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Das liechtensteinische Offentliche Unternehmen Steuerungs Gesetz OUSG 1 regelt die Steuerung und Uberwachung offentlicher Unternehmen im Furstentum Liechtenstein Art 1 Abs 1 OUSG BasisdatenTitel Gesetz vom 19 November 2009 uber die Steuerung und Uberwachung offentlicher UnternehmenKurztitel Offentliche Unternehmen Steuerungs GesetzAbkurzung OUSGArt Gesetz Liechtenstein Geltungsbereich LiechtensteinRechtsmaterie offentliches RechtErlassen am 30 Dezember 2009Inkrafttreten am 1 Januar 2010Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das Gesetz ist am 1 Januar 2010 in Kraft getreten Inhaltsverzeichnis 1 Motive 1 1 Unternehmensbeteiligungen des Furstentums Liechtenstein 2 Anwendungsbereich 3 Strategieprozess und abstimmung 4 Sanktionen 5 Aufbau des OUSG 6 Weblinks und Literatur 7 Quellen und VerweiseMotive BearbeitenDas Gesetz dient der Sicherstellung der verfassungsmassigen Oberaufsicht der Regierung uber die Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts und der Gewahrung der Rechtssicherheit sowie dem Schutz der Glaubiger Arbeitnehmer und Personen mit Minderheitsbeteiligungen an offentlichen Unternehmen Art 1 Abs 2 und 3 OUSG Durch die Schaffung des Offentliche Unternehmen Steuerungs Gesetz OUSG sollten verschiedene und langjahrige Kritiken aus der Politik der wissenschaftlichen Lehre und Praxis einer Losung zugefuhrt werden um die Fuhrung Kontrolle Effizienz und Transparenz offentlich beherrschter Unternehmen 2 zukunftig zu verbessern sog Corporate Governance Der liechtensteinische Gesetzgeber war mit der Schaffung des Offentliche Unternehmen Steuerungs Gesetz OUSG auch bestrebt den bisherigen verfassungswidrigen Zustand zu beheben Gemass Art 78 Abs 4 Landesverfassung 3 besteht eine Verpflichtung fur die Regierung wenn zur Besorgung wirtschaftlicher sozialer und kultureller Aufgaben durch Gesetz besondere Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts errichtet werden diese unter die Oberaufsicht der Regierung zu stellen Dieser Verpflichtung war oder konnte die Regierung in den vergangenen Jahrzehnten teilweise nicht oder nicht vollumfanglich nachgekommen Teilweise bestand auch in den vom Landtag erlassenen Gesetzen kein entsprechender Auftrag an die Regierung oder wurden solche Aufgaben vom Landtag selbst wahrgenommen oder an Dritte delegiert vgl zum Beispiel das Gesetz uber die FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein in der Fassung vor dem 1 Januar 2010 Unternehmensbeteiligungen des Furstentums Liechtenstein Bearbeiten Im Jahr 2008 war das Land Liechtenstein an 25 inlandischen Unternehmen massgeblich beteiligt und beherrschte diese Unternehmen vollstandig oder mehrheitlich 4 Unternehmen Landesanteil in Grundkapital in CHF Finanzmarktaufsicht 100 2 Mio Int Agentur fur Bildungsangelegenheiten AIBA 100 Kulturstiftung Liechtenstein 100 30 Tsd Liechtensteinische Alters und Hinterlassenen Versicherung 100 Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil VLM fruher Liechtenstein Bus Anstalt 100 5 Liechtenstein Tourismus 100 Liechtensteinische Familienausgleichskasse 100 Liechtensteinische Gasversorgung 100 34 9 Mio Liechtensteinische Invalidenversicherung 100 Liechtensteinische Kraftwerke 100 25 Mio Liechtensteinische Landesbank AG 58 88 5 Mio Liechtensteinische Post AG 75 3 75 Mio Liechtensteinische Rundfunkanstalt 100 2 5 Mio Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein 100 100 Tsd Stiftung Hochschule Liechtenstein 100 Stiftung Image Liechtenstein 66 7 100 Tsd Stiftung Kunstmuseum Liechtenstein 100 Stiftung Kunstschule Liechtenstein 100 Stiftung Liechtensteinische Landesbibliothek 100 Stiftung Liechtensteinische Musikschule 100 Stiftung Liechtensteinischer Entwicklungsdienst 98 50 Tsd Stiftung Liechtensteinisches Landesmuseum 100 Stiftung Liechtensteinisches Landesspital 100 Stiftung Pensionsversicherung fur das Staatspersonal 100 Telecom Liechtenstein AG 100 40 Mio Anwendungsbereich BearbeitenDas OUSG regelt die Steuerung und Uberwachung offentlicher Unternehmen durch das Land Liechtenstein Die Bestimmungen des OUSG finden jedoch nur dann Anwendung wenn nicht durch ein spezielles Gesetz etwas anderes bestimmt ist Art 3 OUSG Strategieprozess und abstimmung BearbeitenDie liechtensteinische Regierung legt nach Rucksprache mit der strategischen Fuhrungsebene der offentlichen Unternehmen fur jedes Unternehmen eine eigene Eigner oder Beteiligungsstrategie fest Die Regierung kann jedoch in begrundeten Fallen von der Festlegung einer Eigner oder Beteiligungsstrategie absehen Art 16 Abs 1 OUSG Diese im Rahmen des Offentliche Unternehmen Steuerungs Gesetz von der Regierung gemass Art 16 OUSG erlassenen Eigner oder Beteiligungsstrategien 6 bindet lediglich die Organe der offentlichen Unternehmen selbst Es handelt sich bei diesen Eigner oder Beteiligungsstrategie um ein Good Governance Steuerungsmechanismus der vorab von der Regierung vorgegeben wird und im Bedarfsfall jederzeit abgeandert werden kann Im Rahmen der festgelegten Eigner oder Beteiligungsstrategie legt die strategische Fuhrungsebene eine Unternehmensstrategie fest und uberwacht deren Umsetzung durch die operativen Fuhrungsebene des offentlichen Unternehmens Art 16 Abs 3 OUSG Seit dem 1 Juli 2012 LGBl 173 2012 hat die Regierung dem liechtensteinischen Landtag die festgelegten oder abgeanderten Eigner oder Beteiligungsstrategien zur Kenntnisnahme vorzulegen Art 16 Abs 2 OUSG Die Eigner oder Beteiligungsstrategien sind von den offentlichen Unternehmen elektronisch offentlich zuganglich zu machen Art 16 Abs 2a OUSG Der Landtag selbst kann auch die Regierung beauftragen eine Eigner oder Beteiligungsstrategie festzulegen oder abzuandern Art 16 Abs 2b OUSG Dabei ist die Regierung bei der Umsetzung des Auftrages an die Vorgaben des Landtages gebunden Art 16 Abs 2c OUSG Sanktionen BearbeitenDie liechtensteinische Regierung kann sofern ihr nicht in einem speziellen Gesetz diese Kompetenz genommen wurde 7 bei festgestellten Verstossen eines offentlichen Unternehmens gegen Bestimmungen des OUSG oder andere spezialgesetzliche Bestimmungen den betroffenen Mitgliedern der strategischen Fuhrungsebene eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmassigen Zustands einraumen Art 25 Abs 1 OUSG Die Regierung kann aber auch sofort strengere Massnahmen setzen Erfolgt nach einer Fristsetzung innerhalb der Frist keine Beseitigung des rechtswidrigen Zustands muss die Regierung die betroffenen Mitglieder der strategischen Fuhrungsebene abberufen und Neuwahlen vornehmen Art 25 Abs 2 OUSG Es bestehen Ubergangsbestimmungen Art 27 OUSG nach denen das Gesetz vollstandig erst ab 2013 in Kraft tritt Aufbau des OUSG BearbeitenArt 1 bis 3 Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Zweck Begriffe Art 4 bis 15 Steuerung und Uberwachung offentlicher Unternehmen FuhrungsebeneArt 16 bis 19 Steuerung und Uberwachung offentlicher Unternehmen KontrolleArt 20 und 21 Steuerung und Uberwachung offentlicher Unternehmen EffizienzArt 22 und 23 Steuerung und Uberwachung offentlicher Unternehmen TransparenzArt 24 und 25 Aufsicht und MassnahmenArt 26 und 27 Ubergangs und SchlussbestimmungenArt 28 InkrafttretenWeblinks und Literatur BearbeitenGesetzeswortlaut Offentliche Unternehmen Steuerungs Gesetz Anton Schafer Anstalten offentlichen Rechts in Liechtenstein Web google books link 1 Auflage Edition Europa Verlag Dornbirn 2007 ISBN 978 3 901924 26 2 Nikolaus Voigt Selbstandige offentlichrechtliche Anstalten und selbstandige offentlichrechtliche Stiftungen des Furstentums Liechtenstein 1 Auflage Ex jure Verlag 1976 Quellen und Verweise Bearbeiten Gesetz vom 19 November 2009 uber die Steuerung und Uberwachung offentlicher Unternehmen Offentliche Unternehmen Steuerungs Gesetz OUSG LGBl 356 2009 Offentliche Unternehmen sind im Sinne von Art 2 Abs 1 OUSG Unternehmen unabhangig von der Rechtsform auf welche das Land Liechtenstein aufgrund von Eigentum finanzieller Beteiligung Stimmrecht Satzung oder sonstiger Bestimmungen welche die Tatigkeit des Unternehmens regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausuben kann oder solche Unternehmen die spezialgesetzlich ausdrucklich als offentliches Unternehmen qualifiziert werden Verfassung des Furstentums Liechtenstein vom 5 Oktober 1921 LV LGBl 15 1921 Aufzahlung gemass Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag 53 2009 Siehe Gesetz vom 29 Juni 2011 uber den Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil VLMG LGBl 345 2011 Vgl dazu zum Beispiel die Eignerstrategie fur die FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein welche die Regierung am 15 Marz 2010 erlassen hat Art 25 Abs 3 OUSGBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Offentliche Unternehmen Steuerungs Gesetz amp oldid 223317218