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Die Einlassung bezeichnet die Stellungnahme eines Beklagten im Zivilprozess zu gegen ihn erhobenen Anspruchen oder eines Beschuldigten Angeschuldigten oder Angeklagten im Strafprozess zu gegen ihn erhobenen Vorwurfen 1 Zivilprozess BearbeitenIm Zivilprozess zielt die Einlassung darauf ab eine Klage mittels Abweisung als unbegrundet erklaren zu lassen Der Beklagte kann dabei die Klagebehauptungen bestreiten Einreden erheben oder eigene Ausfuhrungen zur Rechtslage vorbringen Lasst sich der Beklagte nicht ein oder versucht er lediglich prozessuale Mangel geltend zu machen kann ein Versaumnisurteil ergehen oder Praklusion eintreten Lasst sich der Beklagte jedoch ein kann der Klager seine Klage ohne dessen Zustimmung nicht mehr zurucknehmen und der Beklagte erkennt die Zulassigkeit der Klage die Zustandigkeit des Gerichts und die Mangelfreiheit des Klageerhebungsvorgangs an Strafprozess BearbeitenIm Strafprozess ist die Einlassung eine Stellungnahme des Angeklagten zum Anklagevorwurf Sie ist weder Gestandnis noch Beweismittel Beides kann aber im Rahmen der richterlichen Beweiswurdigung als Beweis gewertet werden 2 Auch eine freiwillige Stellungnahme des Beschuldigten oder Angeschuldigten bspw bei Polizei oder Staatsanwaltschaft wahrend des Ermittlungs und Zwischenverfahrens wird als Einlassung bezeichnet 3 Einzelnachweise Bearbeiten Einlassung in Duden Recht A Z Fachlexikon fur Studium Ausbildung und Beruf Bibliographisches Institut amp F A Brockhaus Mannheim 2007 Lizenzausgabe Bonn Bundeszentrale fur politische Bildung 2007 Beweismittel bei rechtslexikon online de Detlef Burhoff Ermittlungsverfahren Einlassungsverhalten des Beschuldigten In Praxis Steuerstrafrecht 2002 S 176 burhoff de Normdaten Sachbegriff GND 4745285 7 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Einlassung amp oldid 235274228