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Die Wirtschaftlichkeitsprufung ist im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ein Instrument um die Erfullung der vertragsarztlichen vertragspsychotherapeutischen und vertragszahnarztlichen Pflichten gemass 75 Abs 2 des Funften Buches Sozialgesetzbuch SGB V zu uberwachen In Erganzung des Sicherstellungsauftrags haben die Kassenarztlichen Vereinigungen den Krankenkassen gegenuber die Gewahr dafur zu ubernehmen dass die vertragsarztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht 75 Abs 1 Satz 1 SGB V und in der Folge die vertragsarztliche Tatigkeit zu uberwachen 1 Gem 106 SGB V wird die Wirtschaftlichkeit der vertragsarztlichen Versorgung durch Beratung und Prufung der arztlichen und arztlich verordneten Leistungen uberwacht Inhaltsverzeichnis 1 Uberwachung 2 Prufmethoden 3 Wirtschaftlichkeitsgebot 4 Arznei und Heilmittelbudget 5 Fristen 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseUberwachung BearbeitenGemass 106 SGB V sind die gesetzlichen Krankenkassen und die Kassen zahn arztlichen Vereinigungen verpflichtet die Wirtschaftlichkeit der vertrags zahn arztlichen Versorgung zu uberwachen Dies bedeutet es ist zu prufen ob das Wirtschaftlichkeitsgebot nach 12 SGB V eingehalten wurde Hierbei sind weitere Gesetzesvorschriften zu beachten wie z B 2 27 72 und 75 SGB V Regelungen finden sich auch in den regionalen Prufvereinbarungen und uberregionalen Rahmenvorgaben bzw Richtlinien Die Uberwachung erfolgt durch die verselbstandigten Prufgremien Prufungsstelle bis 2007 Prufungsausschuss und Beschwerdeausschuss Vorverfahren im Sinne von 78 SGG welche gemeinsam von den gesetzlichen Krankenkassen und den Kassenarztlichen Vereinigungen gebildet werden 2 Im Ergebnis konnen Massnahmen wie Beratungen Honorarkurzungen oder Regresse beschlossen werden Prufmethoden BearbeitenDie gesetzlichen Regelprufmethoden fur die Wirtschaftlichkeitsprufung der Versorgung die die Prufmethoden der ersten Wahl darstellen sind Richtgrossenprufungen als Auffalligkeitsprufung arztbezogene Prufung arztlich verordneter Leistungen bei Uberschreitung der Richtgrossenvolumina nach 84 SGB V Die Prufungen bei Uberschreitung der Richtgrossenvolumina sind fur den Zeitraum eines Jahres durchzufuhren Stichprobenprufung als Zufalligkeitsprufung arztbezogene Prufung arztlicher und arztlich verordneter Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen Stichproben die mindestens 2 vom Hundert der Arzte je Quartal umfassen Die Hohe der Stichprobe nach Satz 1 Nr 2 ist nach Arztgruppen gesondert zu bestimmen Die Prufungen nach Satz 1 Nr 2 umfassen neben dem zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumen auch Uberweisungen Krankenhauseinweisungen und Feststellungen der Arbeitsunfahigkeit sowie sonstige veranlasste Leistungen insbesondere aufwandige medizinisch technische Leistungen honorarwirksame Begrenzungsregelungen haben keinen Einfluss auf die Prufungen Der zu Grunde zu legende Zeitraum betragt hierbei mindestens ein Jahr Ferner kommen weitere Auffalligkeitsprufungsarten in Betracht Zum einen die Prufung des sonstigen Schadens auf Basis der Bundesmantelvertrage 48 BMV A 44 EKV Zum anderen konnen die Landesverbande der Krankenkassen und die Verbande der Ersatzkassen mit den Kassenarztlichen Vereinigungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich weitere Prufungen arztlicher und arztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten oder anderen arztbezogenen Prufungsarten bspw Einzelfallprufung oder Vertikalvergleich optional vereinbaren dabei durfen versichertenbezogene Daten nur nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels erhoben verarbeitet oder genutzt werden Wirtschaftlichkeitsgebot BearbeitenAngesichts einer relativen Knappheit der finanziellen Ressourcen im Gesundheitswesen sind die am Gesundheitswesen Beteiligten Patienten Krankenkassen und Leistungserbringer wie der Arzteschaft gehalten mit den ihnen zur Verfugung stehenden Mitteln sparsam und wirtschaftlich umzugehen Zur Regulation der Kosten im Gesundheitswesen wurden zahlreiche Vorschriften in Form von Gesetzen Richtlinien etc erlassen Eine der wichtigsten Vorschriften ist hierbei in 12 SGB V unter dem Begriff Wirtschaftlichkeitsgebot festgehalten welche von den Beteiligten zu beachten ist Die Leistungen mussen ausreichend zweckmassig und wirtschaftlich sein sie durfen das Mass des Notwendigen nicht uberschreiten Leistungen die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind konnen Versicherte nicht beanspruchen durfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen 12 Abs 1 SGB V Der Begriff Wirtschaftlichkeit wird hierbei wie folgt definiert Die vertragsarztliche Versorgung ist nach allgemeiner Rechtsauffassung wirtschaftlich wenn der Vertragsarzt die notwendigen ausreichenden und zweckmassigen Leistungen mit einem moglichst geringen Aufwand an Kosten im Sinne von Ausgaben der Krankenkassen erbringt Stehen dem Arzt bei einer bestimmten Indikation fur eine als notwendig erkannte Therapie mehrere gleich wirksame und dem Patienten zutragliche Alternativen zur Verfugung soll der Vertragsarzt die kostengunstigste Moglichkeit wahlen Jens Flintrop Lexikon Wirtschaftlichkeit In Deutsches Arzteblatt 2004 3 Die Begriffe zweckmassig ausreichend und notwendig sind wie folgt definiert Zweckmassig ist eine arztliche Massnahme die objektiv geeignet ist auf den angestrebten Zweck den Heilerfolg hinzuwirken 4 Ausreichend sind Leistungen wenn sie dem Einzelfall angepasst sind dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berucksichtigen 5 Die Leistung muss gerade dazu genugen den angestrebten Heilerfolg zu erzielen Der Leistungserbringer bzw Leistungsveranlasser ist zu mengenmassigen Betrachtungen seiner Handlungen verpflichtet Zur Verdeutlichung kann hierbei das Schulnotensystem herangezogen werden Notwendig ist eine Behandlung die nicht uber den Umfang dessen hinausgeht was im Einzelfall zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit unentbehrlich ist Notwendig ist alles worauf der Arzt bei der Behandlung eines Patienten nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht verzichten darf andernfalls ist die Behandlung nicht ausreichend 6 Zielen die Kriterien zweckmassig und ausreichend darauf ab dass nicht weniger geschieht als zur Erzielung des Heilerfolges geschehen muss soll mit dem Kriterium notwendig sichergestellt werden dass nicht mehr geschieht als diesem Ziel entspricht 7 Rechtliches SpannungsverhaltnisDas sozialrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot dessen Einhaltung mit der Wirtschaftlichkeitsprufung kontrolliert wird steht in einem Spannungsverhaltnis zum zivilrechtlichen Haftungsmassstab fur medizinische Behandlungen nach denen der Arzt Zahnarzt seine Behandlung nach den neuesten medizinischen Erkenntnissen durchzufuhren hat Arznei und Heilmittelbudget Bearbeiten Hauptartikel Budgetierung Gesundheitswesen Es handelt sich hierbei um Mengenbegrenzungen fur den Bereich Arzneimittelverordnungen und Heilmittelverordnungen Von Bundesland zu Bundesland konnen diese unterschiedlich sein Fristen BearbeitenFur die Wirtschaftlichkeitsprufung gilt eine vierjahrige Verjahrungsfrist Wird eine Wirtschaftlichkeitsprufung nur angekundigt aber nicht innerhalb der vierjahrigen Verjahrungsfrist durchgefuhrt darf kein Regress mehr festgesetzt werden Der Lauf der 4 Jahres Frist wird durch eine unbegrundete Prufankundigung nicht gehemmt 8 Literatur BearbeitenBeate Bahner Honorarkurzungen Arzneimittelregresse Heilmittelregresse Arzte in der Wirtschaftlichkeitsprufung Springer Berlin 2006 ISBN 978 3 540 31320 5 Beate Bahner Wirtschaftlichkeitsprufung bei Zahnarzten Honorarkurzungen vermeiden Regresse abwehren Springer Berlin 2006 ISBN 978 3 540 23691 7 Klaus Oehler Der Zahnarzt in der Wirtschaftlichkeitsprufung Argumentationshilfen Strategien BEMA Z Positionen 3 Auflage Deutscher Zahnarzte Verlag Koln 2009 ISBN 978 3 7691 3366 0 Weblinks BearbeitenText des Funften Buches Sozialgesetzbuch Stefan Greiner Mathias Benedix Struktur und Systematik des Wirtschaftlichkeitsgebotes im SGB V SGb 01 13 Leseprobe Sabine Freund Die Wirtschaftlichkeit in der vertragsarztlichen Versorgung und die Wirtschaftlichkeitsprufung KBV Fortbildungsheft Nr 9 Kassenarztliche Bundesvereinigung Stand Oktober 2013 PDF Einzelnachweise Bearbeiten Eichenhofer Koppenfeld Spies Wenner Kommentar zum Sozialgesetzbuch V 3 Aufl 2018 75 Rdnr 30 siehe 106c SGB V eingefugt durch das GKV VSG 2015 Text der Wirtschaftlichkeitsprufungs Verordnung Jens Flintrop Lexikon Wirtschaftlichkeit 1 2 Vorlage Toter Link aerzteblatt de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Marz 2018 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis In Deutsches Arzteblatt 101 Jg Nr 6 2004 S A 372 B 316 C 308 abgerufen am 11 April 2017 Urteil des Bundessozialgerichts vom 29 Mai 1962 Az 6 RKA 24 59 Wirtschaftlichkeitsgebot Lexikon des AOK Bundesverbands abgerufen am 11 April 2017 KBV Fortbildung Heft 9 Stand 1996 Raddatz WKR Bundessozialgericht BSG Urteil vom 15 August 2012 Az B 6 KA 45 11 R Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wirtschaftlichkeitsprufung Gesundheitswesen amp oldid 198855018