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Verstandigung II bezeichnet einen volkerrechtlichen Vertrag zwischen der Europaischen Kommission und der deutschen Bundesregierung Mit Wirkung vom 11 April 2002 durfen die deutschen bundes und landereigenen Forderbanken Anstaltslast Gewahrtragerhaftung und oder staatliche Refinanzierungsgarantien behalten 1 2 Voraussetzung dafur ist dass die Forderbanken nur den in der Verstandigung II festgeschriebenen Kanon von Geschaften einhalten Die diesem Kanon nicht entsprechenden Geschafte mussten bis zum 31 Dezember 2007 aufgegeben oder ausgegliedert werden Zugleich waren fur die Forderinstitute die als Abteilungen bei Landesbanken oder in Ministerien als weisungsgebundene Einrichtungen tatig waren diese in die Selbstandigkeit zu uberfuhren oder als organisatorisch getrennte Anstalt in der Anstalt AidA zu fuhren 3 In der Verstandigung II werden den deutschen Forderinstituten Investitionsbanken Geschafte ausdrucklich erlaubt Was nicht festgelegt worden ist ist nicht erlaubt Im Gegensatz zur Verstandigung I sind fur diesen Banktypus am deutschen Finanzmarkt die staatlichen Garantien erhalten worden so dass gegenuber seinen Glaubigern im Verlustfall vom Trager jederzeit und sofort Zins und Tilgungszahlungen geleistet werden Die deutschen Forder und Investitionsbanken konnen nicht insolvent gehen sie sind von den Leistungen zur Unternehmenseinkommenssteuer befreit Im Wettbewerbsgeschaft durfen die Institute im Treasurybereich im Konsortialgeschaft nicht in der Fuhrung und in der Kommunalfinanzierung tatig sein Das ursprunglich nicht erlaubte Geschaft mit kommunalen offentlichen und privaten Gesellschaften hat das Bundesministerium der Finanzen am 2 Juli 2009 auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schaffler u a und der Bundestagsfraktion der FDP zu Aktivitaten der Forderbanken im Kommunalgeschaft zugelassen 4 Einzelnachweise Bearbeiten Bundesministerium der Finanzen Staatliche Beihilfe Nr E 10 2000 Deutschland Anstaltslast und Gewahrtragerhaftung Geschaftszeichen E C 3 F 2505 93 02 Berlin 4 April 2002 Bundesministerium der Finanzen Anstaltslast und Gewahrtragerhaftung Entscheidung der Europaischen Kommission vom 27 Marz 2002 Geschaftszeichen E C 3 F2505 104 02 Berlin 12 April 2002 Luthje B Die Verstandigungen I und II Zasur fur die deutschen Banken in Unternehmensrecht zu Beginn des 21 Jahrhunderts Festschrift fur Eberhard Schwark Munchen 2009 S 514 ff Bundesministerium der Finanzen Dokument 2009 0415015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schaffler u a und der Fraktion der FDP Aktivitaten der Forderbanken im Kommunalgeschaft BT Drucksache 16 13518 vom 17 Juni 2009 Geschaftszeichen VII A 1 WK 7031 09 10001 03 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verstandigung II amp oldid 202298406