www.wikidata.de-de.nina.az
Das Europaische Verfahren fur geringfugige Forderungen auch Europaisches Bagatellverfahren Small Claims Verfahren oder Small Claims Procedure abgekurzt EuBagVVO oder EUGFVO bei grenzuberschreitenden Sachverhalten 1 wurde durch die Verordnung EG Nr 861 2007 2 der Europaischen Union innerhalb der EU mit Ausnahme von Danemark zum 1 Januar 2009 eingefuhrt Inhaltsverzeichnis 1 Implementierung in das nationale Recht 2 Verfahren 2 1 Anwendungsbereich der Verordnung EG Nr 861 2007 2 2 Gerichtszustandigkeit 2 2 1 Deutschland 2 2 2 Osterreich 2 2 3 Andere Unionsmitgliedstaaten 2 3 Ausgeschlossene Verfahren 2 4 Verfahrenseinleitung 2 5 Klagsinhalt 2 6 Verfahrensablauf 2 7 Verfahrenskosten 2 8 Rechtsmittel 2 9 Vollstreckung 3 Vorteile des Bagatellverfahrens 4 Zukunftige Entwicklung 5 Andere europaische Verfahren und Rechtsakte 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseImplementierung in das nationale Recht BearbeitenDie Implementierung der Verordnung EG Nr 861 2007 zum Europaischen Verfahren fur geringfugige Forderungen erfolgte durch die Gesetzgeber der jeweiligen Unionsmitgliedstaaten In Deutschland z B wurden massgebliche Teile der Verordnung 861 2007 in den 1097 ff bis 1109 ZPO umgesetzt Da durch die Verordnung der Spielraum zur Umsetzung in das nationale Recht sehr eingeschrankt ist schafft die Verordnung 861 2007 ein einheitliches europaisches Zivilverfahren das vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten der Europaischen Union bei grenzuberschreitenden Sachverhalten bis zu einem Streitwert von Euro 2 000 3 erhoht mit der Verordnung EU 2015 2421 vom 16 Dezember 2015 auf Euro 5000 4 einheitlich Anwendung zu finden hat sofern die klagende Partei dies will Die klagende Partei kann auch das normale Zivilverfahren des betreffenden Unionsmitgliedstaates nutzen In bestimmten Bereichen z B der Rechtsmittel lasst die Verordnung 861 2007 bewusst Raum fur die Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts der Unionsmitgliedstaaten Verfahren BearbeitenAnwendungsbereich der Verordnung EG Nr 861 2007 Bearbeiten Das Europaische Verfahren fur geringfugige Forderungen ist in allen Unionsmitgliedstaaten anzuwenden Es ist jedoch ausdrucklich nicht durch Danemark anzuwenden solange sich Danemark hierzu nicht bereit erklart 5 Gerichtszustandigkeit Bearbeiten Welches Gericht im Rahmen des Europaischen Verfahrens fur geringfugige Forderungen zustandig ist legt der jeweilige nationale Gesetzgeber fest Deutschland Bearbeiten In Deutschland ist in der Regel das zustandige Gericht das Amtsgericht 6 Die Zustandigkeit des Gerichtes kann sich z B ergeben aus dem Wohnsitz des Beklagten dem Wohnsitz des Verbrauchers dem Wohnsitz des Versicherungsunternehmens oder des Versicherten oder des Begunstigten dem Erfullungsort oder dem Leistungsort der vertraglichen Verpflichtung dem Ort des schadigenden Ereignisses bei einer unerlaubten Handlung Delikt dem Ort an dem die unbewegliche Sache z B Immobilie gelegen ist einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien Osterreich Bearbeiten In Osterreich ist jenes Gericht zustandig das fur die der Klage zugrunde liegende Streitigkeit sachlich und ortlich zustandig ist d h in den uberwiegenden Anwendungsfallen das ortliche Bezirksgericht am Wohnsitz der beklagten Partei Die Gerichte haben hierbei eine Anleitungspflicht Andere Unionsmitgliedstaaten Bearbeiten Das jeweils zustandige Gericht in den Unionsmitgliedstaaten kann uber den Europaischen Gerichtsatlas fur Zivilsachen 7 in allen Amtssprachen der Europaischen Union gefunden werden Ausgeschlossene Verfahren Bearbeiten Grundsatzlich sind im Rahmen des Europaischen Verfahrens fur geringfugige Forderungen alle Zivil und Handelssachen umfasst welche nicht ausdrucklich ausgenommen sind Bestimmte Verfahren konnen daher ausdrucklich nicht mit dem Europaischen Verfahren fur geringfugige Forderungen betrieben werden Beispiele Verfahren mit einem Streitwert uber EURO 5 000 8 9 Streitigkeiten des ehelichen Guterrechts wahrend oder nach der Ehe Personenstandssachen Erbrecht einschliesslich des Testamentsrecht Unterhaltsrecht bestimmte Streitigkeiten aus Miet und Pachtverhaltnissen mit Ausnahme von Zahlungsklagen Klagen wegen Geldforderungen Insolvenzverfahren Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten aus der Gewahrung der sozialen Sicherheit gerichtliche Vergleiche Vergleiche und ahnliche Verfahren Schiedsgerichtsbarkeit Verletzung von Personlichkeitsrechten Verletzung der Privatsphare Steuerrechtssachen Zollsachen verwaltungsrechtliche Angelegenheiten Haftung des Unionsmitgliedstaates im Rahmen der HoheitsverwaltungVerfahrenseinleitung Bearbeiten Das Europaische Verfahren fur geringfugige Forderungen ist stark vereinfacht und wird durch den Klager mit einem standardisierten europaweit einheitlichen Formular Formblatt A 10 eingeleitet Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich Klagsinhalt Bearbeiten Im einheitlichen Formular muss der Klager in der Amtssprache des jeweiligen Unionsmitgliedstaates den Sachverhalt darstellen eine Beschreibung der Beweise vornehmen 11 Verfahrensablauf Bearbeiten Das Europaische Verfahren fur geringfugige Forderungen wird in der Regel schriftlich durchgefuhrt Eine mundliche Verhandlung halt das zustandige Gericht nur ab wenn es diese fur erforderlich halt oder eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt 12 Der Verfahrensablauf ist in mehrere Abschnitte gegliedert zu welchem jeweils eigene Formulare bestehen Klageerhebung Formblatt A Korrektur und oder Berichtigung der Klage Formblatt B Zustellung an den Beklagten Formblatt C Frist von dreissig Tagen fur den Beklagten fur eine Antwort mit dem Datum der Zustellung des Formblatts C Ubermittlung der Antwort des Beklagten an den Klager innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Antwort des Beklagten bei Gericht Moglichkeit der Widerklage durch den Beklagten mittels Formblatt A Urteil innerhalb von 30 Tagen nachdem die Antworten des Beklagten oder des Klagers im Falle einer Widerklage eingegangen sind und keine weiteren Angaben erforderlich sind oder eine Beweisaufnahme mit mundlicher Verhandlung Auf Antrag einer Partei Bescheinigung uber den Erlass des Urteils Formblatt D Vollstreckung des Urteils gemass den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Staates in dem vollstreckt wird in Osterreich Exekution genannt Das Verlangen oder die Forderung einer Sicherheitsleistung aktorische Kaution oder Hinterlegung ist unzulassig Ist die beklagte Partei saumig kann ein Urteil nach Lage der Akten ergehen Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vollstreckung des Urteils durch das Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Beklagten abgelehnt werden Verfahrenskosten Bearbeiten Die Kosten des Europaischen Verfahrens fur geringfugige Forderungen tragt grundsatzlich die unterlegene Partei Prinzip der Unterliegenshaftung Das Gericht spricht der obsiegenden Partei jedoch keine Erstattung fur Kosten zu soweit sie nicht notwendig waren oder in keinem Verhaltnis zu der Klage stehen Rechtsmittel Bearbeiten Jedes Urteil und die Entscheidung uber die Verfahrenskosten welche im Rahmen des Europaischen Verfahrens fur geringfugige Forderungen ergangen sind konnen einzeln oder getrennt mit einem Rechtsmittel angefochten werden 13 Die hierzu erforderlichen Voraussetzungen und Fristen richten sich teilweise nach dem nationalen Recht ebenso ob das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt einzubringen ist oder nicht in Osterreich besteht hierzu z B Anwaltspflicht Vollstreckung Bearbeiten Das Urteil und die Kostenentscheidung die im Rahmen des Europaischen Verfahrens fur geringfugige Forderungen ergangen sind sind bereits vor der Rechtskraft vollstreckbar 14 Auf Antrag der unterlegenen Partei kann die Vollstreckung des Urteils auf Sicherungsmassnahmen beschrankt werden von einer Sicherheitsleistung abhangig gemacht oder unter aussergewohnlichen Umstanden auch ausgesetzt werden Vorteile des Bagatellverfahrens BearbeitenDie wesentlichen Vorteile des Verfahrens fur geringfugige Forderungen bei grenzuberschreitenden Streitigkeiten ist dass das Verfahren europaweit standardisiert ist dadurch in der Regel einfacher schneller und kostengunstiger erfolgen kann Zukunftige Entwicklung BearbeitenDie Europaische Kommission hatte einen weitreichenden Vorschlag 15 zur Anderung der Verordnung 861 2007 zum Verfahren fur geringfugige Forderungen eingebracht welcher jedoch kritisch bewertet wurde z B von Deutschen Anwaltsverein Insbesondere die Anhebung der Schwellenwerte von EURO 2 000 auf 5 000 fur naturliche Personen und 10 000 fur juristische Personen wurde als unverhaltnismassig gesehen 16 Am 3 Dezember 2015 wurde nach Trilog Verhandlungen 17 zur Anderung der Verordnungen 861 2007 EG und 1896 2006 EG ein Kompromiss vom Rat der Justizminister angenommen Die Streitwertobergrenze soll nun von 2 000 EUR auf 5 000 EUR erhoht werden Die Verordnung wird in weiterer Folge im Amtsblatt veroffentlicht und tritt gemass Artikel 3 der Verordnung 20 Tage nach ihrer Veroffentlichung in Kraft und soll uberwiegend eine Ausnahme 18 Monate nach der Veroffentlichung offiziell in Geltung stehen Andere europaische Verfahren und Rechtsakte BearbeitenDas Europaische Verfahren fur geringfugige Forderungen erganzt das Europaische Mahnverfahren 18 Das Europaische Mahnverfahren ermoglicht Glaubigern die Beitreibung Exekution unbestrittener Forderungen in Zivil und Handelssachen nach einem einheitlichen Verfahren Wie auch beim Europaischen Verfahren fur geringfugige Forderungen sind zwingend die hierfur vorgesehenen Formblatter zu verwenden Im Unterschied zum Europaischen Verfahren fur geringfugige Forderungen ist beim Mahnverfahren niemals die Anwesenheit einer der Parteien bei Gericht erforderlich der Antragsteller muss nur seinen Antrag einreichen und das Verfahren lauft ohne weiteres Zutun des Antragstellers ab Im Europaischen Mahnverfahren konnen Forderungen beliebiger Hohe geltend gemacht werden jedoch anders als Europaischen Verfahren fur geringfugige Forderungen nur unbestrittene Forderungen Weiters gibt es noch im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen die Verordnung EG Nr 44 2001 und die Verordnung EG Nr 805 2004 sowie davon unabhangig die Beweisaufnahmeverordnung Verordnung EG Nr 1206 2001 Literatur BearbeitenHaimo Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 6 Auflage 2014 ISBN 978 3 406 66101 3 Ansgar Staudinger Bjorn Steinrotter Europaisches Internationales Zivilverfahrensrecht Alles Brussel oder was In Juristische Arbeitsblatter 4 2012 S 241 320 ja aktuell de PDF Thomas Rauscher Hrsg Europaisches Zivilprozess und Kollisionsrecht Brussel I VO LugUbk 2007 Munchen 2011 ISBN 978 3 86653 088 1 Weblinks Bearbeiten nbsp Wikibooks Examensrepetitorium Jura Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Zustandigkeit Lern und Lehrmaterialien Text der Verordnung EG Nr 861 2007 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 11 Juli 2007 zur Einfuhrung eines europaischen Verfahrens fur geringfugige Forderungen Formulare e justice europa euEinzelnachweise Bearbeiten Dies sind Sachverhalte bei denen in der Regel zwei Unionsburger oder ein Unternehmen und ein Unionsburger beteiligt sind welche in unterschiedlichen Unionsmitgliedstaaten den Unternehmenssitz bzw Wohnsitz haben Das Europaische Verfahren fur geringfugige Forderungen ist nicht anzuwenden wenn die beteiligten Unionsburger bzw das Unternehmen den Sitz im selben Unionsmitgliedstaat haben Verordnung EG Nr 861 2007 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 11 Juli 2007 zur Einfuhrung eines europaischen Verfahrens fur geringfugige Forderungen In ABl L Nr 199 S 1 Berechnet ohne Zinsen Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zustandigen Gericht Verordnung EU 2015 2421 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16 Dezember 2015 zur Anderung der Verordnung EG Nr 861 2007 zur Einfuhrung eines europaischen Verfahrens fur geringfugige Forderungen und der Verordnung EG Nr 1896 2006 zur Einfuhrung eines Europaischen Mahnverfahrens In ABl L Nr 341 24 Dezember 2015 S 1 Siehe Art 2 Abs 3 und Erwagungsgrund 38 der Verordnung EG Nr 861 2007 Die ortliche Zustandigkeit des Gerichts bestimmt sich unter anderem nach der Verordnung EG Nr 44 2001 EuGVO Europaischer Gerichtsatlas Memento des Originals vom 13 Februar 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot ec europa eu Berechnet ohne Zinsen Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zustandigen Gericht Small Claims Verfahren ausgeweitet Schwellenwert auf 5000 Euro angehoben In Aktuelles Europaisches Parlament abgerufen am 28 September 2016 Siehe Art 4 Abs 1 der VO 861 2007 fur Deutschland 1097 Abs 1 ZPO Beweise z B Urkunden Zeugen Sachverstandigen konnen sogleich aber auch erst zu einem spateren Zeitpunkt dem Gericht zur Verfugung gestellt werden Beweise konnen auch in einer anderen Sprache als der Amtssprache des betreffenden Unionsmitgliedstaates vorgelegt werden wobei sich jedoch die Vorlage in der Amtssprache des betreffenden Unionsmitgliedstaates empfiehlt Einen solchen Antrag auf mundliche Verhandlung kann das Gericht ablehnen wenn es die mundliche Verhandlung unter Beachtung von z B Art 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren fur nicht erforderlich halt Siehe Art 17 Verordnung 861 2007 In Deutschland und Osterreich mit einer sogenannten Berufung In Deutschland nur bei einer Beschwerdesumme von mehr als EURO 600 moglich 511 511a ZPO Es ist also keine Vollstreckbarerklarung mehr erforderlich sondern es reicht die Bestatigung des jeweiligen nationalen Gerichts welches das Urteil erlassen hat Kommissionsvorschlag vom 19 November 2013 Siehe z B Stellungnahme 6 2014 Memento des Originals vom 3 April 2014 im Internet Archive PDF nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot anwaltverein de des Deutschen Anwaltsvereins durch den Ausschuss Zivilverfahrensrecht Vorschlag fur eine Verordnung PDF 269 kB A8 0140 2015 Verordnung EG Nr 1896 2006 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 zur Einfuhrung eines Europaischen Mahnverfahrens Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Europaisches Verfahren fur geringfugige Forderungen amp oldid 231518257