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Eine informatorische Befragung seltener auch informationelle Befragung oder informative Befragung ist ein meist zu Beginn eines Polizeieinsatzes oder sonstigen Burgergespraches im Zusammenhang mit einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit stattfindendes Gesprach zwischen Polizeivollzugsbeamten und Personen die sich am Tatort befinden um sich einen allgemeinen Uberblick uber den Tathergang und die in Frage kommenden Tater zu machen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Siehe auch 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDie informatorische Befragung dient nicht dazu Zeugen und Beschuldigte Betroffene voneinander unterscheidbar zu machen da sie kein prozessuales Statut darstellen soll und die Aussageverweigerungsrechte der Zeugen und Beschuldigten so umgangen bzw unzulassigerweise hinausgezogert werden konnten Die Befragung dient lediglich dem Zweck die Wahrheit zu erforschen Sobald eine Zuordnung moglich ist beim Beschuldigten bzw Betroffenen wenn der Verdacht einer Taterschaft ausreichend gegeben ist erfolgen eine entsprechende Belehrung und erforderliche Massnahmen Gleiches gilt fur die Zeugenschaft einer Person Beschuldigten und Betroffenenvernehmungen sind im Strafprozess als Beweis nicht verwertbar wenn die erforderlichen Belehrungen nicht stattgefunden haben 252 StPO 1 Handelte es sich lediglich um eine informatorische Befragung besteht jedoch keine Belehrungspflicht und demnach ist die Antwort auf eine informatorische Befragung auch verwertbar Rechtsgrundlage im deutschen Strafverfahren ist die Ermittlungskompetenz aufgrund des Legalitatsprinzips gemass 163 StPO beim Ordnungswidrigkeitenverfahren uber den Verweis des 46 OWiG Rechtsfragen BearbeitenAusserungen der befragten Personen zur Sache sind solange gerichtlich verwertbar wie sie innerhalb der Grenzen einer zulassigen informatorischen Befragung stattfinden werden jedoch von einem Beweisverwertungsverbot des 252 StPO fur die in der Hauptverhandlung schweigenden Zeugen erfasst Spontanausserungen sind keine Befragungen sondern ungefragte aus freien Stucken erfolgte Ausserungen gegenuber Amtspersonen In der Grundsatzentscheidung des BGH 2 ging es darum dass ein alkoholisierter Fussganger in der Nahe eines beschadigt liegen gebliebenen Fahrzeuges aufgegriffen worden war und von den Polizeibeamten aufgrund eines Fuhrerscheins auf dem Beifahrersitz als Verdachtiger angesehen wurde den Unfall begangen zu haben Infolge des bestehenden Tatverdachts konnte vom BGH keine informatorische Befragung des Fussgangers mehr angenommen werden Die Grenze der informatorischen Befragung sei erreicht wenn die Polizei dem Befragten gegenuber einen Tatverdacht hegt und der Beschuldigte selbst den Eindruck hat als Beschuldigter behandelt zu werden wenn die Polizei Verhaltensweisen an den Tag legt die ublicherweise nur gegenuber Beschuldigten ergehen Auch dies wurde vorliegend bejaht weil der Beschuldigte auf das Fahrzeug angesprochen gleich bestritten hat gefahren zu sein und sich verteidigt hat indem er angab erst nach dem Unfall 2 Glas Bier getrunken zu haben Siehe auch BearbeitenBeweisverbot Sicherungsangriff der Polizei Polizeiliche Taktik VernehmungWeblinks BearbeitenToter Link Aufsatz Belehrungspflicht vor Befragung nach Alkoholkonsum Beitrag der DPolGEinzelnachweise Bearbeiten IWW Institut fur Wissen in der Wirtschaft Fehlende Belehrung fuhrt zum Beweisverwertungsverbot abgerufen am 9 November 2018 BGHSt 38 214Normdaten Sachbegriff GND 4504226 3 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Informatorische Befragung amp oldid 227963515