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Der Grad der Schadigungsfolgen GdS ist ein Rechtsbegriff aus dem sozialen Entschadigungsrecht der den Begriff der Minderung der Erwerbsfahigkeit MdE in 30 Abs 1 BVG seit dem 21 Dezember 2007 abgelost hat 1 Inhaltsverzeichnis 1 Motive des Gesetzgebers 2 Bemessung des GdS 3 Abgrenzung zum Grad der Behinderung 4 Weblinks 5 Literatur 6 EinzelnachweiseMotive des Gesetzgebers BearbeitenDurch die Anderung des Begriffs soll deutlicher als zuvor zum Ausdruck gebracht werden dass zwischen der auszugleichenden Schadigung und dem zu entschadigenden Gesundheitsschaden eine ursachliche kausale Beziehung bestehen muss 2 Der bisherige Begriff der MdE habe auch den Anschein erweckt dass sich die Bewertung der gesundheitlichen Schadigung allein oder uberwiegend nach deren Auswirkungen auf die Arbeitsfahigkeit oder die Erwerbsaussichten der Beschadigten richte 3 Der Gesetzgeber hat betont dass mit der Neufassung keine Schlechterstellung verbunden sein soll Auch soll es aufgrund dessen nicht zu Neufeststellungsverfahren kommen 4 Die Anderung wurde zunachst nur im Bundesversorgungsgesetz vorgenommen fur den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wo zur Bemessung der Kompensation nach Eintritt eines Versicherungsfalls ebenfalls auf die MdE abgestellt wird sollte sie in einem spateren Gesetzgebungsverfahren erfolgen 5 Bemessung des GdS BearbeitenNach 30 Abs 1 BVG ist der Grad der Schadigungsfolgen in Zehnergraden von 10 bis 100 festzusetzen Dabei sind geringfugige Gesundheitsstorungen die weniger als sechs Monate andauern nicht zu berucksichtigen Kinder sind Erwachsenen gleichzustellen Die Begutachtung richtet sich seit dem 1 Januar 2009 nach den Versorgungsmedizinischen Grundsatzen in der Anlage zu 2 der Versorgungsmedizin Verordnung VersMedV fruher nach den Anhaltspunkte fur die arztliche Gutachtertatigkeit im sozialen Entschadigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht AHP Die Rechtsprechung hatte den Anhaltspunkten den Status eines antizipierten Sachverstandigengutachtens zugesprochen Dies hatte zur Folge dass eine Begutachtung die auf sie gestutzt worden war nicht mit einem Gutachten im Einzelfall angegriffen werden konnte Man konnte deshalb gegen eine Begutachtung meist nur vorgehen indem man rugte dass die AHP mit dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr zu vereinbaren seien dass also eine veraltete Fassung dem Gutachten zugrunde gelegt worden war 6 Es ist davon auszugehen dass diese Rechtsprechung auch fur die Versorgungsmedizinischen Grundsatze weiterhin Anwendung finden wird Abgrenzung zum Grad der Behinderung BearbeitenDer Grad der Schadigungsfolgen ist vom Grad der Behinderung GdB zu unterscheiden der nach 152 SGB IX von den Versorgungsamtern nach Behindertenrecht festgesetzt wird Soweit bspw schon ein GdB von mindestens 50 festgestellt worden ist kann dieser als Schwerbehinderung in einen Schwerbehindertenausweis eingetragen werden nach 152 Abs 2 SGB IX Der GdB ist im Gegensatz zum GdS nicht auf einen bestimmten Schaden kausal bezogen sondern er bezieht sich auf Beeintrachtigungen in allen Lebensbereichen und soll final den Zugang zu diesbezuglichen Ausgleichen eroffnen 7 8 Das Bundessozialgericht hat allerdings zum Ausdruck gebracht dass sich trotz dieser Unterschiede im Einzelnen der Grad der Behinderung und der Grad der Schadigungsfolgen auch in Zukunft in aller Regel entsprechen sollen 9 Weblinks BearbeitenVdK Grad der Behinderung GdB und Grad der Schadigungsfolgen GdS Abgerufen am 26 Mai 2016 ohne Datum Literatur BearbeitenStefanie Vogl Soziales Versorgungsrecht Grad der Schadigungsfolge bestimmt jetzt den Rentenanspruch Versorgungsmedizinische Grundsatze ersetzen Anhaltspunkte auch bei Feststellung eines Grades der Behinderung In SozSich 2009 S 353 Manfred Benz Die Festsetzung des Gesamt GdB Schwerbehindertenrecht und der Gesamt MdE gesetzliche Unfallversicherung In Die Sozialgerichtsbarkeit 2009 S 353 Einzelnachweise Bearbeiten Gesetz zur Anderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschadigungsrechts PDF Nicht mehr online verfugbar In BGBl I 2904 20 Dezember 2007 ehemals im Original abgerufen am 20 September 2010 1 2 Vorlage Toter Link www bgbl de Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Bundesrat BR Drs 541 07 PDF 651 kB 10 August 2007 S 2 80 abgerufen am 20 September 2010 Bundesrat BR Drs 541 07 PDF 651 kB 10 August 2007 S 80 abgerufen am 20 September 2010 Bundesrat BR Drs 541 07 PDF 651 kB 10 August 2007 S 80 abgerufen am 20 September 2010 Bundesrat BR Drs 541 07 PDF 651 kB 10 August 2007 S 2 abgerufen am 20 September 2010 BSG Urteil B 9 SB 3 02 R 18 September 2003 abgerufen am 20 September 2010 Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung um antizipierte Sachverstandigengutachten deren Beachtlichkeit im konkreten Verwaltungs und Gerichtsverfahren sich zum einen daraus ergibt dass eine dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechende Rechtsanwendung nur dann gewahrleistet ist wenn die verschiedenen Behinderungen nach gleichen Massstaben beurteilt werden zum anderen stellen die AHP 1996 ebenso wie ihre Vorganger nach den Erfahrungen des BSG ein geeignetes auf Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefuge zur Einschatzung des GdB dar vgl BSGE 72 285 286 f SozR 3 3870 4 Nr 6 BSGE 75 176 177 f SozR 3 3870 3 Nr 5 BVerfG SozR 3 3870 3 Nr 6 Die AHP wirken insofern normahnlich Ihre generelle Richtigkeit kann deshalb durch Einzelfallgutachten nicht widerlegt werden Sie sind allerdings wie untergesetzliche Rechtsnormen zu prufen auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung auf Berucksichtigung des gegenwartigen Kenntnisstandes der sozialmedizinischen Wissenschaft sowie auf Lucken in Sonderfallen die wegen der individuellen Verhaltnisse gesondert zu beurteilen sind VdK Grad der Behinderung GdB und Grad der Schadigungsfolgen GdS Nicht mehr online verfugbar Archiviert vom Original am 16 August 2011 abgerufen am 20 September 2010 ohne Datum nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www vdk de Zur Unterscheidung von Final und Kausalprinzip im Sozialrecht vgl nur Gerhard Igl und Felix Welti Sozialrecht 8 Auflage Werner Verlag Neuwied 2007 ISBN 978 3 8041 4196 4 2 Rn 4 Gerhard Igl und Felix Welti Sozialrecht 8 Auflage Werner Verlag Neuwied 2007 ISBN 978 3 8041 4196 4 69 Rn 14 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 16 April 2002 B 9 VG 1 01 R BSGE 89 199 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grad der Schadigungsfolgen amp oldid 235431470