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Das Gesetz zur Neuregelung der Verhaltnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn RGBl 1937 II Nr 8 S 47 war die Umsetzung einer Erklarung von Adolf Hitler vom 30 Januar 1937 vor dem Reichstag in der er die Beseitigung des auslandischen Einflusses ankundigte und die Absicht ausdruckte sowohl die Reichsbank als auch die Deutsche Reichsbahn der NS Regierung unmittelbar zu unterstellen Gesetz zur Neuregelung der Verhaltnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn Inhaltsverzeichnis 1 Gliederung des Gesetzes 2 Erster Artikel Reichsbank 2 1 1 Absatz 2 2 2 Absatz 2 3 3 Absatz 2 4 4 Absatz 2 5 5 Absatz 3 Zweiter Artikel Deutsche Reichsbahn 3 1 1 Absatz 3 2 2 Absatz 3 3 3 Absatz 3 4 4 Absatz 3 5 5 Absatz 4 Dritter Artikel 5 Begrundung des Gesetzes in der Presse 6 EinzelnachweiseGliederung des Gesetzes BearbeitenDas Gesetz trug das Datum vom 10 Februar 1937 und gliederte sich in drei Artikel denen ein Vorsatz zur Erklarung vorangestellt war In dem Vorsatz wurde auf die Erklarung Hitlers vom 30 Januar 1937 vor dem Reichstag hingewiesen und die uneingeschrankte Hoheit des Deutschen Reiches uber die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn verkundet Der Beschluss sei durch die Reichsregierung erfolgt Der erste Artikel betraf die Reichsbank und gliederte sich in funf Absatze Diesen Absatzen wurde eine Auflistung der gesetzlichen Vorschriften vorangestellt die sich auf diese Regelung bezogen und damit teilweise geandert wurden Der zweite Artikel betraf die Deutsche Reichsbahn und gliederte sich in funf Absatze Der dritte Artikel bestand aus einem Satz und bestimmte das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Erster Artikel Reichsbank BearbeitenIm Vorsatz des Artikels wurde der Bezug auf das Bankgesetz vom 30 August 1924 RGBl II 1924 S 235 die Fassung des Gesetzes vom 8 Juli 1926 RGBl II 1926 S 355 vom 13 Marz 1930 RGBl II 1930 S 355 auf die Verordnung des Reichsprasidenten vom 1 Dezember 1930 bezuglich des sechsten Teils RGBl I 1930 S 517 und S 591 und auf das Gesetz vom 27 Oktober 1933 RGBl II 1933 S 827 genommen 1 Absatz Bearbeiten Der erste Absatz bestimmte die Anderung des im Vorsatz angefuhrten Gesetzestextes in 1 Absatz 1 Die Reichsbank wurde zur Juristischen Person des offentlichen Rechts erklart Sie hatte die Aufgabe im Reichsgebiet den Geldumlauf zu regeln die Zahlungsverkehr zu erleichtern und den Nutzen der Kapitalanwendung sicherzustellen 2 Absatz Bearbeiten Der zweite Absatz bestimmte die Anderung des im Vorsatz angefuhrten Gesetzestextes in 6 Absatz 1 Satz 1 Die Reichsbank wurde durch ein Direktorium der Reichsbank verwaltet Dieses Direktorium wurde unmittelbar dem Reichskanzler 1 unterstellt Den Vorsitz des Direktoriums nahm ein Prasident wahr Mehrere Mitglieder bildeten das Direktorium 3 Absatz Bearbeiten Der dritte Absatz bestimmte die Anderung des im Vorsatz angefuhrten Gesetzestextes in 21 wobei der letzte Absatz wegfiel 4 Absatz Bearbeiten Der vierte Absatz bestimmte die Anderung des im Vorsatz angefuhrten Gesetzestextes in 25 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Das Reich ubertrug die Abwicklung aller Bankgeschafte der allgemeinen Reichsverwaltung der Reichsbank soweit diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulassig waren Die Reichsbank wurde eigens hierzu verpflichtet 5 Absatz Bearbeiten Der funfte Absatz bestimmte die Anderung des im Vorsatz angefuhrten Gesetzestextes von 26 und 35 Absatz 2 die beide wegfielen Zweiter Artikel Deutsche Reichsbahn Bearbeiten Quelle 2 1 Absatz Bearbeiten Der Name der bisher bestehenden Deutschen Reichsbahn Gesellschaft wurde in Deutsche Reichsbahn DR abgeandert Die Dienststellen der RB waren damit Reichsbehorden Das Reichsverkehrsministerium RVM ubernahm die bisher bestehende Hauptverwaltung der DR 2 Absatz Bearbeiten Die Position und die Aufgaben des bisherigen Generaldirektors wurde vom Reichsverkehrsminister ubernommen Die Positionen und Aufgaben der bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Reichsbahn Gesellschaft wurden von Ministerialdirektoren des RVM wahrgenommen 3 Absatz Bearbeiten Die DR ubernahm die Vermogensverwaltung der Reichsbahn Gesellschaft Weiterhin verwaltete sie das Reichsvermogen das zum Betriebsvermogen der Reichseisenbahnen gehorte und als Sondervermogen des Deutschen Reichs behandelt wurde Dabei galten die Vorschriften des Reichsbahngesetzes vom 13 Marz 1930 RGBl II 1930 S 369 4 Absatz Bearbeiten Der bisherige Verwaltungsrat der Reichsbahn Gesellschaft wurde durch den Beirat der DR ersetzt Seine Aufgabe besteht darin den Reichsverkehrsminister in besonderen und grundsatzlichen Fragen der DR mit besonderer Bedeutung zu beraten Der Vorsitz des Beirats wurde vom Reichsverkehrsminister wahrgenommen Die Vertreter der Vorzugsaktionare gehorten dem Beirat an 5 Absatz Bearbeiten Die Beamten der DR wurden zu Beamten des Deutschen Reichs bestimmt Der Erlass vom 1 Februar 1935 RGBl I 1935 S 74 regelte die Zustandigkeiten uber die Ernennung und Entlassung der Beamten der DR In anderen Angelegenheiten der DR galten vorlaufig die bestehenden gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsanordnungen der DR Dritter Artikel BearbeitenDieser Artikel bestimmte dass das Gesetz mit der Verkundigung in Kraft tritt 3 Begrundung des Gesetzes in der Presse BearbeitenSchon am 13 Februar 1937 wurde der Text des Gesetzes und eine Begrundung des Gesetzes in der Presse veroffentlicht 4 Eingeleitet wurde die Begrundung mit einem Zitat aus der Rede von Adolf Hitler vom 30 Januar 1937 in der Sitzung des Reichstages Ich verkunde Ihnen dass ich im Sinne der Wiederherstellung der deutschen Gleichberechtigung die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Reichsbank ihres bisherigen Charakters entkleiden und restlos unter die Hoheit der Regierung des Reiches stellen werde In diesem Sinne wurde das Gesetz auch als Freiheitsgesetz in der Presse angekundigt 5 Der Hinweis auf die Gleichberechtigung bezog sich auf die Abmachungen zu den Regelungen zu den Reparationen des Deutschen Reiches wodurch auslandische Vertreter bei der Reichsbank tatig wurden 6 Diese Erklarung Hitlers wurde denn auch als formell endgultige Befreiung vom auslandischen Einfluss der Offentlichkeit angegeben Der eigentliche Regelungsinhalt bedeutete aber die Aufhebungen der Bestimmungen uber die Unabhangigkeit der Bank von der Reichsregierung Diese Unabhangigkeit der Reichsbank von der Reichsregierung war aber nach der deutschen Hyperinflation in dem Gesetz uber die Autonomie der Reichsbank vom 26 Mai 1922 RGBl II 1922 S 135 durch die Einfuhrung eines Direktoriums bestimmt worden Mit dieser Aufhebung die schon mit dem Bankgesetz vom 27 Oktober 1933 eingeleitet wurde 7 erhielt die NS Regierung wieder den Zugriff auf die Reichsbank und damit auf die Notenbank und Geldpolitik Aufgehoben wurde durch das Gesetz bestimmte Aufgaben und Verpflichtungen internationaler Art des Prasidenten der Reichsbank und der Reichsbank durch Streichen des letzten Absatzes in 21 des Bankgesetzes was im Gesetz in Artikel 1 Absatz 3 bestimmt wurde Damit wurde auch die Verpflichtung der Reichsbank aufgehoben mit der Bank fur Internationalen Zahlungsausgleich zusammenzuarbeiten Hierdurch sollte aus der Verpflichtung eine Freiwilligkeit zur Zusammenarbeit mit dem internationalen Zahlungsinstitut festgelegt werden Neu war die Verpflichtung der Reichsbank Bankgeschafte der allgemeinen Reichsverwaltung auszufuhren was durch eine Abanderung von 25 Absatz 3 erreicht wurde Die neue gesetzliche Regelung fur die Reichsbahn bestand allgemein ausgedruckt darin die Verhaltnisse der Deutschen Reichsbahn so zu gestalten wie es allein vom jeweiligen Standpunkt der deutschen Interessen aus gesehen als das Beste erschien Wegen des Besitzes der gesamten Stammaktien der Reichsbahn beim Deutschen Reich konnte dadurch im Gesetz festgelegt werden dass die Deutsche Reichsbahn in ein Sondervermogen des Reiches uberfuhrt wurde was eine Umschreibung dafur war dass die Reichsbahn damit Staatseigentum des Reiches wurde Bezuglich dieser staatlichen Aneignung der Reichsbahn wurde erganzend geregelt dass das gesamte Reichseisenbahnvermogen in dieses Sondervermogen mit einbezogen wurde Unter dem Reichseisenbahnvermogen wurde der gesamte Grundbesitz der Reichseisenbahnen das dazu bestehende gesamte Zubehor alle Fahrzeuge und alle Beteiligungen verstanden Die Uberfuhrung der Reichsbahn in Staatseigentum wurde auch in der gesetzlichen Festlegung ihres Namens als Deutsche Reichsbahn nachvollzogen Allerdings hatte die Reichsbahn schon 1936 die Namensanderung durch Streichung des Anhangs Gesellschaft herbeigefuhrt Der Verwaltungsrat wurde entsprechend den neuen Eigentumsverhaltnissen in einen nur noch beratenden Beirat fur den Reichsverkehrsminister umgewandelt Entsprechend fuhrte der Minister auch den Vorsitz in dem Beirat Entsprechend wurde die Position des Generaldirektors und die Hauptverwaltung der Reichsbahn in die Aufgabenstellung des RVM uberfuhrt Damit fuhrte der Minister die DR Ebenso gingen die Aufgaben und Positionen des Vorstandes der Reichsbahn auf Ministerialbeamte des RVM uber Auch die Dienststellung der mittelbaren Reichsbahnbeamten wurde in die Dienststellung unmittelbarer Reichsbahnbeamter verandert Somit wurden die bezuglichen Bestimmungen des Reichsbahngesetzes vom 30 August 1924 in 20 den veranderten Verhaltnissen angepasst Da diese Umstellung der Dienststellungen der Reichsbahnbeamten sehr umfangreich war galten vorlaufig die gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsanordnungen der Deutschen Reichsbahn weiter Es wurde aber schon auf eine Anderung und Erganzung des Deutschen Beamtengesetzes zum 1 Juli 1937 hingewiesen Dieser Hinweis beinhaltete die Ankundigung dass 153 des Beamtengesetzes fur die DR gegenstandslos werden wurde Einzelnachweise Bearbeiten im Gesetzestext wird neben dem Reichskanzler der Fuhrer angegeben wobei der Fuhrer Adolf Hitler und der Reichskanzler zu dem Zeitpunkt eine Person sind http epoche2 modellbahnfrokler de dg e2d 3102 html Vollstandig im RGBl 1937 Teil II S 47f Da das Gesetz am 12 Februar 1937 verkundet wurde trat es an diesem Tag in Kraft So z B in der Reichausgabe der Deutschen Allgemeinen Zeitung Die Zeitung Deutsche Allgemeine Zeitung vom 13 Februar 1937 schrieb unter der Uberschrift Reichsbank und Reichsbahn uneingeschrankt unter Reichshoheit denn auch Der Wortlaut des Freiheitsgesetzes In der Anderung des Bankgesetzes vom 13 Marz 1930 RGBl II 1939 S 355 waren jedoch die auslandischen Vertreter bei der Reichsbank die im Generalrat der Reichsbank sassen durch deutsche Vertreter ersetzt worden siehe Rudolf Stucken Deutsche Geld und Kreditpolitik 1914 1953 Tubingen 1953 S 62 Auch der Notenkommissar der aus dem Ausland kam wurde durch die gleiche gesetzliche Regelung vom 13 Marz 1930 durch einen deutschen Vertreter eingenommen Insofern war der auslandische personelle Einfluss bei der Reichsbank schon vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30 Januar 1933 beseitigt In dieser gesetzlichen Regelung vom 27 Oktober 1933 wurde festgelegt dass der Reichsprasident bzw der Fuhrer und Reichskanzler die Mitglieder sowie den Prasidenten des Direktoriums der Reichsbank ernennt Weiterhin wurde die Ermachtigung erteilt wenn wichtige Grunde vorlagen den Prasidenten oder Mitglieder des Direktoriums abzuberufen Ausserdem wurde der Generalrat der Reichsbank aufgelost Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz zur Neuregelung der Verhaltnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn amp oldid 221325538