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Im osterreichischen Bundesland Vorarlberg finden alle funf Jahre Wahlen zum Landtag statt Geregelt wird die Wahl durch das Gesetz uber das Verfahren bei Wahlen zum Landtag kurz Landtagswahlgesetz Vorarlberger Landeswappen Inhaltsverzeichnis 1 Lokale Ermittlung 1 1 Wahlbezirke 1 2 Wahlsprengel 2 Wahlbehorden 2 1 Gliederung 2 2 Bestellung 3 Wahlrecht und Wahlbarkeit 4 Abstimmungs und Ermittlungsverfahren 4 1 Erstes Ermittlungsverfahren 4 2 Zweites Ermittlungsverfahren 5 Siehe auch 6 QuellenLokale Ermittlung Bearbeiten nbsp Die 4 Wahlkreise in Vorarlberg deckungsgleich mit den Verwaltungsbezirken Wahlbezirke Bearbeiten Bei den Wahlen zum Vorarlberger Landtag bildet jeder Politische Bezirk einen Wahlbezirk Das Landesgebiet gliedert sich also in die vier Wahlbezirke Bludenz Bregenz Dornbirn und Feldkirch Nach jeder Volkszahlung wird die Zahl der Landesburger nicht die der Wahlberechtigten durch die Zahl der zu vergebenden Landtagsmandate 36 geteilt Das Ergebnis bildet die sogenannte Verhaltniszahl Schliesslich wird die Zahl der in einem Wahlkreis lebenden Landesburger durch die Verhaltniszahl dividiert um die dem Wahlkreis zustehenden Mandate zu ermitteln Die ubrig gebliebenen Mandate werden unter Berucksichtigung der Grosse der Nachkommastellen an die Wahlkreise vergeben Sind die Dezimalstellen bei zwei oder mehreren Wahlkreisen identisch entscheidet das Los Wird nach einer Volkszahlung eine Neuverteilung der Mandate notwendig ist diese von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln Wahlsprengel Bearbeiten Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlsprengel in Gemeinden mit mehr als tausend Burgern konnen zudem weitere Sprengel eingerichtet werden Fur Personen die sich am Wahltag in Heil oder Pflegeanstalten befinden werden spezielle Wahlsprengel eingerichtet Die Einteilung der Wahlsprengel hat die Gemeindewahlbehorde zu regeln bei mehreren Wahlsprengeln ist in zumindest einem Sprengel die Stimmabgabe mit Wahlkarten zu ermoglichen Wahlbehorden BearbeitenGliederung Bearbeiten Das Landtagswahlgesetz bestimmt in 7 Abs 1 dass zur Durchfuhrung und Leitung der Wahlen Wahlbehorden zu bestellen sind Die Wahlbehorden bestehen aus einem Vorsitzenden seinem Stellvertreter und den Beisitzern Nur jene Personen die in dem Gebiet fur das die Wahlbehorde bestellt wird Sprengel Gemeinde Bezirk Land wahlberechtigt sind durfen in die Wahlbehorde berufen werden Vorsitzender der Gemeindewahlbehorde ist der Burgermeister oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter er bestimmt seinen Stellvertreter und die Beisitzer sowie die Vorsitzenden die Stellvertreter und die Beisitzer der Sprengelwahlbehorden in seinem Gemeindegebiet Die Bezirkswahlbehorden bestehen aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vorsitzendem und neun Beisitzern Die Landeswahlbehorde besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm bestimmten Stellvertreter einem Richter und neun weiteren Beisitzern Bestellung Bearbeiten Die Wahlbehorden sind spatestens acht Wochen nach dem Stichtag zu bestellen und bleiben bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahl zum Landtag im Amt Die Landesregierung hat den Richter und dessen Ersatzmitglied nach Anhorung des Prasidenten des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch zu berufen Die weiteren Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehorden sind aufgrund der Vorschlage der im Landtag vertretenen Parteien nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag fur diese Parteien abgegebenen Stimmen zu berufen Dabei sind der Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern in die Landeswahlbehorde die Stimmenverhaltnisse im ganzen Land in Bezirkswahlbehorden die Stimmenverhaltnisse in den betreffenden Wahlbezirken und in Gemeinde und Sprengelwahlbehorden die Stimmenverhaltnisse in den betreffenden Gemeinden zugrunde zu legen Die Beisitzer der Landeswahlbehorde hat die Landesregierung die Beisitzer der Bezirkswahlbehorden die Landeswahlbehorde zu berufen Die Beisitzer der Gemeinde und Sprengelwahlbehorden sind von den Bezirkswahlbehorden zu berufen Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehorde und der Bezirkswahlbehorden sind im Amtsblatt fur das Land Vorarlberg die Namen der Mitglieder der Gemeinde und Sprengelwahlbehorden durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinden kundzumachen Wahlrecht und Wahlbarkeit Bearbeiten 5 Abs 1 des Landtagswahlgesetzes bestimmt uber das gleiche und personliche Wahlrecht Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme Er kann Wahlwerbern jener Partei die er wahlt bis zu drei Vorzugsstimmen geben Das Wahlrecht ist personlich auszuuben Zum Landtag wahlberechtigt ist wer am Stichtag der Wahl Landesburger ist vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spatestens am Wahltag das 16 Lebensjahr vollendet hat Landesburger ist wer osterreichischer Staatsburger ist und am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz im Landesgebiet hatte Wahlbar ist jeder Wahlberechtigte der spatestens am Wahltag das 18 Lebensjahr vollendet hat Abstimmungs und Ermittlungsverfahren BearbeitenDie Bezirkswahlbehorden leiten die Wahlkarten entsprechend an die anderen Bezirkswahlbehorden weiter und ermittelt zunachst die Zahl der abgegebenen gultigen und ungultigen Stimmen sowie die Vorzugsstimmen Erstes Ermittlungsverfahren Bearbeiten Schliesslich sind die im Wahlbezirk zu vergebenden Mandate von der Bezirkswahlbehorde mit Hilfe der Wahlzahl auf die Parteien zu verteilen erstes Ermittlungsverfahren Die Wahlzahl wird gefunden indem die Gesamtsumme der fur den Wahlbezirk abgegebenen gultigen Stimmen durch die um eins vermehrte Zahl der dem Wahlbezirk zufallenden Mandate geteilt wird Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nachstfolgende ganze Zahl zu erhohende Zahl ist die Wahlzahl Dann erhalt jede Partei so viele Mandate wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist Es handelt sich bei dieser Form der Verteilung um das Hagenbach Bischoff Verfahren Zweites Ermittlungsverfahren Bearbeiten Mandate die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlbezirkes nicht vergeben werden konnen Restmandate sowie Parteistimmen deren Zahl fur die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nicht ausreichen Reststimmen sind im zweiten Ermittlungsverfahren zu berucksichtigen 56 Abs 3 Landtagswahlgesetz Die auf eine Partei entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Partei der Reihenfolge der Grosse der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen Ein Wahlwerber dem nicht bereits nach dieser Bestimmung ein Mandat zugewiesen wurde erhalt dann ein Mandat Vorzugsstimmenmandat wenn die Zahl seiner Vorzugsstimmen grosser ist als die der anderen Wahlwerber seiner Partei und mindestens so gross ist als wenn ihm 12 der Wahler zwei Vorzugsstimmen gegeben hatten Siehe auch BearbeitenVorarlberger Landtag Vorarlberger Landesregierung Vorarlberger LandesverfassungQuellen BearbeitenLandtagswahlgesetz Text Erklarung des Wahlsystems auf der Website des Landes Vorarlberg Rechtsinformationssystem des BundeskanzleramtesLandtagswahlen in Vorarlberg Erste Republik 1919 1923 1928 1932Zweite Republik 1945 1949 1954 1959 1964 1969 1974 1979 1984 1989 1994 1999 2004 2009 2014 2019 2024 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landtagswahl Vorarlberg amp oldid 181583048