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Das internationale Steuerrecht in Deutschland als Spezialgebiet des Steuerrechts befasst sich mit der Problematik grenzuberschreitender Sachverhalte die fur die Besteuerung von naturlichen Personen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften von Bedeutung sind Bei diesen Sachverhalten wurde es ohne eine gesetzliche Regelung zu einer Doppelbesteuerung von Einkunften kommen da die jeweiligen Staaten von ihrem Recht Gebrauch machen wurden die Einkunfte dem jeweiligen Steuerrecht zu unterwerfen Diese Problematik tritt vor allem bei folgenden Sachverhalten auf ein Steuerpflichtiger ist aufgrund seines Wohnsitzes oder gewohnlichen Aufenthalts in zwei Staaten unbeschrankt Steuerpflichtig 1 oder die in einem Staat ansassige Person Gesellschaft erzielt in einem oder mehreren anderen Staaten Einkunfte 1 Hier stellt sich die Frage welcher Staat diese Einkunfte besteuern darf Das internationale Steuerrecht hat keine eigenstandige zusammenhangende Kodifikation erhalten sondern findet sich in verschiedenen Gesetzen insbesondere Einkommensteuergesetz Korperschaftsteuergesetz Aussensteuergesetz Abgabenordnung Investmentsteuergesetz und in den Doppelbesteuerungsabkommen Inhaltsverzeichnis 1 Doppelbesteuerungsabkommen DBA 2 Negative auslandische Einkunfte gem 2a EStG 3 Literatur 4 EinzelnachweiseDoppelbesteuerungsabkommen DBA BearbeitenUm feststellen zu konnen welchem der beiden oder mehreren betroffenen Staaten das Besteuerungsrecht nicht zusteht werden die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen angewendet die zwischen den jeweiligen Staaten ausgehandelt werden Die Abkommen der entwickelten Staaten Industrielander richten sich grundsatzlich nach dem OECD Musterabkommen 2 wobei die einzelnen Regelungen staatenspezifisch ausgehandelt werden DBA begrunden niemals ein Besteuerungsrecht vielmehr beschranken es lediglich Die Grundlagen der jeweiligen nationalen Besteuerung finden sich daher stets und ausschliesslich in den nationalen Steuergesetzen Grundsatzlich ist es moglich und auch gangig dass bestimmte nationale Steuerregelungen im Widerspruch zu einem DBA stehen d h es wird ein Sachverhalt besteuert der nach dem einschlagigen DBA nicht besteuert werden durfte Dieses sogenannte treaty overriding ist ein Verstoss gegen das DBA kann aber vom nationalen Steuerpflichtigen nicht gegenuber seinem Finanzamt geltend gemacht werden da dieser nicht Vertragspartei war dies waren ja nur die beteiligten Staaten Der Bundesfinanzhof ist indes von der Verfassungswidrigkeit dieser treaty overrides uberzeugt er hat daher jungst in zwei Beschlussen 3 4 die Verfahren ausgesetzt und sie nach Art 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Uberprufung vorgelegt Im Grundsatz wird durch ein DBA das Besteuerungssubstrat auf die beteiligten Lander aufgeteilt Dabei kommt es darauf an zu welchem Staat der starkere Zurechnungsbezug besteht Einkunfte aus Immobilienvermogen Miete und Verausserungsgewinn werden regelmassig im Belegenheitstaat besteuert und im anderen Staat Ansassigkeitsstaat des Eigentumers von der Besteuerung freigestellt Art 6 und 13 Abs 1 OECD Musterabkommen Das Gleiche gilt fur sogenannte Betriebsstatten also den Gewerbebetrieb Im Rahmen von DBA wird die Personengesellschaft grundsatzlich wie eine Betriebsstatte behandelt Laufender Gewinn und Verausserungsgewinn aus Betriebsstatten werden ausschliesslich im Betriebsstattenstaat besteuert Art 7 und 13 Abs 2 OECD Musterabkommen Bei der Verausserung von Kapitalgesellschaftsanteilen besteuert hingegen ausschliesslich der Ansassigkeitsstaat des Anteilseigners Art 13 Abs 4 OECD Musterabkommen Bei Dividenden und Zinszahlungen erfolgt dagegen typischerweise ein Quellensteuereinbehalt mit Anrechnung im Empfangerstaat d h der Staat der Dividenden oder Zinsquelle erhebt eine Quellensteuer deren Hohe im DBA begrenzt wird Der Empfangerstaat besteuert seinerseits ebenfalls die Dividenden oder Zinszahlung gewahrt jedoch eine begrenzte Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern Negative auslandische Einkunfte gem 2a EStG BearbeitenDiese Regelung des EStG findet Anwendung wenn eine in Deutschland ansassige Person oder Gesellschaft negative Einkunfte aus einem Drittstaat Staaten die weder EU noch EWR Staaten sind bezieht In diesem Fall werden die negativen Einkunfte die bei Berucksichtigung zu einer niedrigeren Steuer fuhren wurden gem 2a EStG nicht bei der Besteuerung berucksichtigt Die negativen Einkunfte konnen sich jedoch dann auswirken wenn auch bestimmte positive Einkunfte bezogen werden Erfullen die negativen und positiven Einkunfte den Grundsatz der Arten und Staatengleichheit konnen sie miteinander verrechnet werden und die positiven Einkunfte wirken sich in Hohe der negativen Einkunfte nicht aus Arten und Staatengleichheit bedeutet dass die Einkunfte aus demselben Staat und aus derselben Einkunftsart bezogen werden mussen damit sie verrechnet werden konnen Der Grundsatz der Arten und Staatengleichheit findet jedoch keine Anwendung bei negativen Einkunften aus Gewerbebetrieben gem 2a 1 Nr 2 EStG in Verbindung mit 2a 2 EStG Diese Vorschrift besagt dass die Arten und Staatengleichheit keine Anwendung findet wenn der Steuerpflichtige nachweist dass die Einkunfte aus einer aktiven Betriebsstatte stammen Eine aktive Betriebsstatte in diesem Sinne umfasst alle Einnahmequellen die ausschliesslich oder fast ausschliesslich die Herstellung oder Lieferung von Waren die Gewinnung von Bodenschatzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat Ist dies der Fall gilt die Beschrankung des Abzugs der negativen Einkunften nicht und konnen sich somit bei der Ermittlung der Steuerbelastung auswirken Handelt es sich jedoch bei den Einkunften um solche aus eine passiven Betriebsstatte gem 2a 2 EStG greift die Beschrankung durch den Grundsatz der Arten und Staatengleichheit Passive Betriebsstatten sind solche die den Handel von Waffen und den Betrieb von Ferienanlagen oder die Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgutern einschliesslich der Uberlassung von Rechten Planen Mustern Verfahren Erfahrungen und Kenntnissen zum Gegenstand haben In diesem Fall sind die negativen Einkunfte nicht ausgleichsfahig sondern nur mit Gewinnen verrechenbar wenn sie den Grundsatz der Arten und Staatengleichheit erfullen Literatur BearbeitenTobias Plenk Internationales Steuerrecht Verlag Neue Wirtschafts Briefe GmbH amp Co Herne 2009 ISBN 978 3 482 59351 2 Europaisches Wirtschafts und Steuerrecht EWS Fachmedien Recht und Wirtschaft 5 Internationale Wirtschaftsbriefe IWB nwb Verlag 6 Europaische Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht EuZW Verlag C H Beck 7 Einzelnachweise Bearbeiten a b Christoph Juhn Internationales Steuerrecht 1 August 2017 abgerufen am 12 August 2017 OECD Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung Model Tax Convention on Income and on Capital Condensed Version 2017 auf oecd org abgerufen am 23 Dezember 2020 Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs zum Beschluss vom 10 Januar 2012 Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs zum Beschluss vom 11 Dezember 2013 Europaisches Wirtschafts und Steuerrecht EWS Abgerufen am 10 Mai 2018 Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Verrechnungspreise Mit Gratis Test Abgerufen am 10 Mai 2018 englisch Verlag C H BECK oHG Aktuelles Heft Recht Steuern Wirtschaft Verlag C H BECK Abgerufen am 10 Mai 2018 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Internationales Steuerrecht Deutschland amp oldid 215691883