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Die Versorgungsmedizin Verordnung VersMedV loste zum 1 Januar 2009 die Anhaltspunkte fur die arztliche Gutachtertatigkeit im sozialen Entschadigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht AHP ab BasisdatenTitel Verordnung zur Durchfuhrung des 1 Abs 1 und 3 des 30 Abs 1 und des 35 Abs 1 des BundesversorgungsgesetzesKurztitel Versorgungsmedizin VerordnungAbkurzung VersMedVArt BundesrechtsverordnungGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von 30 Abs 17 BVGRechtsmaterie SozialrechtFundstellennachweis 830 2 19Erlassen am 10 Dezember 2008 BGBl I S 2412 Inkrafttreten am 1 Januar 2009Letzte Anderung durch Art 27 G vom 12 Dezember 2019 BGBl I S 2652 2706 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2024 Art 60 G vom 12 Dezember 2019 GESTA G026Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Motive des Gesetzgebers 2 Gesetzgebungsverfahren 2 1 Aktualisierungen 3 Inhalt der Verordnung 3 1 Beirat 3 2 Versorgungsmedizinische Grundsatze 4 Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsatze 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseMotive des Gesetzgebers BearbeitenIn Rechtsprechung und Literatur war wiederholt die Aktualitat sowie die Normqualitat der AHP kritisiert worden 1 Die Anhaltspunkte wurden vom Arztlichen Sachverstandigenbeirat Sektion Versorgungsmedizin beim Bundesgesundheitsministerium bearbeitet Sowohl das Bundesverfassungsgericht 2 als auch das Bundessozialgericht hatten insoweit bemangelt dass es weder fur die AHP selbst noch fur die Organisation das Verfahren und die Zusammensetzung des dieses Regelwerk erarbeitenden und standig uberprufenden Expertengremiums eine Rechtsgrundlage im Sinne eines materiellen Gesetzes gegeben habe 3 Deshalb hatte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Anderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschadigungsrechts vom 13 Dezember 2007 BGBl I S 2904 insoweit Abhilfe geschaffen indem in 30 Abs 17 BVG eine diesbezugliche Verordnungsermachtigung geschaffen worden war die am 21 Dezember 2007 in Kraft trat 4 Demnach wurde das Bundesministerium fur Arbeit und Soziales ermachtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsatze aufzustellen die fur die medizinische Bewertung von Schadigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schadigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 massgebend sind sowie die fur die Anerkennung einer Gesundheitsstorung nach 1 Abs 3 massgebenden Grundsatze und die Kriterien fur die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach 35 Abs 1 aufzustellen und das Verfahren fur deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln Gleichzeitig wurde der Begriff der Minderung der Erwerbsfahigkeit MdE durch den neuen Rechtsbegriff des Grads der Schadigungsfolgen GdS ersetzt Damit soll zum Ausdruck gebracht werden dass zwischen der auszugleichenden Schadigung und dem zu entschadigenden Gesundheitsschaden eine ursachliche kausale Beziehung bestehen muss 5 Die Anderung wurde hier zunachst nur im Bundesversorgungsgesetz vorgenommen fur den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wo zur Bemessung der Kompensation nach Eintritt eines Versicherungsfalls ebenfalls auf die MdE abgestellt wird sollte sie in einem spateren Gesetzgebungsverfahren erfolgen 6 Die insoweit zu erlassende Rechtsverordnung war also noch zu schaffen Gesetzgebungsverfahren BearbeitenDer Verordnungsentwurf war im Oktober 2008 in den Bundesrat eingebracht worden 7 Der Bundesrat stimmte in der Sitzung vom 28 November 2008 mit geringfugigen Anderungen zu 8 Die Verordnung wurde daraufhin am 10 Dezember 2008 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt I S 2412 Nr 57 vom 15 Dezember 2008 verkundet Sie trat zum 1 Januar 2009 in Kraft Aktualisierungen Bearbeiten Seither wurden von 2010 bis 2012 funf Anderungs Verordnungen 9 in schneller Folge erlassen Eine sechste Anderung steht an Diese ist aber ins Stocken geraten nach verbreiteter heftiger Kritik des DBR 10 des DGB 11 von Schwerbehindertenvertretungen sowie per Petition 12 mit uber 26 000 Unterzeichnern am Anderungsentwurf 2018 Auch im Fachschrifttum 13 wurde der in Teilen unausgereifte Entwurf kritisiert wegen Unvereinbarkeit mit hoherrangigem Gesetzesrecht Inhalt der Verordnung BearbeitenBeirat Bearbeiten Die Versorgungsmedizin Verordnung VersMedV bestimmt zunachst dass beim Bundesministerium fur Arbeit und Soziales ein aus 17 Mitgliedern bestehender unabhangiger Arztlicher Sachverstandigenbeirat Versorgungsmedizin gebildet werde der das Bundesministerium fur Arbeit und Soziales zu allen versorgungsarztlichen Angelegenheiten berat und die Fortentwicklung der Anlage entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und versorgungsmedizinischer Erfordernisse vorbereitet 3 VersMedV Auch die nahere Zusammensetzung des Beirats aus Versorgungsmedizinern und das Berufungsverfahren sowie weitere Vorgaben fur die Beratungen des Gremiums werden dort geregelt Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tatig und konnen sich nicht vertreten lassen Der Beirat beschliesst mit einfacher Mehrheit bei einer Anwesenheit von mindestens 12 Mitgliedern 4 VersMedV Diese Norm wurde zuletzt geandert zum 1 Januar 2018 14 wonach nun stets mindestens neun Stimmen fur einen Beschluss benotigt werden wie folgt Die Beschlusse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der nach 3 Absatz 2 berufenen Mitglieder gefasst Versorgungsmedizinische Grundsatze Bearbeiten Die naheren Versorgungsmedizinischen Grundsatze nach denen sich die Bemessung des Grads der Schadigung bemisst und die die fruheren Anhaltspunkte seitdem ersetzen sind in der Anlage zu 2 der Verordnung enthalten Sie sollen den bei der Verkundung aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsatze der evidenzbasierten Medizin wiedergeben und zukunftig laufend von dem Beirat fortentwickelt werden Es handelte sich dabei mit geringfugigen Abstrichen um die gleichen Grundsatze die schon in den Anhaltspunkte aus dem Jahr 2008 enthalten waren 15 Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsatze BearbeitenDie Rechtsprechung hatte den Anhaltspunkten den Status eines antizipierten Sachverstandigengutachtens zugesprochen Dies hatte zur Folge dass eine Begutachtung die auf sie gestutzt worden war nicht mit einem Gutachten im Einzelfall angegriffen werden konnte Man konnte deshalb gegen eine Begutachtung meist nur vorgehen indem man rugte dass die AHP mit dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr zu vereinbaren seien dass also eine veraltete Fassung dem Gutachten zugrunde gelegt worden war 16 Es ist davon auszugehen dass diese Rechtsprechung auch fur die Versorgungsmedizinischen Grundsatze weiterhin Anwendung finden wird Literatur BearbeitenStefanie Vogl Soziales Versorgungsrecht Grad der Schadigungsfolge bestimmt jetzt den Rentenanspruch Versorgungsmedizinische Grundsatze ersetzen Anhaltspunkte auch bei Feststellung eines Grades der Behinderung In SozSich 2009 S 353 Manfred Benz Die Festsetzung des Gesamt GdB Schwerbehindertenrecht und der Gesamt MdE gesetzliche Unfallversicherung In Die Sozialgerichtsbarkeit 2009 S 353 Weblinks BearbeitenText der Versorgungsmedizin Verordnung Versorgungsmedizin Verordnung mit Anderungssynopse Anhaltspunkte fur die arztliche Gutachtertatigkeit im sozialen Entschadigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht AHP 2008 PDF BMAS abgerufen am 20 September 2010 VdK Grad der Behinderung GdB und Grad der Schadigungsfolgen GdS 17 Februar 2011 abgerufen am 4 Marz 2015 Einzelnachweise Bearbeiten Gerhard Igl und Felix Welti Sozialrecht 8 Auflage Werner Verlag Neuwied 2007 ISBN 978 3 8041 4196 4 73 Rn 3 m w N BVerfG Beschluss vom 6 Marz 1995 1 BvR 60 95 In NJW 1995 S 3049 BSG Urteil B 9 SB 3 02 R 18 September 2003 abgerufen am 20 September 2010 Bundesrat BR Drs 541 07 PDF 651 kB 10 August 2007 S 1 abgerufen am 20 September 2010 Bundesrat BR Drs 541 07 PDF 651 kB 10 August 2007 S 2 80 abgerufen am 20 September 2010 Bundesrat BR Drs 541 07 PDF 651 kB 10 August 2007 S 2 abgerufen am 20 September 2010 Bundesrat BR Drs 767 08 PDF 651 kB 17 Oktober 2008 abgerufen am 20 September 2010 Bundesrat Stenografischer Bericht 851 Sitzung PDF 17 Oktober 2008 S 410f abgerufen am 20 September 2010 Anderungs Verordnungen zur VersMedV DBR vom 30 April 2019 DGB vom 28 November 2018 Online Petition 2019 Duwell jurisPR ArbR 19 2019 Anm 1 Artikel 18 des Gesetzes vom 17 Juli 2017 Stefanie Vogl Soziales Versorgungsrecht Grad der Schadigungsfolge bestimmt jetzt den Rentenanspruch Versorgungsmedizinische Grundsatze ersetzen Anhaltspunkte auch bei Feststellung eines Grades der Behinderung In SozSich 2009 S 353 356 357 BSG Urteil B 9 SB 3 02 R 18 September 2003 abgerufen am 20 September 2010 Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung um antizipierte Sachverstandigengutachten deren Beachtlichkeit im konkreten Verwaltungs und Gerichtsverfahren sich zum einen daraus ergibt dass eine dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechende Rechtsanwendung nur dann gewahrleistet ist wenn die verschiedenen Behinderungen nach gleichen Massstaben beurteilt werden zum anderen stellen die AHP 1996 ebenso wie ihre Vorganger nach den Erfahrungen des BSG ein geeignetes auf Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefuge zur Einschatzung des GdB dar vgl BSGE 72 285 286 f SozR 3 3870 4 Nr 6 BSGE 75 176 177 f SozR 3 3870 3 Nr 5 BVerfG SozR 3 3870 3 Nr 6 Die AHP wirken insofern normahnlich Ihre generelle Richtigkeit kann deshalb durch Einzelfallgutachten nicht widerlegt werden Sie sind allerdings wie untergesetzliche Rechtsnormen zu prufen auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung auf Berucksichtigung des gegenwartigen Kenntnisstandes der sozialmedizinischen Wissenschaft sowie auf Lucken in Sonderfallen die wegen der individuellen Verhaltnisse gesondert zu beurteilen sind Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Versorgungsmedizin Verordnung amp oldid 235430515