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Unter Assoziierungspolitik versteht man das Instrument der Aussenpolitik mit einigen Staaten oder Staatengruppen engere Beziehungen einzugehen Das Volkerrecht kennt bislang keinen allgemein festgelegten Inhalt der Assoziierung Mit dem Begriff der Assoziierung wird daher generell nur die Sonderstellung von Staaten Gebieten oder Internationalen Organisationen bezeichnet die besonders enge Beziehungen zu einer anderen Internationalen Organisation angehoren Inhaltsverzeichnis 1 Wesen 2 Ziele 3 Beispiele 4 Siehe auch 5 WeblinksWesen BearbeitenMan unterscheidet Assoziierung zur Vorbereitung der Mitgliedschaft und Assoziierung als Mittel der Entwicklungspolitik Assoziierungsabkommen gehen uber Handels und Kooperationsabkommen hinaus sie liegen unterhalb eines Beitritts Die EU hat mit Grundung der EWG zum 1 Januar 1958 die aussereuropaischen Lander und Hoheitsgebiete die mit Danemark Frankreich den Niederlanden und dem Vereinigten Konigreich besondere Beziehungen unterhalten assoziiert vgl Art 198 Abs 1 AEUV Anhang II zu den Vertragen d h EU und AEU Vertrag listet die sechsundzwanzig Uberseeischen Lander und Hoheitsgebiete sog ULG auf welche der vierte Teil des Vertrags Anwendung findet Art 198 204 AEUV auf sog konstitutionelle Assoziierung Dies betrifft ein Gebiet von Gronland bis Neukaledonien mit einer knappen Million Einwohner Ihr Anwendungsbereich ist allerdings nach der Unabhangigkeit der meisten Kolonien um 1960 stark geschrumpft Daher wurden ab Mitte der 1960er Jahre Entwicklungspartnerschaften der EU mit den AKP Staaten geschlossen Auf diese Weise wurde ein eigenstandiges die Unabhangigkeit der Staaten respektierendes zugleich aber auch deren Entwicklungsnotwendigkeit betonendens Regime geschlossen Zuletzt wurde die Liste des Anhangs II AEUV mit Wirkung vom 1 Januar 2012 erganzt da die Insel Saint Barthelemy nicht mehr zu den Gebieten in ausserster Randlage der EU gehort sondern neu zu den ULG zahlt Ferner kennt Art 217 AEUV ex Art 310 EG die Moglichkeit Assoziierungsabkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten oder einer oder mehreren Internationalen Organisationen zu schliessen die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten gemeinsamen Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen sog Vertragsassoziierung Nach dem politischen Zweck werden verschiedene Assoziierungsformen unterschieden Beitrittsassoziierung Vorbereitung eines spateren Beitritts Freihandelsassoziierung Herstellung besonders enger Wirtschaftsbeziehungen Entwicklungsassoziierung Entwicklungsforderung Der Begriff der Assoziierung wird in den neueren auf Art 217 AEUV gestutzten Abkommen ganz bewusst vermieden um bei dem Drittstaat den Eindruck der Vorstellung eines Minderstaats oder einer Abhangigkeit nicht aufkommen zu lassen Ziele BearbeitenHerstellung privilegierter Wirtschaftsbeziehungen zur Steigerung der Wettbewerbsfahigkeit im Welthandel zum Beispiel uber Zollpraferenzen zur Forderung der wirtschaftlich sozialen Entwicklung Forderung demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen Vorbereitung einer MitgliedschaftBeispiele BearbeitenAssoziierung der ehemaligen europaischen Kolonien mit der EWG Assoziierung der EFTA Staaten zum Europaischen Wirtschaftsraum EWR Ubernahme des EU Binnenmarktes ohne gemeinsamen Agrarmarkt Europaabkommen mit kunftigen Mitgliedern Staaten in Mittel und Osteuropa wurden uber die Agenda 2000 gemass den Kopenhagen Kriterien an die EU herangefuhrt Assoziierungsabkommen mit der Turkei 1963 Zollunion seit 1996 Assoziierung im Sinne der Erweiterung des Freihandels mit Mittelmeerstaaten geplantSiehe auch BearbeitenAKP Staaten Lome Abkommen Cotonou AbkommenWeblinks BearbeitenMir A Ferdowsi Die Entwicklungspolitik der europaischen Union Munchen 1999 PDF Datei 493 kB Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Assoziierungspolitik amp oldid 202451481