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Das Bundesgesetz uber die Borsen und den Effektenhandel kurz Borsengesetz BEHG ist ein Schweizer Bundesgesetz das den Betrieb von Borsen und den Handel mit Effekten regelt Grosse Teile wurden mit anderen Gesetzen u a FinfraG FinmaG und deren Verordnungen ersetzt BasisdatenTitel Bundesgesetz uber die Borsenund den EffektenhandelKurztitel BorsengesetzAbkurzung BEHGArt BundesgesetzGeltungsbereich SchweizRechtsmaterie WirtschaftsrechtSystematische Rechtssammlung SR 954 1Ursprungliche Fassung vom 24 Marz 1995Inkrafttreten am 1 Februar 1997Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Zentrale Bestimmungen 1 1 Vorschriften fur Borsen 1 2 Vorschriften fur Effektenhandler 1 3 Meldepflicht von Beteiligungen 1 4 Offentliche Kaufangebote 2 Aufsichtsbehorde 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseZentrale Bestimmungen BearbeitenVorschriften fur Borsen Bearbeiten Der Betrieb einer Borse in der Schweiz ist bewilligungspflichtig Dabei handelt es sich um eine Polizeibewilligung d h es besteht ein Anspruch auf Bewilligungserteilung wenn die Bewilligungsvoraussetzungen erfullt sind Die Bewilligungsvoraussetzungen sind Es ist ein Reglement zu erlassen welches die Erfullung der Pflichten gemass BEHG gewahrleistet Dieses Reglement muss von der Eidgenossischen Finanzmarktaufsicht FINMA die auf Anfang 2009 die Eidgenossische Bankenkommission als Aufsichtsbehorde abgelost hat genehmigt werden Die Mitglieder der Geschaftsleitung der Leiter der Uberwachungsstelle und die Mitglieder des Organs fur Oberleitung Aufsicht und Kontrolle mussen die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen und Gewahr fur eine einwandfreie Geschaftsfuhrung aufweisen Das Organ welches die Oberleitung Aufsicht und Kontrolle innehat muss von der Geschaftsfuhrung personell unabhangig sein Es ist ein organisatorisch unabhangige Uberwachungsstelle zu schaffen die insbesondere den Handel uberwacht Zudem muss eine Zulassungsstelle eine Offenlegungsstelle und eine unabhangige Beschwerdeinstanz bestehen Vorschriften fur Effektenhandler Bearbeiten Effektenhandler d h naturliche und juristische Personen und Personengesellschaften die gewerbsmassig fur eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder fur Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundarmarkt kaufen und verkaufen auf dem Primarmarkt offentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und offentlich anbieten benotigen fur ihre Tatigkeit eine Bewilligung der Eidgenossischen Finanzmarktaufsicht Der Effektenhandler hat eine Informationspflicht aufgrund derer er die Kunden uber die Risiken einer bestimmten Geschaftsart hinweisen muss Weiter kommt ihm eine Sorgfaltspflicht zu wonach die Auftrage zeitlich preislich und ortlich in bestmoglicher Weise zu erfullen sind Zudem besitzt er eine Treuepflicht gemass der sicherzustellen ist dass die Kunden durch einen Interessenkonflikt nicht benachteiligt werden und alle Kunden unter gleichen Umstanden gleich zu behandeln sind Der Effektenhandler ist verpflichtet uber die durchgefuhrten Transaktionen und eingegangenen Auftrage ein Journal zu fuhren Abschlusse bei Effekten die an einer Schweizer Borse zum Handel zugelassen sind hat er der Meldestelle der Borse zu melden unabhangig davon ob die Abschlusse borslich oder ausserborslich durchgefuhrt werden Meldepflicht von Beteiligungen Bearbeiten Bei Uberschreiten der Schwellenwerte von 3 5 10 15 20 25 25 331 3 50 oder 662 3 Prozent der Stimmrechte einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind muss der betreffende Investor dies der Borse und der Gesellschaft melden Art 120 FinfraG 1 Dabei spielt es keine Rolle ob die Stimmrechte ausgeubt werden konnen Von der Meldepflicht ist auch der indirekte Erwerb etwa uber ein Tochterunternehmen und die Absprache mit Dritten erfasst Offentliche Kaufangebote Bearbeiten Beim Erwerb von mehr als 33 1 3 der Stimmrechte einer Publikumsgesellschaft hat den Inhabern der kotierten Beteiligungspapieren ein offentliches Kaufangebot zu machen Der Preis des Angebots muss dabei mindestens dem Borsenkurs und darf maximal 25 Prozent unter dem hochsten Preis liegen den der Anbieter innerhalb von 12 Monaten bezahlt hat Diese Regelung gilt auch wenn eine organisierte Gruppe mehr als 33 1 3 der Stimmrechte erwirbt Aufsichtsbehorde BearbeitenAufsichtsbehorde welche die Einhaltung des Borsengesetzes uberwacht ist die Eidgenossische Bankenkommission EBK seit 1 Januar 2009 die Eidgenossische Finanzmarktaufsicht FINMA Die FINMA entstand aus dem Zusammenschluss der Eidgenossischen Bankenkommission EBK des Bundesamts fur Privatversicherungen BPV und der Kontrollstelle fur Geldwascherei Kst GwG Literatur BearbeitenDieter Zobl Stefan Kramer Schweizerisches Kapitalmarktrecht Schulthess Zurich u a 2004 ISBN 3 7255 4709 2 Weblinks BearbeitenBundesgesetz uber die Borsen und den Effektenhandel Borsengesetz BEHG Verordnung uber die Borsen und den Effektenhandel Borsenverordnung BEHV Einzelnachweise Bearbeiten Hans Caspar von der Crone Eva Bilek und Matthias Hirschle Neuerungen im Offenlegungsrecht PDF Datei 156 kB Nicht mehr online verfugbar In SZW RSDA 1 2008 Archiviert vom Original am 4 Marz 2016 abgerufen am 26 Dezember 2009 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www rwi uzh ch Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4296411 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Borsengesetz Schweiz amp oldid 209055791