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Die Gestreckte Gesellenprufung ist eine Form der Leistungsfeststellung beruflicher Handlungskompetenz die in zwei Teilen erfolgt Diejenigen Teile der beruflichen Handlungskompetenz die bereits zu einem fruheren Zeitpunkt als zum Ausbildungsende abschliessend gepruft werden konnen werden in einem Teil 1 der Gesellenprufung bzw Abschlussprufung gepruft Dieses Ergebnis wird prozentual gewichtet und zum Ergebnis aus Teil 2 der Gesellenprufung bzw Abschlussprufung das ebenfalls gewichtet wird hinzu addiert Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung 2 Rechtliche Grundlagen 3 Rechtliche Charakterisierung 4 Berufe mit gestreckter Prufungsform 5 Evaluierung 6 Zulassung 7 Folgen der Nichtteilnahme am ersten Teil der Prufung 7 1 Entschuldigte Nichtteilnahme 7 2 Unentschuldigte Nichtteilnahme 7 3 Sonderfall 8 Wiederholung mit gestreckter Prufungsform 9 Weitere Prufungen 10 Abkurzungen 11 Fussnoten 12 Literatur 13 WeblinksEntstehung BearbeitenBevor das Berufsbildungsreformgesetz vom 23 Marz 2005 in Kraft getreten ist gab es in Deutschland lediglich die klassische Prufungsstruktur zum Abschluss einer Berufsausbildung Zwischenprufung Abschluss bzw Gesellenprufung Seitdem wurde jedoch in einigen Ausbildungsberufen die sogenannte gestreckte Abschluss bzw Gesellenprufung als Regelungsoption im Berufsbildungsgesetz BBiG und der Handwerksordnung Gesetz zur Ordnung des Handwerks HwO verankert Mit der gestreckten Prufungsform fallt die klassische Zwischenprufung weg Rechtliche Grundlagen BearbeitenHandwerksordnungIn der Handwerksordnung Gesetz zur Ordnung des Handwerks HwO heisst es nach 26 Absatz 2 Nr 2 kann eine Ausbildungsordnung vorsehen dass die Gesellenprufung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgefuhrt wird das ist die charakteristische Bezeichnung der gestreckten Prufungsform Daruber hinaus regeln die Bestimmungen der Handwerksordnung uber das Prufungswesen Vierter Abschnitt 31 ff bereits jetzt etwaige Besonderheiten bei der Durchfuhrung der gestreckten Gesellenprufung vgl 31 Absatz 1 und 2 36 a 39 Absatz 2 Ausbildungsordnung ErprobungsverordnungDie gestreckte Prufungsform wurde durch sogenannte Erprobungsverordnungen fur ausgewahlte Ausbildungsberufe eingefuhrt die die o g klassische Prufungsstruktur der jeweiligen Ausbildungsordnungen aussetzen Die ersten Erprobungsverordnungen liefen am 31 Juli 2007 aus Seither wurden sie bis zum 31 Juli 2008 verlangert weil man sich uber Anderungen und Feinheiten noch nicht einig war hierzu wurden bundesweite Befragungen durchgefuhrt Die Ausnahme bildete schon hierbei der Ausbildungsberuf der Kfz Mechatroniker in der Erprobung bereits zum 1 August 2007 in die Regel Ausbildungsordnung ubernommen wurde Mit der Veroffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 30 Juli 2008 Ausgabe BGBl I Nr 32 zogen dann auch die anderen Berufe nach und haben die gestreckte Prufungsform zum festen Bestandteil der neuen Regel Ausbildungsordnungen gemacht PrufungsordnungDas Verfahren zur Durchfuhrung der gestreckten Gesellenprufung richtet sich nach der Prufungsordnung der jeweiligen Handwerkskammer Bei den folgenden Beispielen ist zu beachten dass sie sich auf die Mustergesellenprufungsordnung im Folgenden oft mit GPO abgekurzt aufgrund der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts fur Berufsbildung beziehen Jede Handwerkskammer erlasst jedoch fur sich selbst eine individuelle eigene Prufungsordnung meist jedoch in Anlehnung an den Bundesvorschlag Rechtliche Charakterisierung BearbeitenFunktionDie gestreckte Prufung zielt in ihrer Gesamtheit und in jedem Teil auf die Prufung der beruflichen Handlungsfahigkeit ab Teil 1 der gestreckten Prufung unterscheidet sich insofern erheblich von einer Zwischenprufung die lediglich als Lernstandsfeststellung ohne unmittelbaren Bezug zum Nachweis der beruflichen Handlungsfahigkeit dient Konsequenterweise durfen Inhalte laut der jeweiligen Ausbildungsordnung die bereits in Teil 1 der gestreckten Prufung abgepruft wurden in Teil 2 nur noch bedingt abgepruft werden ZeitpunktBei der gestreckten Prufung wird die Gesellenprufung in zwei zeitlich auseinanderfallende Teile geteilt Der Zeitpunkt des ersten Teils der Prufung wird in der Ausbildungsordnung festgelegt Der zweite Teil findet stets am Ende der Ausbildungszeit statt WiederholbarkeitTeil 1 der Prufung ist ein rechtlich unselbstandiger Teil der Gesellenprufung Er kann daher nicht selbstandig angefochten werden Es besteht keine Moglichkeit fur eine eigenstandige Wiederholung von Teil 1 vor Ablegen des Teils 2 im Falle mangelhafter oder ungenugender Leistungen BestehenDa fur Teil 1 der Gesellenprufung in keiner der Erprobungsverordnungen eine Mindestbestehensregelung erlassen wurde ist eine Wiederholung von Teil 1 vor Ablegen des Teils 2 der Prufung auch bei mangelhaften oder ungenugenden Leistungen ausgeschlossen Das Bestehen der Gesamtprufung kann erst nach Abschluss der Gesamtprufung festgestellt werden so dass vor diesem Zeitpunkt auch keine Wiederholungsmoglichkeit fur Teil 1 bestehen kann Wurden in Teil 1 der Gesellenprufung mindestens ausreichende Leistungen erbracht ist eine Wiederholung sofern die gesamte Gesellenprufung nicht bestanden wurde nur auf Antrag des Pruflings moglich Ein Umkehrschluss kann jedoch nicht gezogen werden da eine gesamte Gesellenprufung auch mit einem ungenugend in Teil 1 der Prufung bestanden werden kann siehe hierzu 31 Absatz 1 Satz 3 HwO GewichtungNach einem Beschluss des BiBB Hauptausschusses soll Teil 1 nicht weniger als 20 und nicht mehr als 40 am Gesamtergebnis umfassen Demzufolge soll Teil 2 der Prufung nicht weniger als 60 und nicht mehr als 80 am Gesamtergebnis umfassen 1 Berufe mit gestreckter Prufungsform BearbeitenAnlagenmechaniker Automatenfachmann Bergbautechnologe Bootsbauer Chemielaborant Elektroniker Elektroniker fur Automatisierungstechnik Elektroniker fur Betriebstechnik Elektroniker fur Energie und Gebaudetechnik Elektroniker fur Gebaude und Infrastruktursysteme Elektroniker fur Gerate und Systeme Elektroniker fur Maschinen und Antriebstechnik Elektroniker fur luftfahrttechnische Systeme Erzieher Fachkraft fur Schutz und Sicherheit Feinwerkmechaniker Fertigungsmechaniker Friseur Holz und Bautenschutzer Industriemechaniker Karosserie und Fahrzeugbaumechaniker Kaufmann im Einzelhandel Kaufmann fur Buromanagement Kraftfahrzeugmechatroniker nicht aber Kraftfahrzeugservicemechaniker Konstruktionsmechaniker Mechaniker fur Karosserieinstandhaltungstechnik Mechaniker fur Land und Baumaschinentechnik Metallbauer Musikfachhandler Physiklaborant Produktionstechnologe Systemelektroniker Systeminformatiker Technischer Produktdesigner Technischer Systemplaner Werkzeugmechaniker Zerspanungsmechaniker ZweiradmechanikerEvaluierung BearbeitenDie gestreckte Prufungsform wird seit ihrer Einfuhrung hauptsachlich durch das BiBB Bundesinstitut fur Berufsbildung Bonn evaluiert Grunde die fur diese neue Prufungsstruktur sprechen sollen sind die Motivationssteigerung der Auszubildenden durch eine fruhzeitige Leistungsstandkontrolle mit Auswirkungen auf das Ergebnis der Gesellenprufung besser Teil 2 der Gesellenprufung die Entlastung der Ausbildungsbetriebe durch abschliessendes Feststellen von Grundkompetenzen ohne erneutes Prufen am Ende der Ausbildungszeit Wegfall des Trainierens von Grundfertigkeiten am Ende der Lehrzeit und die Entlastung der Prufung am Ende der Ausbildungszeit durch Wegfall der Prufung von GrundkompetenzenZulassung BearbeitenGemass 36 a der Handwerksordnung HwO ist sofern die Gesellenprufung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgefuhrt wird jeweils uber die Zulassung gesondert zu entscheiden Dies bedeutet dass in allen Ausbildungsberufen mit der gestreckten Prufungsform ein Zulassungsverfahren zum Teil I der Gesellenprufung durchzufuhren ist Gemass 36 a Abs 2 HwO ist zum Teil I der Gesellenprufung zuzulassen wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Ausbildungszeit zuruckgelegt hat vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise gefuhrt hat und wessen Berufsausbildungsverhaltnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist den weder der Lehrling noch dessen gesetzlichen Vertreter zu vertreten hat Sofern alle Unterlagen vorliegen hat gemass 37 a HwO der Vorsitzende des Prufungsausschusses uber die Zulassung zu entscheiden Uber eine Nichtzulassung entscheidet der gesamte Prufungsausschuss Folgen der Nichtteilnahme am ersten Teil der Prufung BearbeitenEntschuldigte Nichtteilnahme Bearbeiten Fehlt der Auszubildende aus einem nachgewiesenen wichtigen Grund beim ersten Teil der Prufung so gilt 23 Abs 4 in Verbindung mit Absatz 2 GPO Gesellenprufungsordnung Die Prufung ist grundsatzlich nachzuholen Sollten bereits einzelne selbstandige Prufungsleistungen erbracht worden sein werden diese anerkannt d h das erzielte Einzelergebnis wird bei der Bewertung des ersten Teils in seiner Gesamtheit berucksichtigt Ein Anspruch auf einen gesonderten Nachholungsprufungstermin fur den ersten Teil besteht weder nach der HwO noch nach der GPO Das Gesetz geht davon aus dass bei entschuldigter Nichtteilnahme am ersten Teil der Prufung die beiden Prufungsteile zusammen jedoch nicht an einem Tag abgelegt werden siehe Wiederholung Es bleibt der Handwerkskammer oder Innung aber unbenommen einem Prufling der unverschuldet an der Teilnahme am ersten Teil der Prufung gehindert war einen fruheren Ersatztermin anzubieten falls ihr dies organisatorisch moglich ist Unentschuldigte Nichtteilnahme Bearbeiten Gem 23 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 GPO wird die unentschuldigte Nichtteilnahme am ersten Teil der Prufung durch die Bewertung derselben mit 0 Punkten sanktioniert bestraft Durch die Zulassung zum ersten Teil der Prufung wird ein Prufungsrechtsverhaltnis begrundet Hieraus ergibt sich insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an der Prufung Bei der gestreckten Prufung konnte sich der Prufling durch die vorsatzliche Nichtteilnahme am ersten Teil unzulassige Vorteile gegenuber den teilnehmenden Pruflingen verschaffen da er diesen Teil spater und damit mit den Fertigkeiten und Kenntnissen eines Ausgelernten absolvieren wurde so die Begrundung Verstosst der Prufling unentschuldigt gegen die Teilnahmepflicht wird er daher so behandelt als ob er am ersten Teil teilgenommen und dabei ein ungenugendes Ergebnis 0 Punkte erzielt hatte Die Prufungsteilnahme wird also fingiert Der Prufling hat dann beim Vorliegen der ubrigen Voraussetzungen einen Zulassungsanspruch zum zweiten Teil der Prufung da die Teilnahme am ersten Teil rechtswirksam fingiert wurde 9 Absatz 3 Nr 2 GPO steht der Zulassung folglich nicht entgegen Wegen der 0 Punkte aus dem ersten Teil wird er die Gesamtprufung allerdings allenfalls bei einer hervorragenden Prufung im zweiten Teil bestehen konnen Sonderfall Bearbeiten Abbruch der Ausbildung nach Ablegen des ersten Teils der Prufung und spatere Neuaufnahme der AusbildungMit dem Abbruch der Ausbildung wird das Prufungsverfahren unterbrochen Wird die Ausbildung zu einem spateren Zeitpunkt wieder aufgenommen kann 23 Absatz 2 analog angewandt werden Das heisst die bereits im ersten Teil der Prufung erbrachten Leistungen konnen anerkannt werden Wiederholung mit gestreckter Prufungsform BearbeitenGemass den Erprobungsverordnungen konnen in den Fallen des 27 a Abs 1 und 2 und 37 Abs 2 und 3 HwO die beiden Teile der Gesellenprufung am Ende der Ausbildungszeit zusammen durchgefuhrt werden Bei verkurzter Lehrzeit bzw vorzeitiger Prufungszulassung ist im Einzelfall zu entscheiden ob eine Durchfuhrung der gestreckten Prufungsform noch sinnvoll und organisierbar ist oder ob die Teile 1 und 2 zusammen am Ende der Ausbildungszeit gepruft werden sollen Es ist davon auszugehen dass die gestreckte Prufungsform in der Regel noch in Frage kommt Anderenfalls mussen die in den Ausbildungsordnungen fur Teil 1 und 2 vorgesehenen Prufungsleistungen im Rahmen eines Gesamtprufungstermins erbracht werden Die Summe der Prufungshochstzeiten fur Teil 1 und 2 darf dabei nicht uberschritten werden Hier bleibt die Frage offen wann das sinnvoll ist und wann nicht Etwa in den Metall Berufen wird in beiden Fallen ein Prufungsstuck verlangt welches jedes fur sich eine umfassende Vorbereitungszeit in Anspruch nimmt Ferner muss ein Prufungsaufgabensatz fur die Wiederholungsprufung des Teils 1 bereitstehen hierbei kann problematisch sein dass die Vorlagen eventuell noch nicht mit den bundeseinheitlichen Prufungsaufgaben abgestimmt sind Hierzu gibt es noch keine verbindlichen Vorgaben Weitere Prufungen BearbeitenZwischenprufung Abschlussprufung Gesellenprufung MeisterprufungAbkurzungen BearbeitenDiese Abkurzungen konnen im Zusammenhang mit dem Gesellen Abschlussprufungsrecht von Bedeutung sein Kurzel Bedeutung Kurz ErlauterungAbs Absatz Hier Absatz zwischen Paragraphen Zeichen in Gesetzen und VerordnungenAP Abschlussprufung Prufung am Ende der Ausbildungszeit in Berufen nach Berufsbildungsgesetz ohne gestreckte PrufungAPO Abschlussprufungsordnung Gesetzlich gefordertes Instrument der zustandigen Stellen fur Durchfuhrungsbestimmungen von AbschlussprufungenAO Ausbildungsordnung Regelt die jeweilige Ausbildung pro Beruf und wird vom Bundesministerium fur Wirtschaft und Technologie erlassen muss im BGBl veroffentlicht werden AV Ausbildungsvertrag Vertrag zwischen Ausbildenden Betrieb und Auszubildenden zur Durchfuhrung einer anerkannten BerufsausbildungBBiG Berufsbildungsgesetz Das Berufsbildungsgesetz regelt in Deutschland die Berufsausbildung genannt Duales System die Berufsausbildungsvorbereitung die Fortbildung sowie die berufliche UmschulungBGBl Bundesgesetzblatt Verkundungsblatt der Bundesrepublik Deutschland Hier werden alle Gesetze veroffentlicht BiBB Bundesinstitut fur Berufsbildung Das Bundesinstitut fur Berufsbildung ist das anerkannte Kompetenzzentrum zur Erforschung und Weiterentwicklung der beruflichen Aus und Weiterbildung in Deutschland Gesetzlich durch das BBiG gefordert BV Berufsausbildungsverhaltnis Aktives Ausbildungsverhaltnis in einem anerkannten AusbildungsberufDIHK Deutscher Industrie und Handelskammertag Dachorganisation der deutschen Industrie und Handelskammern mit Sitz in BerlinDHKT Deutscher Handwerkskammertag Interessenvereinigung aller deutschen Handwerkskammern mit Sitz in BerlinEO Erprobungsverordnung Erganzende Verordnung zu einer AusbildungsordnungHwk Handwerkskammer Interessenvertretung des Handwerks Korperschaft des offentlichen RechtsHwO Handwerksordnung Gesetz zur Ordnung des Handwerks in DeutschlandIHK Industrie und Handelskammer Interessenvertretung von Industrie Handel und Dienstleistung Korperschaft des offentlichen Rechtsi V m in Verbindung mit Hier Eine Rechtsvorschrift zusammen mit einer weiteren Rechtsvorschrift ergeben das ResultatGem Gemass Mit Bezug auf laut GPA Gesellenprufungsausschuss 2 Hier Von einer Kammer berufener Ausschuss zur Abnahme von Zwischen Abschluss und Gesellenprufungen Ehrenamt GPO Gesellenprufungsordnung Gesetzlich gefordertes Instrument der zustandigen Stellen fur Durchfuhrungsbestimmungen von GesellenprufungenGP Gesellenprufung Prufung am Ende der Ausbildungszeit in Berufen nach Handwerksordnung ohne gestreckte PrufungZDH Zentralverband des deutschen Handwerks Oberstes Gremium des deutschen HandwerksFussnoten Bearbeiten Empfehlung fur die Regelung von Prufungsanforderungen in Ausbildungsordnungen PDF 100 kB auf der Seite des BiBB Abgerufen am 20 Oktober 2010 Ein Gesellenprufungsausschuss ist ein Prufungsausschuss der explizit fur Ausbildungsberufe mit gestreckter Prufungsform berufen wurde Die Ausschusse fur Berufe ohne gestreckte Prufungsform heissen Zwischen und Gesellenprufungsausschuss bzw Abschlussprufungsausschuss Literatur BearbeitenBerufsbildungsgesetz Handwerksordnung Abschnitt Folgen der Nichtteilnahme am ersten Teil der Prufung MERKBLATT Gestreckte Gesellenprufung Rechtsfragen im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung Stand 10 Juli 2007 des DHKT Deutscher Handwerkskammertag Weblinks BearbeitenBundesgesetzblatt Kostenlose Lese Versionen von Verordnungen BiBB Bundesinstitut fur Berufsbildung Berufenet Service der Agentur fur Arbeit Detaillierte Informationen zu allen Ausbildungsberufen ZDH Zentralverband des deutschen Handwerks Gesellenprufungsordnung der Handwerkskammer Region Stuttgart PDF Datei 165 kB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gestreckte Gesellenprufung amp oldid 228310386