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Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Das Brotkorbgesetz wurde auf Veranlassung des Reichskanzlers und preussischen Ministerprasidenten Otto von Bismarck 1875 im Kulturkampf zwischen Kaiserreich und katholischer Kirche vom Preussischen Landtag verabschiedet und von Konig Wilhelm I verordnet Kernstuck des Gesetzes war die Sperrung aller Staatszuschusse an kirchliche Einrichtungen der katholischen Kirche um die Anerkennung der Kulturkampfgesetze durch die Kirche zu erzwingen Bischofe und Geistliche die schriftlich diese Anerkenntnis leisteten erhielten wieder die staatlichen Leistungen Den Kirchen wurde damit der Brotkorb hoch gehangt Das Brotkorbgesetz war eines von mehreren Gesetzen im Kulturkampf mit denen Bismarck den Einfluss der katholischen Kirche zugunsten des Kaiserreiches zuruckdrangen wollte Bismarcks Vorhaben verzeichnete jedoch nur kleinere Erfolge BasisdatenTitel Gesetz betreffend die Einstellung von Leistungen aus Staatsmitteln fur die romisch katholischen Bistumer und GeistlichenKurztitel Brotkorbgesetz ugs Art PartikulargesetzGeltungsbereich PreussenRechtsmaterie Erlassen am 22 April 1875 PrGS S 194 Inkrafttreten am 26 April 1875Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Historische Vorgeschichte 2 Auswirkungen des Dogmas der Unfehlbarkeit 3 Der Kulturkampf 4 Die Maigesetze 5 Das Brotkorbgesetz 6 Folgen 7 WeblinksHistorische Vorgeschichte BearbeitenIm ersten Jahrtausend entwickelte sich der Anspruch auf eine besondere Stellung des Bischofs von Rom in der katholischen Kirche als Nachfolger des Apostel Petrus Im Dictatus Papae 1075 von Papst Gregor VII fand diese Entwicklung einen ersten Hohepunkt indem Gregor diesen Anspruch auf Vorherrschaft auch auf die weltliche Macht den Kaiser ausdehnte Auswirkungen des Dogmas der Unfehlbarkeit BearbeitenMit dem Ersten Vatikanischen Konzil 1869 1870 unter Papst Pius IX wurde die Unfehlbarkeit des Papstes zum Dogma erhoben Dabei sprachen sich 18 von 19 deutschen Bischofen zunachst gegen das Unfehlbarkeitsdogma aus unterwarfen sich aber doch der Konzilsentscheidung Damit stand die Kirche in Deutschland im Widerspruch zu damals in Deutschland vorherrschenden liberalen Auffassungen Der Kulturkampf BearbeitenOtto von Bismarck fuhrte den Kulturkampf gegen die katholische Kirche und die mit ihr verbundene Zentrumspartei also gegen die Macht der Kirche fur die Monarchie und das Kaisertum Im Zentrum sah Bismarck eine Opposition im Reichstag eine schwarze Internationale die von Rom aus antinationalistisch regiert wurde Er warf diesen Reichsfeinden des preussisch protestantischen Kaisertums die Bekampfung der nationalen Einheit vor Bismarck liess 1871 den Kanzelparagraph in das Strafgesetzbuch einfugen der es Geistlichen und Kirchendienern unter Androhung von Gefangnis oder Festungshaft verbot in Ausubung ihres Berufes politische Ereignisse zu kommentieren oder Schriften zu verteilen die solches zum Inhalt hatten Im Jahr 1872 folgte das Jesuitengesetz das den Jesuitenorden und andere Orden verbot Ausgenommen waren lediglich Ordensgemeinschaften die pflegerisch tatig waren Die Maigesetze BearbeitenIn den Maigesetzen von 1873 wurde bestimmt dass kein Geistlicher oder Priester ohne Zustimmung der kaiserlichen Behorden eingesetzt werden durfte 1875 wurde mit dem Personenstandsgesetz die Zivilehe eingefuhrt Dieses Gesetz legt fest dass in Zukunft jede Eheschliessung sowie Geburten und Todesfalle von staatlichen Standesbeamten beurkundet werden mussen Damit war das bisher alleinige Eheschliessungsrecht der Kirche aufgehoben Auch das katholische Vereins und Pressewesen wurde uberwacht und die staatliche Aufsicht uber den Religionsunterricht deutlich erweitert Im Juni 1875 folgte schliesslich die Aufhebung der Kirchenartikel in der Preussischen Verfassung welche die kirchliche Autonomie und konfessionelle Paritat gewahrleistet hatten Der Papst erklarte diese Maigesetze im Februar 1875 fur ungultig und drohte allen die sich an deren Vollzug beteiligten mit Kirchenausschluss Das Brotkorbgesetz BearbeitenDie Politik des Kaiserreiches reagierte allerdings nur fur Preussen mit dem sog Brotkorbgesetz April 1875 Der Gesetzestext Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Konig von Preussen verordnen mit Zustimmung beider Hauser des Landtages fur den Umfang der Monarchie was folgt 1 In den Erzdiozesen Koln Gnesen und Posen den Diozesen Kulm Ermland Breslau Hildesheim Osnabruck Paderborn Munster Trier Fulda Limburg den Delegationsbezirken dieser Diozesen sowie in den Preussischen Antheilen der Erzdiozesen Prag Olmutz Freiburg und der Diozese Mainz werden vom Tage der Verkundung dieses Gesetzes ab sammtliche fur die Bisthumer die zu denselben gehorigen Institute und die Geistlichen bestimmte Leistungen aus Staatsmitteln eingestellt Ausgenommen von dieser Maassregel bleiben Leistungen welche fur Anstaltsgeistliche bestimmt sind Zu den Staatsmitteln gehoren auch die unter dauernder Verwaltung des Staates stehenden besonderen Fonds 2 Die eingestellten Leistungen werden fur den Umfang des Sprengels wieder aufgenommen sobald der jetzt im Amte befindliche Bischof Erzbischof Furstbischof oder Bisthumsverweser der Staatsregierung gegenuber durch schriftliche Erklarung sich verpflichtet die Gesetze des Staates zu befolgen 3 In den Erzdiozesen Gnesen und Posen sowie in der Diozese Paderborn erfolgt die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen fur den Umfang des Sprengels sobald die Bestellung des Bisthumsverwesers oder die Einsetzung eines neuen Bischofs in gesetzmassiger Weise stattgehabt hat 4 Tritt die Erledigung eines zur Zeit besetzten bischoflichen Stuhles ein oder scheidet der jetzige Bisthumsverweser der Diozese Fulda aus seinem Amte aus bevor eine Wiederaufnahme der Leistungen auf Grund des 2 erfolgt so dauert die Einstellung derselben fur den Umfang des Sprengels fort bis die Bestellung eines Bisthumsverwesers oder die Einsetzung eines neuen Bischofs in gesetzmassiger Weise stattgehabt hat 5 Wenn fur den Umfang eines Sprengels die Leistungen das Staatsmitteln wieder aufgenommen sind einzelne Empfangsberechtigte aber der vom Bischof oder Bisthumsverweser ubernommene Verpflichtung ungeachtet des Gesetzen des Staates den Gehorsam verweigern so ist die Staatsregierung ermachtigt die fur diese Empfangsberechtigten bestimmten Leistungen wieder einzustellen 6 Die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen an einzelne Empfangsberechtigte erfolgt ausser den Fallen der 2 bis 4 wenn der Empfangsberechtigte der Staatsregierung gegenuber in der im 2 bezeichneten Weise sich verpflichtet die Gesetze des Staates zu befolgen Ausserdem ist die Staatsregierung ermachtigt die eingestellten Leistungen einzelnen Empfangsberechtigten gegenuber wieder aufzunehmen wenn sie durch Handlungen die Absicht an den Tag legen die Gesetze des Staates zu befolgen Verweigern dieselben demnachst den Gesetzen des Staates den Gehorsam so sind die Leistungen aus Staatsmitteln wieder einzustellen 7 Die Entscheidung der kirchlichen Behorden welche eine Disziplinarstrafe wider einen Geistlichen verhangen dem gegenuber die Staatsregierung die eingestellten Leistungen in Gemassheit des 6 wieder aufgenommen hat konnen sowohl von dem Geistlichen als von dem Oberprasidenten im Wege der Berufung an den Koniglichen Gerichtshof fur kirchliche Angelegenheiten ohne die Beschrankung des 12 des Gesetzes vom 12 Mai 1873 angefochten werden Die Berufung kann in diesen Fallen auf neue Thatsachen und Beweismittel gegrundet werden 8 Die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen erfolgt in allen Fallen vom ersten Tage desjenigen Vierteljahres an in welchem die gesetzliche Voraussetzung der Wiederaufnahme eingetreten ist 9 Uber die Verwendung der wahrend Einstellung der Leistungen aufgesammelten Betrage bleibt soweit dieselben nicht nach der rechtlichen Natur ihres Ursprungs zu Gunsten der allgemeinen Staatsfonds als erspart zu verrechnen sind oder anderweit verwendbar werden gesetzliche Bestimmung vorbehalten Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist im Falle einer kommissarischen Verwaltung des bischoflichen Vermogens auf Grund des Gesetzes vom 20 Mai 1874 befugt die Fortgewahrung der zur Ausstattung der Bisthumer bestimmten Leistungen in soweit zu verfugen als dies fur Zwecke der kommissarischen und zur Bestreitung der Kosten derselben erforderlich sind 10 Die exekutivische Beitreibung im Verwaltungswege findet in Betreff der Abgaben und Leistungen an die Bisthumer die zu denselben gehorigen Institute und die Geistlichen fur den gesammten Umfang eines Sprengels so lange nicht statt als fur denselben die Einstellung der Leistungen als Staatsmitteln dauert Den Staats und Gemeindesteuererhebern ist wahrend der Dauer der Einstellung nicht gestattet die vorstehend bezeichneten Abgaben zu erheben und an die Empfangsberechtigten abzufuhren 11 Sind die Leistungen aus Staatsmitteln an einen Empfangsberechtigten aus Grund des 6 wieder aufgenommen so ist in Betreff der von diesem Zeitpunkt ab fallig werdende Abgaben und Leistungen die Verwaltungs Exekution wieder zu gewahren Ein Gleiches gilt in Betreff der Abgaben und Leistungen fur diejenigen Geistlichen welche keine Leistungen aus Staatsmitteln zu beziehen haben wenn sich dieselben durch ausdruckliche oder stillschweigende Willensausserung 6 Abs 1 und 2 verpflichten die Gesetze des Staates zu befolgen so lange sie dieser Verpflichtung nachkommen 12 Wer in den Fallen der 2 und 6 die schriftlich erklarte Verpflichtung widerruft oder der durch dieselbe ubernommenen Verpflichtung zuwider die auf sein Amt oder seine Amtsverrichtung bezuglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zustandigkeit getroffenen Anordnungen verletzt ist durch gerichtliches Urtheil aus seinem Amte zu entlassen 13 Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Unfahigkeit zur Ausubung des Amts den Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der Stelle zur Folge Ausserdem tritt die Einstellung der Leistung aus Staatsmitteln sowie der Verwaltungs Exekution in dem fruheren Umfange wieder ein Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermachtigt schon nach erfolgter Einleitung des Verfahrens die Einstellung der Leistungen zu verfugen Endet das Verfahren mit Freisprechung so sind die in Folge der Verfugung einbehaltenen Betrage nachzuzahlen 14 Zustandig zur Verhandlung und Entscheidung ist der Konigliche Gerichtshof fur kirchliche Angelegenheiten Das Verfahren vor demselben regelt sich nach den Bestimmungen des Abschnitts III des Gesetzes vom 12 Mai 1873 uber die kirchliche Angelegenheiten Gesetz Samml S 198 Wer Amtshandlungen vornimmt nachdem er in Gemassheit des 12 dieses Gesetzes aus seinem Amt entlassen worden ist wird mit Geldbusse bis zu 300 Mark im Wiederholungsfalle bis zu 3000 Mark bestraft 16 Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausfuhrung dieses Gesetzes beauftragt Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem Koniglichen Insiegel Gegeben Wiesbaden den 22 April 1875 L S Wilhelm Furst v Bismarck Camphausen Gr zu Eulenberg Leonhardt Falk v Kamele Achenbach Friedenthal Quelle siehe Weblink 1875 folgten weitere gegen die Kirche gerichtete Massnahmen 31 Mai 1875Das preussische Gesetz uber die Orden und ordensahnlichen Kongregationen der katholischen Kirche das alle Orden mit Ausnahme der Krankenpflegeorden binnen sechs Monaten verbot wobei nur fur die Schulorden die Auflosungsfrist verlangert werden konnte 18 Juni 1875Das preussische Gesetz uber die Aufhebung der Artikel 15 16 und 18 der preussischen Verfassung 20 Juni 1875Das preussische Gesetz uber die Vermogensverwaltung der katholischen Kirchengemeinden das zur Vermogensverwaltung in jeder katholischen Gemeinde einen Kirchenvorstand und eine Gemeindevertretung vorschrieb 4 Juli 1875Das preussische Gesetz uber die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an kirchlichen Vermogen das den Altkatholiken bei Vorliegen einer erheblichen Anzahl von Mitgliedern die Mitbenutzung der katholischen Kirchen und Friedhofe zuerkannte Weitere Gesetze folgten Bischofliche Lehr und Bildungsanstalten wurden geschlossen Ordensniederlassungen soweit sie nicht der Krankenpflege dienten aufgehoben und die Ordensleute ausgewiesen Es sah ausserdem vor dass die Geistlichen die sich zum Staat bekannten und sich damit gegen den Papst stellten von diesen Sanktionen ausgenommen wurden Diese Moglichkeit nahmen allerdings nur sehr wenige Geistliche wahr 24 von rund 4000 Folgen BearbeitenBischofe und Priester die Ausnahmegesetze nicht beachteten wurden zu Geld oder Haftstrafen verurteilt Bei Nichtbezahlen erfolgten Hausdurchsuchungen Zwangsvollstreckungen und Zwangsversteigerungen 1878 amtierten in den zwolf Bistumern Preussens nur noch drei Bischofe Ein Viertel aller katholischen Pfarreien in Preussen blieb unbesetzt Insgesamt wurden 296 katholische Ordensniederlassungen mit knapp 4 000 Mitgliedern verboten Bismarck erreichte sein Ziel jedoch nicht Der Kampf gegen Katholiken verstarkte die Bindung an den Papst die Identifikation mit dem Papsttum Bisherige Interessengegensatze zwischen liberalen und konservativen Katholiken ruckten in den Hintergrund Das katholische Vereins und Verbandswesen und die katholische Presse gewannen an Bedeutung und unterstutzten die Politik des Zentrums Bei den Reichstagswahlen 1877 und 1878 wurde die Zentrumspartei zweitstarkste Fraktion im Parlament Otto von Bismarck lenkte nach und nach ein Das Brotkorbgesetz wurde am 14 Juli 1880 aufgehoben Die Bischofe brauchten auch keinen Eid mehr auf die preussischen Gesetze abzulegen Weblinks BearbeitenGesetzestext im Wortlaut PDF Datei 211 kB Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Brotkorbgesetz amp oldid 234021752