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Gesetze zur Krankenpflege gibt es in fast allen Industriestaaten und auch den meisten Entwicklungslandern BasisdatenTitel Gesetz uber die Berufe in der KrankenpflegeKurztitel KrankenpflegegesetzFruherer Titel Gesetz uber die Ausubung des Berufsder Krankenschwester des Krankenpflegersund der KinderkrankenschwesterAbkurzung KrPflGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Besonderes Verwaltungsrecht ArbeitsrechtFundstellennachweis 2124 23Ursprungliche Fassung vom 15 Juli 1957 BGBl I S 716 Inkrafttreten am 19 Juli 1957Neubekanntmachung vom 20 September 1965 BGBl I S 1443 Letzte Neufassung vom 16 Juli 2003 BGBl I S 1442 Inkrafttreten derNeufassung am 1 Januar 2004Letzte Anderung durch Art 12 G vom 15 August 2019 BGBl I S 1307 1330 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Marz 2020 Art 54 G vom 15 August 2019 Ausserkrafttreten 31 Dezember 2019 Art 15 G vom 17 Juli 2017 BGBl I S 2581 2613 GESTA B041Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten In Deutschland war eine solche Regelung das Gesetz uber die Berufe in der Krankenpflege Krankenpflegegesetz KrPflG In seiner jetzigen Fassung trat es am 1 Januar 2004 in Kraft und am 31 Dezember 2019 ausser Kraft Es wurde durch das Pflegeberufereformgesetz und das darin als Artikel 1 enthaltene Pflegeberufegesetz ersetzt Das KrPflG regelte die Erlaubnis zum Fuhren der Berufsbezeichnungen Gesundheits und Krankenpflegerin bzw pfleger die seit etwa 2000 auch in Osterreich ublich ist Abkurzung GuK Gesundheits und Kinderkrankenpflegerin bzw pfleger Abkurzung GuKiK und die Gesundheits und Krankenpflege Kinderkrankenpflegeausbildung ausserdem die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen in der EU Die Ausbildung zum Gesundheits und Krankenpflegehelferin bzw er wurde jetzt nicht mehr uber ein Bundesgesetz sondern uber Landesgesetze geregelt Die Geltung des Berufsbildungsgesetzes BBiG wurde hierfur aufgehoben Das bis 2019 aktuelle KrPflG ersetzte die Fassung vom 4 Juni 1985 BGBl I S 893 die zuletzt im Jahr 2002 modifiziert worden war Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt des Gesetzes 1 1 Abschnitt 1 Erlaubnis zum Fuhren von Berufsbezeichnungen 1 2 Abschnitt 2 Ausbildung 1 3 Abschnitt 3 Ausbildungsverhaltnis 1 4 Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen 1 5 Abschnitt 5 Zustandigkeiten 1 6 Abschnitt 6 Bussgeldvorschriften 1 7 Abschnitt 7 Anwendungsvorschriften 2 Ausbildungs und Prufungsverordnung fur die Berufe in der Krankenpflege 3 Zukunftige Weiterentwicklung 4 Siehe auch 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseInhalt des Gesetzes BearbeitenAbschnitt 1 Erlaubnis zum Fuhren von Berufsbezeichnungen Bearbeiten 1 Fuhren der Berufsbezeichnungen 2 Voraussetzungen fur die Erteilung der Erlaubnis 2a UnterrichtungspflichtenAbschnitt 2 Ausbildung Bearbeiten 3 Ausbildungsziel Die Ausbildung fur die Pflege soll insbesondere dazu befahigen 1 die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszufuhren a Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs Pflegeplanung Organisation Durchfuhrung und Dokumentation der Pflege b Evaluation der Pflege Sicherung und Entwicklung der Qualitat der Pflege c Beratung Anleitung und Unterstutzung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit und d Einleitung lebenserhaltender Sofortmassnahmen bis zum Eintreffen der Arztin oder des Arztes 2 die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszufuhren a eigenstandige Durchfuhrung arztlich veranlasster Massnahmen b Massnahmen der medizinischen Diagnostik Therapie oder medizinischen Rehabilitation und c Massnahmen in Krisen und Katastrophensituationen sowie 3 interdisziplinar mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinare und berufsubergreifende Losungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln 4 Dauer und Struktur der Ausbildung 4a Staatliche Prufung bei Ausbildungen nach 4 Abs 7 5 Voraussetzungen fur den Zugang zur Ausbildung 1 dass der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausubung des Berufs nach 2 Abs 1 Nr 3 ungeeignet ist und 2 der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige abgeschlossene Schulbildung oder 2a den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjahrigen allgemeinen Schulausbildung Punkt 2a vorerst gultig bis Ende Dezember 2017 gultig oder 3 der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung zusammen mit a einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder b einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjahriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen 7 Anrechnung von Fehlzeiten 8 Verordnungsermachtigung siehe Gesetz uber die Berufe in der Krankenpflege Krankenpflegegesetz KrPflG Abschnitt 3 Ausbildungsverhaltnis Bearbeiten 9 Ausbildungsvertrag 10 Pflichten des Tragers der Ausbildung 11 Pflichten der Schulerin und des Schulers 12 Ausbildungsvergutung 13 Probezeit 6 Monate 14 Ende des Ausbildungsverhaltnisses 15 Kundigung des Ausbildungsverhaltnisses 16 Beschaftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhaltnis 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften Diakonissen Diakonieschwestern 18a Modellvorhaben nach 4 Abs 7Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen Bearbeiten 19 Dienstleistungserbringer 19a Verwaltungszusammenarbeit 19b Pflichten des DienstleistungserbringersAbschnitt 5 Zustandigkeiten Bearbeiten 20 Aufgaben der zustandigen BehordenAbschnitt 6 Bussgeldvorschriften Bearbeiten 21 OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 7 Anwendungsvorschriften Bearbeiten 22 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes BBiG 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Fuhrung der Berufsbezeichnungen 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen 25 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR Vertragsstaaten 26 Befristung 5 Voraussetzungen fur den Zugang zur Ausbildung Nummer 2a tritt am 31 Dezember 2017 ausser Kraft 27 EvaluationAusbildungs und Prufungsverordnung fur die Berufe in der Krankenpflege BearbeitenNach 8 des Krankenpflegegesetzes hat das Bundesministerium fur Gesundheit am 10 November 2003 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fur Familie Senioren Frauen und Jugend und dem Bundesministerium fur Bildung und Forschung die Ausbildungs und Prufungsverordnung fur die Berufe in der Krankenpflege KrPflAPrV erlassen BGBl I S 1442 die die naheren Details besonders der Prufungsbestimmungen und Erlaubniserteilungen regelt Neu waren die Ausweitung des theoretischen Unterrichts auf 2100 Stunden und 2500 Stunden praktische Ausbildung die Praxisanleitung hat nun durch geeignete Fachkrafte mindestens 200 Stunden berufspadagogische Qualifikation zu erfolgen und Nachtdienst in der zweiten Ausbildungshalfte zwischen 80 und 120 Stunden Fur die praktischen Ausbildung gibt es nur noch eine grobe Gliederung 20 KrPflAPrV enthalt zudem Sonderregelungen fur Inhaberinnen oder Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europaischen Wirtschaftsraums EWR Zuletzt zum 1 April 2012 mit dem neuen Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen BQFGEG geandert 1 2 Zukunftige Weiterentwicklung BearbeitenIm Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens wurde von 2015 bis 2017 uber die Zusammenlegung der beiden Ausbildungen mit der Altenpflegeausbildung im Rahmen einer generalistisch ausgerichteten Pflegeausbildung diskutiert 2017 kam es zur Verabschiedung des Pflegeberufereformgesetzes in Form eines vorlaufigen Kompromisses obwohl es bis zu diesem Zeitpunkt weder in den betroffenen Berufsfeldern noch in der Politik Einigkeit uber die Inhalte eines kunftigen Lehrplans fur die drei Ausbildungsjahre und der Ziele der Berufspraktika in den verschiedenen Berufen gab Selbst die Finanzierung die kunftig wie in der Krankenpflege uber einen Fonds erfolgen soll war zu dem Zeitpunkt nicht geregelt Die Abschaffung der Kinderkrankenpflege und der Altenpflegeausbildungen wurde im Gesetz als zu prufende Moglichkeit genannt Evaluation nach 2026 3 Eine hochschulische Ausbildung nennt das Gesetz als weitere Moglichkeit Siehe auch BearbeitenGesundheitsfachberuf AltenpflegeLiteratur BearbeitenGabriele Baumhard Helene Brune u a Handbuch Praxisanleitung in Pflegeberufen Autorengruppe der Gemeinschaft zur Forderung der Krankenpflege e V Ekkehard Marschelke Hrsg W Tietzsch Verlag Messstetten Tieringen 2007 217 Seiten ISBN 3938289007 Annette Storsberg Claudia Neumann Ralf Neiheiser Krankenpflegegesetz Mit Ausbildungs und Prufungsverordnung fur die Berufe in der Krankenpflege Kommentar 7 Auflage Stuttgart 2011 Verlag Kohlhammer ISBN 978 3 17 021045 5Weblinks BearbeitenText des Gesetzes Text der Ausbildungs und Prufungsverordnung fur die Berufe in der Krankenpflege Text des osterreichischen Krankenpflegegesetzes Osterreichische Krankenpflege Lehr und Fuhrungsaufgabenverordnung PDF 22 kB Einzelnachweise Bearbeiten http www buzer de gesetz 4330 al33359 0 htm http www der personaldienstleister de neues anerkennungsgesetz schafft ab 01 04 2012 rechtsanspruch auf verfahren zur anerkennung auslaendischer berufsqualifikationen 6366 html geregelt im Paragrafen 63 PBRefG Seite zur Entstehung Aufbau Bestimmungen des PflegeberufereformgesetzesBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4123570 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Krankenpflegegesetz Deutschland amp oldid 222964533