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Das Cicero Urteil ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27 Februar 2007 BVerfGE 117 244 uber zwei Verfassungsbeschwerden des Magazins Cicero Cicero hatte sich mit den Beschwerden uber einen nach seiner Auffassung verfassungswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit durch das Amtsgericht und das Landgericht Potsdam beschwert Das Urteil zugunsten von Cicero gilt als richtungweisend fur die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland weil es die dort verankerte Freiheit der Medien insbesondere die Pressefreiheit wieder einmal 1 massgeblich starkte Logo auf den Entscheidungen des Verfassungsgerichts Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt 2 Verfahrensverlauf 3 Entscheidung uber die Verfassungsbeschwerden 4 Bedeutung 5 EinzelnachweiseSachverhalt BearbeitenDas Magazin fur Politische Kultur Cicero veroffentlichte in seiner Ausgabe vom April 2005 einen Artikel des freien Journalisten Bruno Schirra mit dem Titel Der gefahrlichste Mann der Welt welcher sich mit dem Terroristen Abu Musab az Zarqawi beschaftigte In dem Artikel wurde ausfuhrlich aus einem streng geheimen Auswertungsbericht des Bundeskriminalamtes BKA zitiert Aus dem Auswertungsbericht wurden beispielsweise lange Textpassagen zitiert die das Aussehen az Zarqawis naher beschrieben und zum Teil auch Informationen wie Telefonnummern genannt Aufgrund der haufig sehr detaillierten Informationen aus dem Auswertungsbericht ist davon auszugehen dass der Bericht Bruno Schirra nicht nur in Teilen sondern als Ganzes vorgelegen haben muss Verfahrensverlauf BearbeitenNach der Veroffentlichung des Artikels leitete die Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren gegen den Journalisten Bruno Schirra sowie gegen den Chefredakteur des Cicero Wolfram Weimer wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses gemass 353 b 27 StGB ein Ferner leitete die Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren gegen den unbekannten Informanten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses gemass 353 b StGB ein Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft Potsdam beim Amtsgericht Potsdam eine Durchsuchungsanordnung der Redaktionsraume des Cicero sowie der Wohn Geschafts und Nebenraume des Journalisten Bruno Schirra gemass 102 105 und 162 Abs 1 Satz 2 StPO Diese Durchsuchungsanordnung erliess das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 31 August 2005 Im Anschluss wurde bei der Durchsuchung der Redaktionsraume u a eine Festplatte beschlagnahmt von welcher das Landeskriminalamt eine Kopie anfertigte Gegen die Durchsuchungsanordnung legte Cicero Beschwerde beim Landgericht Potsdam ein weil es in der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts einen verfassungswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit sah Diese Beschwerde lehnte das Landgericht Potsdam ab weil es keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit sah Unterdessen erliess das Amtsgericht am 14 November 2005 eine Beschlagnahmeanordnung und konkretisierte somit die Durchsuchungsanordnung vom 31 August fur die Kopie der Festplatte Auch gegen diese legte Cicero aus demselben Grund Beschwerde beim Landgericht Potsdam ein Bevor das Landgericht uber diese Beschwerde entschied loschte das Landeskriminalamt die Datentragerkopie Daher lehnte das Landgericht auch diese Beschwerde ab da es die Beschwerde durch die Loschung der Datentragerkopie als gegenstandslos bzw erledigt erachtete Schliesslich richtete sich die Beschwerde ja gegen die Beschlagnahme der Festplatte bzw deren Kopie Gegen die beiden Beschlusse legte der Chefredakteur des Cicero Verfassungsbeschwerde ein Uber beide Beschwerden entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 27 Februar 2007 2 Entscheidung uber die Verfassungsbeschwerden BearbeitenDer Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Potsdam von 31 August 2005 einen schwerwiegenden verfassungswidrigen Eingriff in die im Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verankerte Pressefreiheit darstellte Demzufolge hatte das Landgericht der Beschwerde gegen diese Durchsuchungsanordnung auch stattgeben mussen und die Durchsuchungsanordnung aufheben mussen Da das Landgericht dies nicht tat hob das Bundesverfassungsgericht zunachst den Beschluss des Landgerichts vom 27 Januar 2006 als verfassungswidrig auf Das Bundesverfassungsgericht stellte zunachst fest dass die Pressefreiheit auch den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die vertraulichen Presseraume umfasse Zudem stellte es fest dass die Durchsuchung der Presseraume eine Storung der redaktionellen Arbeit darstelle und diese einschuchternd wirken konne weshalb sie auch einen verfassungswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit darstelle Fur die zweite Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts von 24 Februar 2006 stellte das Bundesverfassungsgericht fest dass die Entscheidung des Landgerichts einen verfassungswidrigen Verstoss gegen das im Artikel 19 Abs 4 GG gewahrleistete Grundrecht des Rechtsschutzes darstelle Es merkte hierzu an dass es die Pflicht des Landgerichts gewesen ware die Beschwerde als begrundet anzuerkennen und nicht einfach fur erledigt zu erklaren da das Grundrecht des Rechtsschutzes es ausdrucklich gewahrleistet dass man gegen Grundrechtsbeeintrachtigungen durch offentliche Einrichtungen z B Gerichte auf dem normalen Rechtsweg vorgehen kann Das Landgericht hatte also die Beschwerde als begrundet ansehen mussen und den Beschluss des Amtsgerichts vom 14 November 2005 Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung aufheben mussen Dadurch dass das Landgericht die Beschwerde aber fur erledigt und gegenstandslos erklarte liess es den Beschwerdefuhrer quasi leer laufen Dies stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Rechtsschutzes dar Daher hob das Bundesverfassungsgericht auch den Beschluss des Landgerichts vom 24 Februar 2006 auf Das Bundesverfassungsgericht sah also beide Verfassungsbeschwerden als vollumfanglich begrundet an und hob insgesamt vier Beschlusse auf Sowohl die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts vom 31 August als auch deren Konkretisierung hinsichtlich der Kopie der Festplatte vom 14 November 2005 Ferner hob es die Beschlusse des Landgerichts vom 27 Januar 2006 und vom 24 Februar 2006 auf Bedeutung BearbeitenDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts gilt als richtungweisend Es bestarkt die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland fur die die Freiheit der Medien und insbesondere auch die Pressefreiheit konstituierend ist 3 4 5 6 7 8 9 Einzelnachweise Bearbeiten vgl SPIEGEL Affare BVerfG 1 BvR 538 06 vom 27 Februar 2007 Absatz Nr 1 82 Durchsuchung bei Cicero war verfassungswidrig Suddeutsche Zeitung 27 Februar 2007 abgerufen am 31 Oktober 2011 Restaurierung eines Grundrechts Suddeutsche Zeitung 27 Februar 2007 abgerufen am 31 Oktober 2011 Verfassungsgericht starkt Pressefreiheit Spiegel Online 27 Februar 2007 abgerufen am 31 Oktober 2011 Thomas Darnstadt Lass dich nicht erwischen Journalist Spiegel Online 27 Februar 2007 abgerufen am 31 Oktober 2011 Annett Meiritz Anna Reimann Sieg fur Pressefreiheit klare Grenzen fur Ermittler gefordert Spiegel Online 27 Februar 2011 abgerufen am 31 Oktober 2011 Cicero Razzia war rechtswidrig Frankfurter Allgemeine Zeitung 27 Februar 2007 abgerufen am 31 Oktober 2011 Kauder will Geheimnisverrat ahnden Focus 27 Februar 2011 abgerufen am 31 Oktober 2011 Spiegel Affare Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Cicero Urteil amp oldid 227658488