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Als Purgation Hypothekenbereinigung lat purgare reinigen rel Purgatorium Fegefeuer wird die Bereinigung eines Grundstucks von Hypotheken verstanden wenn diese Hypotheken den Wert des Grundstucks erheblich ubersteigen Diese Hypothekenbereinigung bedeutet einen wesentlichen Eingriff in das Recht der Grundpfandnehmer und auch in das verfassungsrechtlich gewahrleistete Eigentumsrecht indem der Erwerber eines Grundstucks vom Gesetzgeber aus dem Erwerb des Grundstuckes heraus ermachtigt wird durch Bezahlung eines Betrages Ablosesumme die auf den Grundstucken lastenden Grundpfandrechte endgultig abzulosen Durch die Purgation soll die Moglichkeit geschaffen werden ubermassige Pfandbelastungen abzulosen In der Schweiz obliegt es dem kantonalen Recht ob eine Purgation grundsatzlich zugelassen und wie sie ausgestaltet wird 1 In Liechtenstein ist die Purgation in Art 300 und 301 Sachenrecht SR 2 geregelt und in Frankreich im Code civil Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsnatur der Purgation 2 Voraussetzungen 3 Verteilungsplan 4 Offentliche Versteigerung 5 Erloschen der Grundpfandrechte 6 Literatur 7 Quellen und VerweiseRechtsnatur der Purgation BearbeitenDie Purgation ist ein gesetzlich eingeraumtes einseitiges Gestaltungsrecht eines potentiellen Erwerbers eines Grundstuckes wenn er die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfullt und die bisherigen Pfandnehmer der Ablose nicht widersprechen Voraussetzungen BearbeitenDie einseitige Ablosung von Grundpfandverschreibungen ist in der Regel unter verschiedenen Voraussetzungen zulassig 3 keine personliche Haftung des potentiellen Erwerbers des Grundstucks kein Vorliegen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens 4 oder Betreibung 5 gegen das Grundstuck gultige Pfandrechte die den Wert des Grundstucks ubersteigen bei Erwerb des Grundstuckes Mitteilung der geplanten Ablosung an die Pfandnehmer Darlehensglaubiger Belastung des Grundstucks mit Pfandrechten und Nebenforderungen und Zinsen muss wesentlich uber dem erlosbaren Wert der Grundstucke liegen Bereitschaft zur Zahlung des Grundstuckpreises Marktpreises durch den potentiellen Erwerber an die Pfandnehmer Durch die in Art 300 SR gefundene sehr liberale Losung uber die Purgation kommt diese in Liechtenstein weitgehend ohne Mitwirkung des Gerichtes zustande In der Schweiz wird das Verfahren uber die Purgation jeweils vom kantonalen Recht geregelt Der Betrag der Ablosesumme kann in der Schweiz auf Begehren der Glaubiger anstelle einer offentlichen Versteigerung durch amtliche Schatzung festgestellt werden 6 Diese Regelung wurde hingegen in Liechtenstein nicht ubernommen Verteilungsplan BearbeitenOb es in Liechtenstein erforderlich ist einen Verteilungsplan fur den Ablosungsbetrag der unter den Glaubigern nach ihrem Rang verteilt wird zu erstellen ist im Gegensatz zum Recht der schweizerischen Kantone welche die Purgation zulassen nicht geregelt Offentliche Versteigerung BearbeitenSind die abzulosenden Pfandnehmer Darlehensglaubiger mit dem Angebot des potentiellen Erwerbers des Grundstuckes nicht einverstanden so konne sie 7 binnen Monatsfrist nach der Mitteilung des Erwerbes uber den geplanten Kauf eine offentliche Versteigerung des Pfandes verlangen Dies gilt auch dann wenn nur ein Pfandnehmer mit dem Angebot nicht einverstanden ist Das Angebot des potentiellen Erwerbers wird durch das Verlangen der Pfandnehmer nach einer offentlichen Versteigerung nicht hinfallig der Fristenlauf durch die Ansetzung der offentlichen Versteigerung nicht gehemmt Der potentielle Erwerber kann sein Angebot jedoch jederzeit nachbessern oder zuruckziehen hat dann aber die Kosten fur die eingeleitete Versteigerung zu tragen Erloschen der Grundpfandrechte BearbeitenDurch die erfolgreiche Purgation werden alle bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstuck lastenden Grundpfandrechte Grundpfandverschreibung Schuldbrief oder Gult endgultig abgelost auch wenn diese nur teilweise in der Ablosesumme Deckung finden Dies bezieht sich jedoch nicht auf andere dingliche Rechte soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen Eine personliche Verpflichtung des bisherigen Schuldners gegenuber den Darlehensglaubigern und ehemaligen Grundpfandnehmern z B eine Burgschaft oder ein schuldrechtliche Anspruch aus der Forderung wird durch die erfolgreiche Purgation nicht beruhrt Literatur BearbeitenAntonius Opilio Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht Band 2 Art 265 bis Art 571 Gesetzesstand Januar 2010 Edition Europa Dornbirn 2010 ISBN 978 3 901924 25 5 Art 300 f Quellen und Verweise Bearbeiten Die Purgation ist in 15 der 26 Kantone der Schweiz zugelassen und geregelt Sachenrecht SR vom 31 Dezember 1922 Vgl Art 300 SR Liechtenstein Art 828 ZGB Schweiz Im Weiteren wird weitgehend die rechtliche Situation in Liechtenstein und Schweiz dargestellt Zwangsvollstreckung umfasst nach liechtensteinischem und osterreichischem Recht die zwangsweise Pfandrechtsbegrundung die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung Vgl Art 153 Abs 3 Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs SchKG vom 11 April 1889 Schweiz Art 830 ZGB Art 301 Abs 1 SR Art 829 ZGBBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Purgation Pfand amp oldid 224637312