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Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots lat auch invitatio ad offerendum oft vereinfacht invitatio ist im deutschen Zivilrecht eine rechtlich nicht verpflichtende Handlung zum Abschluss eines Vertrags Vertragsgrundsatze BearbeitenVertrage kommen durch Angebot gemass 145 BGB und Annahme gemass 147 BGB zustande Nur der wirksame Antrag und dessen wirksame Annahme auf der Gegenseite sind rechtlich bindende Willenserklarungen Bei Kaufvertragen des taglichen Lebens geschieht die Willensausserung regelmassig dahingehend verkurzt dass die Annahmeerklarung dem Antragenden gegenuber nicht ausdrucklich sondern konkludent zum Ausdruck gebracht wird Die Wirksamkeit folgt daraus dass derartige Erklarungen nach der Verkehrssitte genugen Aber nicht jede Offerte umfasst bereits ein bindendes Vertragsangebot Oft will der eine Teil nur dass der andere Teil das Angebot abgibt und fordert dazu auf ladt dazu ein invitatio 1 Erst wenn der Aufgeforderte eine Erklarung abgibt handelt es sich dann um eine Angebotserklarung Diese kann von dem Auffordernden dann angenommen werden Vertragsschluss Als invitatio gelten beispielsweise Zeitungsanzeigen Plakate Schaufensterauslagen Preislisten Speisekarten oder Kataloge Fehlerhafte Angaben konnen geandert werden da Verbindlichkeit mangels Angebots noch nicht geschaffen ist Anderes gilt bei Verkaufsautomaten Hier gibt der Automatenaufsteller ein verbindliches Angebot ab eine so genannte offerta ad incertas personas Ordnungsgemasser Geldeinwurf und Warenentgegennahme fuhren direkt zum Abschluss eines Kaufvertrags 2 International BearbeitenIn der Schweiz wird wie in Deutschland zwischen dem verbindlichen Angebot Art 3 OR und der unverbindlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe unterschieden Ist eine Schaufensterauslage mit Preisschildern versehen kann jedoch der Kunde davon ausgehen dass er die Ware auch zum angegebenen Preis bekommt vorbehalten bleibt ein wesentlicher Irrtum Werbebriefe Prospekte oder Kataloge sind dagegen unverbindlich Einzelnachweise Bearbeiten Dieter Leipold BGB I Einfuhrung und allgemeiner Teil 2008 S 182 BGH NJW 2002 363 f Normdaten Sachbegriff GND 4622384 8 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aufforderung zur Abgabe eines Angebots amp oldid 231830068