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Cura in eligendo dt Sorgfalt in der Auswahl ist ein Begriff aus dem Schweizer Privatrecht namentlich der Haftpflicht aus Geschaftsherrschaft sog Geschaftsherrenhaftung nach Art 55 Abs 1 OR Schweizerisches Obligationenrecht Danach haftet der Geschaftsherr fur den Schaden den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausubung ihrer dienstlichen oder geschaftlichen Verrichtungen verursacht haben wenn er nicht nachweist dass er alle nach den Umstanden gebotene Sorgfalt angewendet hat um einen Schaden dieser Art zu verhuten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten ware Die cura in eligendo ist eine der drei curae die als fehlender Exzeptionsbeweis in Frage kommen Der fehlende Exzeptionsbeweis ist eine der sechs Anspruchsvoraussetzungen Schaden Widerrechtlichkeit Hilfsperson im Subordinationsverhaltnis funktioneller Zusammenhang Kausalitat Fehlender Exzeptionsbeweis der Haftung fur Hilfspersonen im ausservertraglichen Bereich Nach einer hergebrachten Trilogie gliedert sich die geforderte Sorgfalt des Geschaftsherrn in die cura in eligendo Sorgfalt in der Auswahl cura in instruendo Sorgfalt in der Unterweisung Instruktion cura in custodiendo Sorgfalt in der Uberwachung Kontrolle 1994 legte das Schweizer Bundesgericht im Fall BGE 110 II 456ff sog Schachtrahmenfall eine vierte Sorgfaltspflicht fest 1 cura in organisando Sorgfaltspflicht in die Betriebsorganisation Qualitatskontrolle Mit diesem Entscheid stellte das Gericht die Weichen zur Abschaffung des Befreiungsbeweises da diesen Sorgfaltsbeweis zu erbringen fur den Geschaftsherrn ausserordentlich schwer ist Siehe auch BearbeitenLatein im RechtQuellen BearbeitenBGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts 110 II S 456ff Alfred Keller Haftpflicht im Privatrecht S 176ff Einzelnachweise Bearbeiten Urteilstext BGE 110 II 456ff Abgerufen 1 April 2010Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Cura in eligendo amp oldid 225052592