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Der Anmelder eines Schutzrechts ist im alltaglichen Verstandnis des Begriffs der Eigentumer der Schutzrechtsanmeldung und hat alle Rechte daran Im rechtlich genauen Verstandnis des Begriffs Anmelder steht diesem jedoch nur das Recht zum Fuhren des zugehorigen Anmeldeverfahrens zu wahrend die materiellen Rechte anderen Personen zustehen konnen Inhaltsverzeichnis 1 Uberblick betreffend Patentanmelder 2 Verfahrensberechtigung 3 Materielle Berechtigung zu Erfindungen 3 1 Entstehung der Rechte insbesondere des Anmelderechts im Erfinder 3 2 Anderung des Anmelders Rechtsnachfolge 4 Wirkung des Registereintrags 5 Der materiell nichtberechtigte Patentanmelder 6 Verhaltnis zu anderen Personen Personenbezeichnungen und Begriffen 6 1 Anmelderin 6 2 Mitanmelder 6 3 Erfinder Miterfinder 6 4 Vertreter Patentanwalt 6 5 Patentinhaber 6 6 Eigentumer Inhaber 6 7 Umschreibung 6 8 Ubertragung 6 9 Andere Sprachen 7 Anmelder von Gebrauchsmustern Marken und Designs 8 Siehe auch 9 Weblinks 10 Literaturangaben 11 EinzelnachweiseUberblick betreffend Patentanmelder BearbeitenPatentanmeldungen wie auch die Anmeldungen anderer Schutzrechtsarten Gebrauchsmusteranmeldungen Markenanmeldungen Designanmeldungen sind Immaterialguter die jedenfalls nach ihrer Entstehung weitgehend der zivilrechtlichen Eigentumssystematik unterliegen Sie haben einen oder mehrere Eigentumer sind Vermogensgegenstande und konnen Grundlage von Vertragen sonstigen Rechten und Pflichten und Klagen sein Ausserdem konnen bzw mussen sie gestaltet werden Im Patenterteilungsverfahren mussen Bestimmungen zu Patentanmeldungen getroffen werden Der herkommlichen Eigentumssystematik folgend ware hier der Eigentumer hierzu a priori verfugungsberechtigt Da aber beim Gegenstand gewerblicher Schutzrechte beispielsweise eine technische Erfindung einer Patentanmeldung die materiellen Eigentumsverhaltnisse gerade bei der Entstehung der Rechte nicht immer offensichtlich sind und zugehorige Verfahren etwa das Patenterteilungsverfahren nicht durch Eigentumsstreitigkeiten verzogert werden sollen ist demjenigen der die Anmeldung einreicht der Anmelder durch Gesetz die Berechtigung eingeraumt das Patenterteilungsverfahren zu fuhren so dass diese Verfahren auf sicherer Grundlage gefuhrt werden konnen Der materiellrechtliche Eigentumer einer Patentanmeldung wird im Gesetz als Erfinder oder Rechtsnachfolger bezeichnet Da in den allermeisten Fallen der Anmelder auch der materiell Berechtigte also Erfinder oder sein Rechtsnachfolger ist wird im alltaglichen Sprachgebrauch unter Anmelder auch der materiell Berechtigte Eigentumer Erfinder oder sein Rechtsnachfolger verstanden Verfahrensberechtigung BearbeitenDer zum Fuhren eines Anmeldeverfahrens z B des Patenterteilungsverfahrens Berechtigte wird im deutschen und europaischen Patentrecht mit dem verfahrensrechtlich gepragten Begriff Anmelder angesprochen Der Anmelder einer Schutzrechtsanmeldung wird dies dadurch dass er bei der Einreichung einer Anmeldung sich selbst als Anmelder dem zustandigen Amt gegenuber benennt und als solcher dann auch im jeweiligen Patentregister registriert wird Bei Einreichung dieser Anmeldungen muss zwingend auch der Anmelder angegeben werden ansonsten wird der Anmeldung kein Anmeldetag zugestanden und sie ist nicht wirksam Der Anmelder wird zusammen mit den ubrigen Anmeldeinformationen im jeweiligen Register Patentregister Markenregister vermerkt Unabhangig davon ob der Anmelder materiell am Gegenstand der Anmeldung z B eine technische Erfindung berechtigt ist ist er im Verfahrensrecht z B zum deutschen und europaischen Patenterteilungsverfahren als verfahrensberechtigt definiert indem in den diversen verfahrensrechtlichen Regelungen auf den Anmelder abgestellt wird nicht auf den materiell Berechtigten bei Erfindungen der Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger Zusatzlich wird im Patentrecht allgemein seine Verfahrensberechtigung fingiert gilt als berechtigt 1 2 Die Fiktion selbst ist nicht widerlegbar Das Patentamt wird mit niemandem anderen als dem registrierten Anmelder bzw seinem Vertreter das Verfahren fuhren Es kann aber der registrierte Anmelder geandert werden so dass dann das Patentamt mit dem geanderten Anmelder das Verfahren fuhrt Materielle Berechtigung zu Erfindungen BearbeitenDer materiell Berechtigte wird im deutschen und europaischen Patentrecht mit der materiellrechtlich gepragten Begrifflichkeit Erfinder oder Rechtsnachfolger angesprochen Sie ist unabhangig vom Verfahrensstadium also davon ob es um eine Patentanmeldung oder um ein Patent geht Entstehung der Rechte insbesondere des Anmelderechts im Erfinder Bearbeiten Im deutschen und im europaischen Patentrecht wird zunachst das Eigentumsrecht auf das der Anmeldung ggf nachfolgende Patent definiert Es steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu 3 4 Fur die Patentanmeldung ist es genauso Erfinder konnen nur naturliche Personen sein Anderung des Anmelders Rechtsnachfolge Bearbeiten Anderung des Anmelders und Rechtsnachfolge sind im jargonhaften Verstandnis des Begriffs Anmelder dasselbe wahrend sie im rechtlich genauen Verstandnis und dementsprechend in der rechtlichen Wirkung unterschiedliche Dinge sind namlich ersteres nur die Anderung des im jeweiligen Register registrierten Anmelders und letzteres die Ubertragung materieller Rechte Jeweils fur sich alleine betrachtet beeinflussen diese zwei Vorgange sich gegenseitig nicht Oder anders ausgedruckt Ohne Registeranderung erhalt ein neuer Eigentumer nicht die Verfahrensberechtigung und ohne materielle Ubertragung erhalt der registrierte Anmelder bzw Patentinhaber nicht die materiellen Rechte Es gibt verschiedene Mechanismen mittels derer der Anmelder geandert und die Rechte an einer Erfindung ubertragen werden konnen Anmelderanderung Beantragung der Anderung der Anmelder Registrierung beim Patentamt einvernehmlich durch den bisherigen und den neu zu registrierenden Anmelder Anderung der Registrierung aufgrund rechtskraftigen Urteils Ubertragung von Rechten Rechtsnachfolge Arbeitnehmererfinderrecht 5 6 Vertrag Wenn Vertrage betreffend die Berechtigung an Patentanmeldungen verfasst werden ist darauf zu achten dass materielle Rechte und Verfahrensberechtigung wie gewunscht geregelt werden Gesetzlich werden sie wie erlautert separat betrachtet Vertrage mussen dem Rechnung tragen Andere etwa Erbfolge Unternehmensverschmelzung oder umformung und ahnliches Rechtskraftiges Urteil eines GerichtsEin Rechtsnachfolger z B der Arbeitgeber des Erfinders kann auch eine juristische Person sein bspw eine GmbH Die Ubertragung kann vor oder nach Einreichung einer Patentanmeldung bei einem Patentamt geschehen so dass andere Personen als der Erfinder z B sein Arbeitgeber von Anfang an rechtmassig Anmelder sein konnen Wirkung des Registereintrags BearbeitenIn den Registern bspw dem Patentregister wird auch der Anmelder zu einer Anmeldung z B Patentanmeldung ausgewiesen Der im Register ausgewiesene Anmelder ist derjenige dem die Verfahrensvberechtigung eingeraumt ist Auf die materielle Berechtigung hat der Eintrag im Register keinen Einfluss sie kann anders als im Register ausgewiesen sein z B weil eine nach der letzten Anmelderregistrierung erfolgte vertragliche Rechtsnachfolge im Register noch nicht nachgetragen wurde oder weil der registrierte Anmelder von Anfang an nicht berechtigt war Der materiell nichtberechtigte Patentanmelder BearbeitenFur den Fall der Anmeldung einer Erfindung zum Patent durch einen materiell nicht Berechtigten stehen Verfahren zur Verfugung mit denen Korrekturen vorgenommen werden konnen Zum einen kann ein einem materiell Unberechtigten erteiltes Patent zu Fall gebracht werden und dem materiell Berechtigten dann womoglich die sog Entnahmeprioritat zustehen Zum anderen kann das Patent oder die vorherige Anmeldung weg vom Unberechtigten hin zum Berechtigten ubertragen werden Am einfachsten ist es im Einvernehmen zwischen unberechtigten derzeitigen Anmelder und dem materiell Berechtigten die Umschreibung des Anmelders im Register beim Patentamt zu beantragen Ist die Frage der Berechtigung dagegen streitig stehen formliche Verfahren zur Klarung der Frage zur Verfugung insbesondere Einspruch zum Patentamt oder Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht wegen widerrechtlicher Entnahme oder die Vindikationsklage zu den herkommlichen Gerichten 7 8 Wenn der materiell Berechtigte wegen der Aktivitaten des nichtberechtigten Anmelders einen Schaden erlitten hat kann ersterem ein Schadenersatzanspruch gegen letzteren zustehen Verhaltnis zu anderen Personen Personenbezeichnungen und Begriffen BearbeitenAnmelderin Bearbeiten Ob Anmelder oder Anmelderin gesagt wird richtet sich bei naturlichen Personen nach dem biologischen Geschlecht der Person Bei juristischen Personen richtet es sich nach dem grammatikalischen Geschlecht der bezeichneten juristischen Personen Beispielsweise werden die verschiedenen Gesellschaften AG GmbH OHG KG BGB entsprechend die Gesellschaft als Anmelderin angesprochen Vereine entsprechend der Verein als Anmelder Mitanmelder Bearbeiten Zu einer Schutzrechtsanmeldung kann es mehrere Anmelder geben Kollektiv werden sie als Mitanmelder angesprochen Ihr Verhaltnis untereinander bestimmt sich nach allgemeinem Zivilrecht Gesellschaft Gemeinschaft Erfinder Miterfinder Bearbeiten Ein Erfinder ist eine naturliche Position die alleine oder mit anderen naturlichen Personen eine Erfindung geschaffen hat Er kann muss aber nicht Anmelder sein Wenn eine Erfindung von mehreren Erfindern gemeinsam gemacht wurde werden diese kollektiv als Miterfinder angesprochen Vertreter Patentanwalt Bearbeiten Der Vertreter z B ein Patentanwalt ist namens und im Auftrag des Anmelders fur diesen bei den Patentbehorden tatig Das Patentamt schickt die amtlichen Schriftstucke an den Vertreter der sie an den Anmelder weiterleitet Der Vertreter ist ggu dem Anmelder weisungsgebunden und ist gegenuber anderen zur Verschwiegenheit verpflichtet Patentinhaber Bearbeiten Wenn auf eine Patentanmeldung ein Patent erteilt wird ist die Anmeldung zugunsten des Patents untergegangen Da es dann keine Anmeldung mehr gibt gibt es auch keinen Anmelder mehr Der ehemalige Anmelder ist zum Patentinhaber geworden und ist als Verfahrensberechtigter fur das Patent registriert Die Verfahrensberechtigung betrifft dann womoglich zu fuhrende Einspruchs oder Nichtigkeitsverfahren aber ggf auch ein sich auf das Patent stutzendes Verletzungsverfahren Die Darlegungen betreffend mogliche Unterschiede zwischen Verfahrensberechtigung und materieller Berechtigung gelten fur den Patentinhaber in gleicher Weise Eigentumer Inhaber Bearbeiten Eigentumer und Inhaber sind Begriffe die im Jargon allgemeine den Anmelder oder nach Schutzrechtserteilung den Patent oder Markeninhaber bezeichnen Richtig sind diese Gleichsetzungen dann wenn der registrierte Anmelder bzw der registrierte Schutzrechtsinhaber auch materiell berechtigt sind Ansonsten liegt die oben beschriebene Diskrepanz vor Umschreibung Bearbeiten Meistens ist damit jedenfalls die Anderung des Anmeldereintrags im Register gemeint Im breiteren jargonhaften Verstandnis soll damit aber auch oft die Ubertragung materieller Rechte angesprochen werden Ubertragung Bearbeiten Meistens ist damit die Weiterreichung materieller Rechte gemeint Manchmal gerat dabei aus dem Blick dass auch die Umschreibung im Register notig ist um die Verfahrensberechtigung zu erlangen Im Englischen wird die Ubertragung transfer oder assginment genannt Andere Sprachen Bearbeiten Im Englischen ist Anmelder applicant im Franzosischen demandeur Anmelder von Gebrauchsmustern Marken und Designs BearbeitenDie oben primar in Bezug auf Patentanmelder getroffenen Aussagen gelten in gleicher Weise auch fur Gebrauchsmusteranmelder GebrMG 4 3 1 8 2 15 1 und in sehr ahnlicher Weise auch fur Designanmelder DesignG 7 8 11 2 2 19 2 und 29 3 und Markenanmelder Markeng 28 1 2 32 Auch bei diesen anderen formlich registrierbaren Rechten ist dem Anmelder ausdrucklich und oder per Fiktion oder gesetzlicher Vermutung die Verfahrensberechtigung eingeraumt wahrend die materiellen Rechte abweichend liegen konnen Unterschiede liegen bei Designs und Marken unter anderem darin wie es insbesondere zu Beginn des Lebens des Schutzrechts zu den Abweichungen kommen kann und wie sie notigenfalls behoben werden konnen Siehe auch BearbeitenErfinder ArbeitnehmererfindervergutungWeblinks BearbeitenDas deutsche Patentgesetz Das deutsche Arbeitnehmererfindergesetz das Europaische Patentubereinkommen EPU Das deutsche Gebrauchsmustergesetz Das deutsche Markengesetz Das deutsche DesigngesetzLiteraturangaben BearbeitenDr Georg Benkard u a Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 53954 8 Zu 7 insbes Rdn 2 bis 5 Rainer Schulte Hrsg Patentgesetz mit Europaischem Patentubereinkommen 10 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2017 ISBN 978 3 452 28275 0 Zu 7 insbes Rdn 5 bis 8 Margarete Singer Dieter Stauder Hrsg Europaisches Patentubereinkommen EPU 5 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2010 ISBN 978 3 452 27135 8 Zu Art 60 insbes Rdn 4 bis 19Einzelnachweise Bearbeiten Abs 1 PatG PatG 7 1 Art 60 3 EPU PatG PatG Art 60 1 EPU Abs 1 ArbNErfG Art 60 1 EPU 7 und 8 PatG Art 61 EPUBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anmelder eines Schutzrechts amp oldid 215269799