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Die Burgermeisterei war neben dem Amtssitz des Burgermeisters in Preussen auch eine aus mehreren Gemeinden zusammengesetzte Verwaltungseinheit Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 1 1 Hintergrunde 1 2 Umwandlung der Burgermeistereien in Amter 1 2 1 Provinz Westfalen 1 2 2 Rheinprovinz 2 EinzelnachweiseGeltungsbereich BearbeitenDie Burgermeisterei war ein in der preussischen Rheinprovinz 1822 aus den 1815 eingerichteten Provinzen Grossherzogtum Niederrhein und Julich Kleve Berg entstanden und in der Provinz Westfalen ab 1815 aus mehreren Gemeinden zusammengesetzter Kommunalverband bzw eine Verwaltungseinheit Derselbe stand unter einem von der Regierung ernannten Burgermeister welcher von der Burgermeisterei honoriert wurde und dem die Burgermeistereiversammlung als Organ des Verbandes zur Seite stand Die den Burgermeistereien zugeordneten Gemeinden wurden durch Gemeindevorsteher vertreten 1 2 Hintergrunde Bearbeiten Nach dem Frieden von Tilsit 9 Februar 1807 musste Preussen seine Gebiete links der Elbe an Frankreich abtreten Napoleon I fuhrte dort das in Frankreich bestehende straff organisierte Prafektentum ein welches das Land in Departements Arrondissements und Kantone einteilte Mit dieser Einteilung wurden auch die Gemeinden neu geordnet Es wurden Munizipalitatsbezirke gegrundet die aus einer oder mehreren kleinen Ortschaften bestanden An der Spitze stand jeweils der Maire dem die gesamte Kommunal und unmittelbare Staatsverwaltung in der Mairie zustand und der dem Prafekten unterstand 3 Fur jede Mairie wurde ein Munizipalrat gegrundet dessen Mitglieder im Grossherzogtum Berg vom Innenminister oder dem Grossherzog ernannt wurden Der Munizipalrat trat nur einmal jahrlich zusammen und hatte eine uberwiegend beratende Funktion Nach der Niederlage Napoleons Wiener Kongress im Jahre 1815 behielt man in den beiden preussischen Rheinprovinzen und in der Provinz Westfalen unterhalb der Kreisebene das franzosische Verwaltungssystem zunachst bei Aus dem Munizipalitatsbezirk wurde die Burgermeisterei aus dem Maire der Burgermeister und aus dem Munizipalrat der Burgermeistereirat Die in den genannten Provinzen bestehenden Burgermeistereien entsprachen den Amtern in den ubrigen preussischen Provinzen Umwandlung der Burgermeistereien in Amter Bearbeiten Provinz Westfalen Bearbeiten nbsp Beispiel eines erhaltenes Amtshaus hier Altes Amtshaus Langerfeld heute zu Wuppertal Fur die Provinz Westfalen verfugte die preussische Regierung zum 31 Oktober 1841 die Landgemeinde Ordnung fur die Provinz Westphalen Im 12 wurde bestimmt Aus mehreren Gemeinden nebst den nicht zum Gemeindeverbande gehorenden Rittergutern wird ein Gemeindebezirk Amt unter einem Amtmann gebildet und Das Amt kann auch aus einer Gemeinde bestehen Zur Umsetzung des Gesetzes wurde der Oberprasident der Provinz beauftragt 126 4 Am 13 Juni 1842 wurde uber den Zeitpunkt der Anwendung der neuen Landgemeinde Ordnung fur Westphalen eine allerhochste Kabinettsorder erlassen in der die Einfuhrung der neuen Kommunalbehorden sowie deren Bekanntmachung durch die jeweiligen Bezirksregierungen geregelt wurde 5 Die Umwandlung der einzelnen Burgermeistereien in Amter mitsamt der Festlegung der zugehorigen Gemeinden erfolgte in den drei westfalischen Regierungsbezirken im Verlauf der Jahre 1843 und 1844 6 7 8 9 10 11 Die Bezeichnung Burgermeisterei wurde seitdem in Westfalen nicht mehr verwendet Mit der Neufassung der Landgemeinde Ordnung vom 19 Marz 1856 wurde dann in 4 abschliessend festgelegt Mehrere Gemeinden nebst den den Gemeinden gleichgestellten Gutern bilden einen Verwaltungs Bezirk Amt welchem ein Amtmann vorsteht doch kann das Amt auch aus Einer Gemeinde bestehen 12 Rheinprovinz Bearbeiten Dagegen wurde in der Gemeinde Ordnung fur die Rheinprovinz vom 23 Juli 1845 13 abgeandert am 15 Mai 1856 in den 7 und 8 geregelt Mehrere Gemeinden bilden einen Verwaltungsbezirk Burgermeisterei unter einem Burgermeister die Burgermeisterei kann auch aus einer Gemeinde bestehen Sie bildet zugleich in Ansehung solcher Angelegenheiten welche fur alle zu ihr gehorige Gemeinden ein gemeinschaftliches Interesse haben einen Kommunalverband mit den Rechten einer Gemeinde 1 Mit der Gemeindeordnung kam es also zur rechtlichen Wieder Anerkennung der durch die Burgermeisterei verwalteten Gemeinden als beschrankte Selbstverwaltungskorper mit eigenem Vorsteher und Gemeinderat Die kommunale Selbstverwaltung blieb weiter eingeschrankt da sowohl Gemeindevorsteher ernannt auf sechs Jahre als auch Burgermeister ernannt auf Lebenszeit durch ubergeordnete staatliche Stellen bestimmt wurden Der Gemeinderat wurde nach einem abgestuften Zensuswahlrecht gewahlt 14 Nach der Gemeindeordnung von 1856 war der Burgermeister immer noch Vorstand der einzelnen Gemeinden nicht deren Vorsteher selbst Der Burgermeister konnte Kompetenzen der Gemeinden ohne deren Einwilligung an sich ziehen 2 Mit der Rheinischen Stadteordnung die im selben Jahr in Kraft trat wurde die rechtliche Gleichstellung zwischen Stadten und Landgemeinden aufgehoben Burgermeistereien die aus mehreren Gemeinden bestanden wurden Landburgermeisterei genannt aus einer einzigen Stadt nach der Rheinischen Stadteordnung bestehende Burgermeistereien zumindest informell Stadtburgermeisterei 15 16 In der Rheinprovinz blieb die Bezeichnung Burgermeisterei bis 1927 bestehen Das preussische Gesetz uber die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27 Dezember 1927 bestimmte in 2 Die Landburgermeisterei in der Rheinprovinz fuhrt hinfort die Bezeichnung Amt 2 Einzelnachweise Bearbeiten a b Ludwig Moritz Peter von Ronne Das Staatsrecht der Preussischen Monarchie Band 2 Teil 1 1864 S 458 463 a b c Landschaftsverband Westfalen Lippe Landesamt fur Archivpflege Archivpflege in Westfalen und Lippe S 4 PDF 959 kB Manfred van Rey 100 Jahre Wahlen und Parteien im Rhein Sieg Kreis Verlag Schmitt Siegburg 1978 ISBN 3 87710 082 1 S 150 Landgemeinde Ordnung fur die Provinz Westphalen vom 31 Oktober 1841 PDF 1 6 MB Allerhochste Kabinettsorder vom 13 Juni 1842 PDF 67 kB Amtsblatt der Regierung Minden 1843 Abgerufen am 2 Februar 2014 Amtsblatt der Regierung Minden 1844 Abgerufen am 2 Februar 2014 Amtsblatt fur den Regierungsbezirk Arnsberg 1843 Abgerufen am 2 Februar 2014 Amtsblatt fur den Regierungsbezirk Arnsberg 1844 Abgerufen am 2 Februar 2014 Amtsblatt fur den Regierungsbezirk Munster 1843 Abgerufen am 2 Februar 2014 Amtsblatt fur den Regierungsbezirk Munster 1844 Abgerufen am 2 Februar 2014 Landgemeinde Ordnung fur die Provinz Westphalen vom 13 Marz 1856 PDF 2 5 MB Gemeindeordnung fur die Rheinprovinz von 1845 Manfred van Rey 100 Jahre Wahlen und Parteien im Rhein Sieg Kreis Verlag Schmitt Siegburg 1978 ISBN 3 87710 082 1 S 152 Walter Jellinek et al Der Schutz des offentlichen Rechts Die neueste Entwicklung des Gemeindeverfassungsrechts Verhandlungen der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer zu Leipzig am 10 Und 11 Marz 1925 Verlag Walter de Gruyter 1980 S 231 Wilhelm Merk Deutsches Verwaltungsrecht Duncker amp Humblot Berlin 1962 S 693 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Burgermeisterei Preussen amp oldid 236399614