustimmung der unteren Forstbehorde unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden und Naturparke angebracht werden Dabei ist eine einheitliche Beschilderung anzustreben Mit den Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzern ist die Anbringung abzustimmen Das Betreten und Befahren gekennzeichneter Wege erfolgt nach den Massgaben des 14 Abs 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes auf eigene Gefahr Mecklenburg Vorpommern Bearbeiten In Mecklenburg Vorpommern ist das Reiten im Wald durch das Waldgesetz Landeswaldgesetz LWaldG vom 8 Februar 1993 zuletzt geandert durch Artikel 2 Nr 3 des Gesetzes vom 25 Oktober 2005 10 folgendermassen erlaubt Im Abschnitt IV uber das Verhalten im Wald wird im 28 das Betreten des Waldes wie folgt geregelt Jedermann darf demnach den Wald zum Zwecke der Erholung betreten Fur das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden Nicht gestattet ist das Betreten von Forstkulturen und Jung Wuchsen bis zu einer Hohe von vier Metern Pflanzgarten und Wildackern Waldflachen und Waldwegen auf denen Holz eingeschlagen bearbeitet oder bewegt wird oder auf denen sonstige Wald arbeiten durchgefuhrt werden sonstigen forstbetrieblichen jagdlichen oder fischereiwirtschaftlichen Einrichtungen forstbehordlich gesperrten Waldflachen und Waldwegen Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr Wer den Wald betritt hat sich so zu verhalten dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestort der Wald nicht gefahrdet beschadigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeintrachtigt wird Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art z B Autos mit Pferdehanger etc ist ausserhalb der dem offentlichen Verkehr gewidmeten Strassen und Wege nur dem Waldbesitzer seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausubungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet Die Forstbehorde kann Dritten auf Antrag das Befahren von Strassen und Wegen genehmigen Dabei sind die schutzwurdigen Interessen des Waldbesitzers zu wahren Das Reiten und Kutschfahren im Wald ist auf besonders zur Verfugung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Platzen gestattet und erfolgt auf eigene Gefahr Dafur mussen die Landkreise und kreisfreien Stadte im Einvernehmen mit der Forstbehorde geeignete Wege ausweisen die mit den Reitwegen ausserhalb des Waldes Verbindung haben Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berucksichtigen Die Bewirtschaftung der Walder und die Erholung anderer Waldbesucher durfen durch das Reiten nicht erheblich beeintrachtigt werden Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport und Lehrpfade durfen nicht als Reitwege gekennzeichnet sein Die individuelle Ausubung von Sportarten ist unter Beachtung des auf Waldwegen gestattet Organisierte Sportveranstaltungen auch reitsportliche Veranstaltungen bedurfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehorde im Einverstandnis mit den Waldbesitzern Anlage und Kennzeichnung von besitzuberschreitenden Wanderwegen bedurfen der Genehmigung der Forstbehorde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern Niedersachsen Bearbeiten Das Reiten in der Natur ist im Niedersachsisches Gesetz uber den Wald und die Landschaftsordnung NWaldLG vom 21 Marz 2002 11 geregelt Das Recht zum Betreten hat jeder 23 er muss sich aber an die folgenden Randbedingungen halten Jeder Mensch darf die freie Landschaft Die freie Landschaft besteht aus den Flachen des Waldes und der ubrigen freien Landschaft auch wenn die Flachen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen Bestandteile dieser Flachen sind auch die zugehorigen Wege und Gewasser Nicht zur freien Landschaft gehoren Strassen und Wege soweit sie aufgrund strassengesetzlicher Regelung fur den offentlichen Verkehr bestimmt sind Gebaude Hofflachen und Garten Gartenbauflachen einschliesslich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflachen sowie Parkanlagen die im raumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind Wald ist jede mit Waldbaumen bestockte Grundflache die aufgrund ihrer Grosse und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist 2 Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus naturlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbaume entwickelt haben liegt Wald vor wenn die Flache den Zustand wahrscheinlich erreichen wird Zum Wald im Sinne des gehoren auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflachen Waldwege Schneisen Waldeinteilungs und Sicherungsstreifen Waldblossen Lichtungen Waldwiesen mit dem Wald zusammenhangende und ihm dienende Wildasungsflachen und Wildacker Holzlagerplatze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flachen wie Parkplatze Spielplatze und Liegewiesen sowie Moore Heiden Gewasser und sonstige ungenutzte Landereien die mit Wald zusammenhangen und naturliche Bestandteile der Waldlandschaft sind Als Wald gelten mit dem Wald im Sinne der verbundene uberwiegend fur den Eigenbedarf der Waldbesitzenden bestimmte Waldbaumschulen und mit Waldbaumen bestandene Parkanlagen Waldflachen verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch dass sie durch Windwurf oder Brand geschadigt kahl geschlagen gerodet oder unzulassig in Flachen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind Wald sind nicht kleinere Flachen in der ubrigen freien Landschaft die nur mit einzelnen Baumgruppen Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind Hofgeholze Flachen auf denen Waldbaume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden Kurzumtriebsplantagen Weihnachtsbaumkulturen Schmuckreisigkulturen betreten und sich dort erholen Dieses Recht findet seine Grenze in einer fur die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung insbesondere durch offentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmassige Nutzung Nicht betreten werden durfen Waldkulturen Walddickungen Waldbaumschulen sowie Flachen auf denen Holz eingeschlagen wird Acker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und Wiesen wahrend der Aufwuchszeit und Weiden wahrend der Aufwuchs oder Weidezeit Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen das Fahren Das Fahren mit Fahrradern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstuhlen mit Motorkraft ist auf tatsachlich offentlichen Wegen gestattet 2 Tatsachlich offentliche Wege sind private Strassen und Wege die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentumerin des Grundeigentumers oder der sonstigen berechtigten Person tatsachlich fur den offentlichen Verkehr genutzt werden dazu gehoren Wanderwege Radwege Fahrwege Reitwege und Freizeitwege und das Reiten 26 Reiten sagt dass das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege die von zweispurigen nicht gelandegangigen Kraftfahrzeugen ganzjahrig befahren werden konnen gestattet ist Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind Um die Feststellung der Identitat von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern kann die Waldbehorde durch Verordnung bestimmen dass Personen in der freien Landschaft ausserhalb eingefriedeter Grundflachen nur reiten durfen wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen Nordrhein Westfalen Bearbeiten Seit 2018 gilt das LnatSchG NRW danach ist entsprechend 58 2 das Reiten im Wald gestattet Kreise und Stadte konnen dies beschranken Das Reiten in der freien Landschaft ist uber den Gemeingebrauch an offentlichen Verkehrsflachen hinaus auf privaten Strassen und Wegen gestattet Dies gilt sinngemass fur das Kutschfahren auf privaten Wegen und Strassen die nach der Strassenverkehrsordnung nur fur den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind Das Reiten im Walde ist auf den nach den Vorschriften der Strassenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Strassen und Wegen Reitwege gestattet Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichneten Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport und Lehrpfade durfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden Die Kreise und die kreisfreien Stadte konnen im Einvernehmen mit der unteren Forstbehorde und nach Anhorung der betroffenen Gemeinden Ausnahmen von Satz 1 zulassen und insoweit bestimmen dass in Gebieten mit regelmassig nur geringem Reitaufkommen auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet wird In diesen Gebieten ist das Reiten auf allen privaten Strassen und Wegen zulassig mit Ausnahme der Wege und Pfade im Sinne des Satzes 2 die nicht zugleich als fur Reiter mitnutzbare Wanderwege gekennzeichnet sind Die Zulassung ist im amtlichen Verkundungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekanntzugeben Fur Bereiche in der freien Landschaft in denen durch das Reiten erhebliche Beeintrachtigungen anderer Erholungsuchender oder erhebliche Schaden entstehen wurden kann das Reiten auf bestimmte Strassen und Wege beschrankt werden Private Strassen und Wege auf denen nicht geritten werden darf sind nach den Vorschriften der Strassenverkehrsordnung zu kennzeichnen Die Landschaftsbehorden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehorden den Gemeinden den Waldbesitzern und den Reiterverbanden fur ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen Grundstuckseigentumer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen zu dulden Die Reitabgabe des Landes Nordrhein Westfalen ist eine gruppennutzige Sonderabgabe die fur die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen bestimmt ist Rheinland Pfalz Bearbeiten In Rheinland Pfalz ist das Reiten im Wald im 22 Betreten Landeswaldgesetz LWaldG vom 30 November 2000 12 geregelt Das Reiten ist im Wald nur auf Strassen und Waldwegen erlaubt daruber hinausgehende Reitmoglichkeiten konnen die Waldbesitzenden gestatten soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsguter beeintrachtigt werden Die untere Forstbehorde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Strassen und Waldwege sperren wenn besondere Schaden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Strassen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich Die Markierung von Strassen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des vorigen Satzes Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden ist es zulassig das Fahren und Abstellen von Kutschen Pferdeschlitten im Wald das Betreten von Naturverjungungen Forstkulturen und Pflanzgarten das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen die Durchfuhrung organisierter Veranstaltungen im Wald eben Reitveranstaltungen Saarland Bearbeiten Im Saarland ist das Reiten in der Natur im Waldgesetz fur das Saarland Landeswaldgesetz LWaldG vom 26 Oktober 1977 zuletzt geandert durch das Gesetz vom 5 April 2006 Amtsbl S 726 geregelt Im sechsten Abschnitt den Bestimmungen uber das Betreten des Waldes ist im 25 das Betreten des Waldes allgemein geregelt Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturvertraglichen Erholung ist jedermann gestattet Dabei ist das Reiten im Wald nur auf Wegen und Strassen gestattet Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem offentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege Maschinenwege Ruckeschneisen Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fusspfade sind keine Wege Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander Reit oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers ist insbesondere das Fahren mit Kutschen und das Reiten abseits von Wegen und Strassen zulassig Die Vorschriften des Strassenrechts und des Strassenverkehrsrechts bleiben unberuhrt ebenso andere Vorschriften des offentlichen Rechts die die Benutzung des Waldes einschranken oder solche Einschrankungen zulassen Der 27 regelt das Reiten im Wald speziell Auf Antrag des Waldbesitzers oder der Gemeinde kann die Forstbehorde das Reiten oder Fuhren von Pferden auf einzelnen Wegen untersagen wenn auf Grund der hohen Benutzungsdichte oder eines anderen Grundes das Reiten oder Fuhren von Pferden zu einer erheblichen Gefahrdung oder Beeintrachtigung anderer Nutzer fuhrt Unter gleichen Voraussetzungen konnen die Gemeinden das Reiten auf einzelnen ihnen gehorenden Wegen untersagen Die Forstbehorde macht die Sperrung eines Weges durch Schilder kenntlich Aufwendungen des Waldbesitzers fur die Beseitigung nicht unerheblicher Schaden die durch das Reiten auf Wegen entstanden sind werden vom Land ersetzt Durch Rechtsverordnung kann 1 das Nahere uber das Reiten im Wald insbesondere die Sperrung von Wegen und 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen das Nahere uber den Ersatz von Aufwendungen der Waldbesitzer geregelt werden Sachsen Bearbeiten In Sachsen ist das Reiten im Wald lt 12 SachsWaldG 13 nur auf dafur ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet Das OLG Dresden hat festgestellt dass wer ein Pferd fuhrt nicht reitet 14 Sachsen Anhalt Bearbeiten Das Reiten ist im 25 Reiten des Gesetzes zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes zur Forderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen Anhalt Landeswaldgesetz Sachsen Anhalt LWaldG vom 25 Februar 2016 15 geregelt Demnach ist das Reiten auf Privatwegen erlaubt soweit sie nach Breite und Oberflachenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind ohne dass Storungen anderer oder nachhaltige Schaden zu befurchten sind In der freien Landschaft ist ausserhalb von Privatwegen das Reiten nur mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentumers oder des Nutzungsberechtigten erlaubt Die schutzwurdigen Interessen der Personen die die freie Landschaft begehen oder dort Rad fahren haben Vorrang vor den Interessen der Personen die reiten Sofern die Nutzung durch Personen die reiten ein Ausmass angenommen hat dass erhebliche Storungen oder nachhaltige Schaden nicht vermeidbar sind sollen die zustandigen Behorden nach Abstimmung mit den Grundeigentumern oder Nutzungsberechtigten besondere Reitwege ausweisen auf denen die schutzwurdigen Interessen der Personen die reiten Vorrang vor den Interessen der Personen haben die die freie Landschaft begehen oder dort Rad fahren Die zustandigen Behorden fur Feldflachen die Gemeinden fur Waldflachen die Forstbehorde sind ermachtigt durch Verordnung Gebiete auszuweisen in denen das Reiten in der freien Landschaft ausserhalb der ausgewiesenen Reitwege verboten ist wenn dies im uberwiegenden offentlichen Interesse liegt Schleswig Holstein Bearbeiten Das Reiten ist in den 17 und 18 des Waldgesetzes fur das Land Schleswig Holstein Landeswaldgesetz LWaldG vom 5 Dezember 2004 zuletzt geandert mit Art 2 des Gesetzes vom 27 Mai 2016 GVOBl S 161 16 geregelt Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturvertraglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten Das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang Nachtzeit ist auf Waldwege beschrankt Auch bei Tage auf Waldwege beschrankt ist das Radfahren das Fahren mit Krankenfahrstuhlen das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren Nicht gestattet sind das Betreten von Waldflachen und wegen in deren Bereich Holz eingeschlagen aufbereitet geruckt oder gelagert wird oder Wegebaumassnahmen durchgefuhrt werden das Betreten von Forstkulturen Pflanzgarten Wildackern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen das Zelten sowie die Mitnahme von gezahmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie die Durchfuhrung organisierter Veranstaltungen im Wald es sei denn dass hierfur eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt Die Waldfunktionen und sonstige Rechtsguter durfen auf Grund dieser Zustimmung nicht beeintrachtigt werden Andere Vorschriften des offentlichen Rechts bleiben unberuhrt Das Wegegebot sowie der Leinenzwang nach gelten nicht fur Diensthunde von Behorden Hunde des Such und Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes Blindenfuhrhunde sowie Behindertenbegleithunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemassen Einsatzes und ihrer Ausbildung Wer sich im Wald befindet hat sich so zu verhalten dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht mehr als unvermeidbar beeintrachtigt die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert der Wald und darin gelegene Einrichtungen und Anlagen nicht gefahrdet geschadigt oder verunreinigt und die Erholung oder sonstige schutzwurdige Interessen anderer nicht beeintrachtigt werden Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberuhrt Das Reiten ist im Wald auf eigene Gefahr gestattet auf besonders gekennzeichneten Waldwegen Reitwegen auf privaten Strassen mit Bitumen Beton oder vergleichbarer Decke auf allen dem offentlichen Verkehr gewidmeten Strassen und Wegen Trittfeste Fahrwege in offentlichem Eigentum die in der freien Landschaft verlaufende Strassen Wege und Flachen auf denen das Reiten oder das Fahren mit Pferdegespannen zulassig ist verbinden werden von der unteren Forstbehorde nach Anhorung der Waldbesitzenden als Reitwege oder wenn sie Fahrwege verbinden als Reit und Fahrwege ausgewiesen Sie sind von der waldbesitzenden Person zu kennzeichnen Fahrwege gelten als trittfest wenn sie mit Pferden beritten oder befahren werden konnen und bei der voraussichtlichen Nutzungsintensitat Trittschaden nicht zu erwarten sind Die Ausweisung ist jederzeit widerruflich und steht unter dem Vorbehalt der nachtraglichen Aufnahme Anderung oder Erganzung von Nebenbestimmungen Weitergehende Befugnisse und Absprachen mit der waldbesitzenden Person und der betroffenen Gemeinde sowie anderweitige Rechtsvorschriften bleiben unberuhrt Nicht gestattet sind das Betreten von Waldflachen und wegen in deren Bereich Holz eingeschlagen aufbereitet geruckt oder gelagert wird oder Wegebaumassnahmen durchgefuhrt werden das Betreten von Forstkulturen Pflanzgarten Wildackern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen das Zelten sowie die Mitnahme von gezahmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie die Durchfuhrung organisierter Veranstaltungen im Wald es sei denn dass hierfur eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt Die Waldfunktionen und sonstige Rechtsguter durfen auf Grund dieser Zustimmung nicht beeintrachtigt werden Andere Vorschriften des offentlichen Rechts die die Regelungen einschranken oder solche Einschrankungen zulassen bleiben unberuhrt Gemeinden sollen darauf hinwirken dass in ausreichendem Umfang geeignete und zusammenhangende Reitwege und Reit und Fahrwege im Verbund mit sonstigen Strassen Wegen und Flachen eingerichtet werden Die oberste Forstbehorde kann durch Rechtsverordnung Naheres uber das Reiten und Fahren mit Pferdegespannen im Walde insbesondere eine Pflicht zur Kennzeichnung der Pferde und uber die Heranziehung der Reitenden zu Abgaben fur die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen regeln wobei in der Verordnung die Hohe das Verfahren der Erhebung und die Art der Verwaltung und Verwendung der Mittel zu regeln sind Durch das Betreten und sonstige Benutzungsarten des Waldes werden keine besonderen Sorgfalts und Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden begrundet Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere regelmassig nicht fur typische sich aus dem Wald und der Bewirtschaftung des Waldes und den Regelungen fur Naturwald ergebende Gefahren insbesondere durch Baume oder Teile von Baumen und den Zustand von Wegen Gefahren die dadurch entstehen dass beim Betreten oder bei sonstigen Benutzungsarten des Waldes schlechte Witterungs oder Sichtverhaltnisse nicht berucksichtigt werden sowie Gefahren abseits von Waldwegen insbesondere durch waldtypische Gelandeverhaltnisse Gruben Graben und Rohrdurchlasse Thuringen Bearbeiten Das Reiten ist im Gesetz zur Erhaltung zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Forderung der Forstwirtschaft Thuringer Waldgesetz ThurWaldG vom 6 August 1993 17 geregelt Im 6 uber das Betreten des Waldes sportliche Betatigung in Waldern wird festgelegt dass allgemein das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturvertraglichen Erholung ist jedem gestattet Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr besondere Sorgfalts und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht des Waldes nicht begrundet Dies gilt auch fur gekennzeichnete Wege und Pfade Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten dass der Wald nicht beschadigt oder verunreinigt seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestort und die Erholung anderer nicht beeintrachtigt wird Hunde die nicht zur Jagd verwendet werden sind an der Leine zu fuhren Das Reiten ist auf gekennzeichneten Wegen und Strassen gestattet Es sollen daher genugend geeignete und moglichst zusammenhangende Wege und Strassen als Reitwege gekennzeichnet werden die zudem eine Verbindung mit Wegen und Strassen ausserhalb des Waldes aufweisen Die Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehorde nach Anhorung der ortlichen Interessenvertretungen der Waldbesitzer und der Waldbenutzer insbesondere der Reiter Radfahrer Wanderer Skilaufer Jager und Kommunen Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Strassen die als Reitwege gekennzeichnet sind erlaubt Reit und Kutschpferde mussen im Wald je ein beidseitig am Kopf befestigtes sichtbares Kennzeichen tragen Die untere Forstbehorde kann im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher aus Naturschutzgrunden und zur Wahrung der schutzwurdigen Interessen der Waldbesitzer nicht offentliche Wege und Strassen auf einzelne Benutzungsarten einschranken Die Durchfuhrung organisierter Sportveranstaltungen im Wald bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehorde Soweit Naturschutzbelange betroffen sind erfolgt diese Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehorde Vom Betreten sind ausgeschlossen 1 Verjungungsflachen Pflanzgarten bestellte und noch nicht abgeerntete Landereien 2 Waldflachen und Waldwege auf denen Holz eingeschlagen bearbeitet gelagert oder geruckt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgefuhrt werden 3 Waldflachen und Waldwege die aus sonstigen zwingenden Grunden zum Beispiel zur Verhutung von Waldbranden oder aus Grunden der Sicherheit in bruch und wurfgeschadigten Bestanden von den Forstbehorden oder mit deren Genehmigung vom Waldbesitzer gesperrt sind 4 forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen Das Betreten des Waldes kann durch Sperrung verwehrt werden wenn dazu aus Grunden des Waldschutzes insbesondere Waldbrandgefahr des Naturschutzes der Wald und Wildbewirtschaftung des Schutzes der Waldbesucher oder der Vermeidung von Waldschaden eine Notwendigkeit besteht Die Sperrung darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung der unteren Forstbehorde erfolgen Sperrungen aus Grunden des Naturschutzes erfolgen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehorde Die Sperrung ist deutlich sichtbar zu machen Auf einem beigefugten Schild ist der Grund der Sperrung anzugeben Bei befristeter Sperrung ist die Frist anzufuhren Nach Ablauf dieser Frist sind die Sperreinrichtungen zu entfernen Das Nahere zum Betreten des Waldes und zur sportlichen Betatigung darunter die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Kennzeichenausgabe fur Reit und Kutschpferde regelt die oberste Forstbehorde durch Rechtsverordnung die Regelungen zur kostenpflichtigen Ausgabe der Kennzeichen durch die untere Forstbehorde sowie die Aufwendungen fur das einheitlich zu kennzeichnende Wanderwegenetz sind einvernehmlich zwischen der obersten Forstbehorde und dem fur Finanzen zustandigen Ministerium abzustimmen Regelungen uber die weitgehend landeseinheitliche Kennzeichnung von Loipen und Skiwanderwegen sowie Rad und Wanderwegen werden im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehorde erlassen Gesetzliche Regeln in der Schweiz BearbeitenIn der Schweiz sind Reiten und Fuhren im Strassenverkehr gleichgestellt Folglich gibt es auch kein Reitverbot wohl aber ein Verbot fur Tiere Signal Nr 2 12 dreibeiniges Pferd auf Balken Das Verbot fur Tiere verbietet den Verkehr von Zug Reit und Saumtieren sowie den Viehtrieb Dennoch trifft man manchmal auf ein Reitverbotsignal welches dann i d R das gleiche Symbol aufweist wie das Reitwegsignal Solche Fantasiesignale sind rechtlich aber unwirksam Das Signal Reitweg verpflichtet Reiter und Personen die Pferde an der Hand fuhren den so gekennzeichneten Weg zu benutzen Andere Teilnehmer sind auf Reitwegen nicht zugelassen nbsp Reitweg Signal 2 62 nbsp Verbot fur Tiere Signal 2 12 Ein Reitverbot gibt es in der Schweiz nichtSiehe auch BearbeitenReiten im Walde ReitenEinzelnachweise Bearbeiten BVerfGE 80 137 154 ff Reiten im Walde BVerfGE 80 137 155 BVerfGE 80 137 Landesrecht BW 37 LWaldG Landesnorm Baden Wurttemberg Betreten des Waldes Waldgesetz fur Baden Wurttemberg Landeswaldgesetz LWaldG in der Fassung vom 31 August 1995 gultig ab 14 07 2015 Abgerufen am 3 Oktober 2019 BayWaldG Bayerisches Waldgesetz BayWaldG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22 Juli 2005 GVBl S 313 BayRS 7902 1 L Art 1 52 Burgerservice Abgerufen am 3 Oktober 2019 Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes Landeswaldgesetz LWaldG Abgerufen am 3 Oktober 2019 Waldgesetz des Landes Brandenburg LWaldG Abgerufen am 3 Oktober 2019 Die Handstraussregel begrundet sich auf 39 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen Graser Farne Moose Flechten Fruchte Pilze Tee und Heilkrauter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen die keinem Betretungsverbot unterliegen in geringen Mengen fur den personlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen Hessisches Waldgesetz HWaldG Abgerufen am 3 Oktober 2019 Landesrecht Dienstleistungsportal M V Abgerufen am 3 Oktober 2019 VORIS 26 NWaldLG Landesnorm Niedersachsen Reiten Niedersachsisches Gesetz uber den Wald und die Landschaftsordnung NWaldLG vom 21 Marz 2002 gultig ab 29 03 2002 Abgerufen am 3 Oktober 2019 Landesrecht Rheinland Pfalz Abgerufen am 3 Oktober 2019 12 Waldgesetz fur den Freistaat Sachsen SachsWaldG OLG Dresden Beschl v 10 September 2015 OLG 26 Ss 505 15 Z Landesrecht Sachsen Anhalt LWaldG Landesnorm Sachsen Anhalt Gesamtausgabe Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes zur Forderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen Anhalt Landeswaldgesetz Sachsen Anhalt LWaldG vom 25 Februar 2016 gultig ab 04 03 2016 Abgerufen am 3 Oktober 2019 Gesetze Rechtsprechung Schleswig Holstein LWaldG Landesnorm Schleswig Holstein Gesamtausgabe Waldgesetz fur das Land Schleswig Holstein Landeswaldgesetz LWaldG vom 5 Dezember 2004 gultig ab 01 01 2005 Abgerufen am 3 Oktober 2019 Landesrecht TH 6 ThurWaldG Landesnorm Thuringen Betreten des Waldes sportliche Betatigung in Waldern Gesetz zur Erhaltung zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Forderung der Forstwirtschaft Thuringer Waldgesetz ThurWaldG vom 6 August 1993 gultig ab 01 01 2019 Abgerufen am 3 Oktober 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Reitrecht amp oldid 239375673