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Eine Bergschmiede 1 auch Bergschmiedestatt 2 genannt ist ein Gebaude in dem die im Bergbau anfallenden Schmiedearbeiten durchgefuhrt werden 1 Die Bergschmiede unterliegt dem Bergrecht 3 Der Grundbesitzer auf dessen Grund und Boden die Bergschmiede errichtet ist wird als Bergschmiedegrundherr bezeichnet 4 Bergschmiede der Fundgrube Markus Rohling Bergschmiede der Alten Mordgrube Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Aufbau 3 Rechtliche Stellung 4 Einzelnachweise 5 AnmerkungenGrundlagen BearbeitenDurch die bergmannischen Arbeiten wird das eingesetzte Gezahe abgenutzt und stumpf oder es wird beschadigt 2 Dann muss es wieder fachmannisch bearbeitet werden 5 Hierfur muss das Gezahe ausgeschmiedet gehartet und gescharft werden 2 Diese Arbeiten werden allesamt in der Bergschmiede von einem Bergschmied durchgefuhrt 5 Die Hauer bringen ihr abgenutztes Gezahe zur Bergschmiede und geben dieses zwecks Uberarbeitung dort ab Sie erhalten dafur eine Marke mit einer Nummer Der Bergschmied liefert das reparierte Gezahe beim Hutmann des Bergwerks ab dieser ubergibt das jeweilige Gezahe gegen Ruckgabe der Marke wieder an den jeweiligen Hauer 6 Neben dem Schmieden von Werkzeugen werden oftmals auch andere Schmiedearbeiten durchgefuhrt 2 So werden in der Bergschmiede auch Maschinenteile uberarbeitet oder neu hergestellt 6 Aufbau BearbeitenDie Bergschmiede musste aus feuerfesten Materialien erbaut werden 7 Sie konnte aus Steinen oder auch aus Fachwerk gebaut werden 5 Die Schmiede musste so errichtet werden dass in ihr eine ausreichende Helligkeit vorhanden war um die anfallenden Arbeiten zu erledigen 7 Die Schmiede war je nach Betriebsgrosse 6 mit einer oder zwei Essen ausgestattet 5 Es gab auch grosse Bergschmieden die mit bis zu sechs Doppel Essen ausgestattet waren 6 Im unteren Stockwerk musste eine Kammer vorhanden sein in der das Eisen aufbewahrt werden konnte 5 Im oberen Stock hatte die Bergschmiede in der Regel eine Wohnung fur den Bergschmied 7 Die Bergschmiede musste an einem Ort errichtet werden an dem sie Dritten am wenigsten schaden konnte 8 Rechtliche Stellung BearbeitenDie Bergschmiede unterstand dem Bergrecht 1 Das bedeutete das sie gemutet werden musste und anschliessend nach erfolgter Prufung verliehen wurde 3 Der Betreiber der Bergschmiede musste diese bauhaft ANM 1 erhalten Wurde die Bergschmiede von ihrem Betreiber nicht bauhaft erhalten so fiel sie ins Bergfreie 1 Die an die Bergschmiede angeschlossenen Bergwerksbetreiber eines Distriktes waren verpflichtet samtliche anfallenden Schmiedearbeiten gegen eine vom Bergamt festgesetzte Taxe bei der jeweiligen Bergschmiede fertigen zu lassen 3 In einigen Bergrevieren z B im Freiberger Bergrevier war es auch moglich dass jede Gewerkschaft eine eigene Bergschmiede betrieb Dieses war fur die Bergwerksbetreiber aber erst dann von Nutzen wenn ausreichend Schmiedearbeiten auf ihrem Bergwerk anfielen 7 Ein Bergwerksbetreiber konnte die Bauhaftigkeit der Bergschmiede absichern auch wenn er sie noch nicht gebaut hatte 8 Hierfur musste er nach erfolgter Mutung an dem Platz an dem die Schmiede erbaut werden sollte mehrere Steine aufeinander haufen 7 Zusatzlich musste der Bergwerksbetreiber dem Bergamt schriftlich mitteilen dass er Willens sei die Bergschmiede an der Stelle an der sich der Steinhaufen befindet zu errichten 8 Sollte eine Bergschmiede auf fremden Grund und Boden errichtet werden so war dies durch gerichtliche Anordnung moglich 7 Der Grundherr auf dessen Grund und Boden eine Bergschmiede errichtet werden sollte musste den Bau auf gerichtliche Anordnung erlauben 8 Er erhielt jedoch fur diese Uberlassung eine gerichtlich festgelegte Abfindung 4 Einzelnachweise Bearbeiten a b c d Carl Hartmann Handworterbuch der Berg Hutten u Salzwerkskunde nebst der franzosischen Synoymie und einem franzosischen Register Erste Abtheilung A K Gedruckt und verlegt bei Bernhard Friedrich Voigt Ilmenau 1825 S 101 a b c d Carl Friedrich Richter Neuestes Berg und Hutten Lexikon Erster Band Kleefeldsche Buchhandlung Leipzig 1805 S 114 115 a b c Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn Breslau 1871 S 88 a b H A Pierer Hrsg Universal Lexikon oder vollstandiges encyclopadisches Worterbuch Dritter Band Barri bis Bo Literatur Comptoir Altenburg 1835 S 309 a b c d e Christian Ludwig Stieglitz Encyklopadie der burgerlichen Baukunst in welcher alle Facher dieser Kunst nach alphabetischer Ordnung abgehandelt sind Zweyter Theil E J bey Caspar Fritsch Leipzig 1794 S 546 549 a b c d F Mohs Sammlung mineralogischer und bergmannischer Abhandlungen Erster Band Camesinaische Buchhandlung Wien 1804 S 255 256 a b c d e f Swen Rinmann Allgemeines Bergwerkslexikon Erster Theil enthalt A bis Berg Fr Chr W Vogel Leipzig 1808 S 723 724 a b c d Johann Samuel Schroter Mineralisches und Bergmannisches Worterbuch uber Rahmen Worte und Sachen aus der Mineralogie und Bergwerkskunde Erster Band von A bis Berg bei Barrentrapp und Wenner Frankfurt am Main 1789 S 436 437 Anmerkungen Bearbeiten Als bauhaft oder bauhaftig gilt ein Bergwerk wenn das Grubengebaude und die Tagesanlagen in einem guten Zustand sind Des Weiteren galt nach den alteren Berggesetzen ein Bergwerk als bauhaft wenn es ununterbrochen betrieben wurde Nach den deutschen Berggesetzen wird die Verpflichtung der Bergwerksbesitzer zur wirklichen Nutzung seines Bergwerkseigentums als Bauhafthaltung bezeichnet Quelle Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bergschmiede amp oldid 233926458