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Die Verordnung EWG Nr 259 93 des Rates vom 1 Februar 1993 zur Uberwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfallen in der in die und aus der Europaischen Gemeinschaft 1 galt ab dem 6 Mai 1994 und wurde ab 12 Juli 2007 durch die Verordnung EG Nr 1013 2006 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 14 Juni 2006 uber die Verbringung von Abfallen abgelost 2 Beide werden auch EG oder EU Abfallverbringungsverordnung kurzer EU EG AbfVerbrV in Deutschland die aktuelle oft VVA fur Verordnung uber die Verbringung von Abfallen 3 genannt Als unmittelbar geltende Verordnungen benotigten sie keine Umsetzung durch die Gesetzgebung der EU Mitgliedsstaaten Verordnung EWG Nr 259 93Titel Verordnung EWG Nr 259 93 des Rates vom 1 Februar 1993 zur Uberwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfallen in der in die und aus der Europaischen GemeinschaftBezeichnung nicht amtlich AbfallverbringungsverordnungGeltungsbereich EURechtsmaterie Umweltrecht AbfallrechtGrundlage EWGV insbesondere Art 130sAnzuwenden ab 6 Mai 1994Ersetzt durch Verordnung EG Nr 1013 2006Ausserkrafttreten 11 Juli 2007Fundstelle ABl L Nr 30 6 Februar 1993 S 1 28Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Inhalt der Verordnung EWG Nr 259 93 2 1 Titel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 2 2 Titel II Verbringung von Abfallen zwischen den Mitgliedstaaten 2 2 1 Abschnitt A Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfallen 2 2 2 Abschnitt B Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfallen 2 2 3 Abschnitt C Verbringung von zur Beseitigung und zur Verwertung bestimmten Abfallen zwischen Mitgliedstaaten mit Durchfuhr durch Drittlander 2 3 Titel III Verbringung von Abfallen innerhalb der Mitgliedstaaten 2 4 Titel IV Ausfuhr von Abfallen 2 4 1 Abschnitt A Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfallen 2 4 2 Abschnitt B Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfallen 2 4 3 Abschnitt C Ausfuhrverbot fur Abfalle in AKP Staaten 2 5 Titel V Einfuhr von Abfallen in die Gemeinschaft 2 5 1 Abschnitt A Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfallen 2 5 2 Abschnitt B Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfallen 2 6 Titel VI Durchfuhr von Abfallen von ausserhalb der Gemeinschaft durch die Gemeinschaft zur Beseitigung oder Verwertung ausserhalb der Gemeinschaft 2 6 1 Abschnitt A Durchfuhr von zur Beseitigung und zur Verwertung bestimmten Abfallen ausser Durchfuhr nach Artikel 24 2 6 2 Abschnitt B Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfallen aus einem Land und in ein Land fur die der OECD Beschluss gilt 2 7 Titel VII Gemeinsame Bestimmungen 2 8 Titel VIII Sonstige Bestimmungen 2 9 Anhange 2 10 Anderungen 3 Verordnung EG Nr 1013 2006 4 Siehe auch 5 Literatur und Quellen 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenNoch Anfang der 1970er Jahre war auch in den Industriestaaten eine kostengunstige Entsorgung fast aller Abfalle in der Nahe des jeweiligen Entstehungsortes moglich so dass fur einen Export von Abfallen fast kein Anreiz bestand Der Ex und Import von Abfallen die so genannte grenzuberschreitende Abfallverbringung war also zunachst relativ bedeutungslos Mitte der 1970er Jahre begann eine langsame Veranderung in der Abfallwirtschaft In Deutschland wurde z B 1972 das Abfallbeseitigungsgesetz erlassen die Europaische Gemeinschaft gab Richtlinien heraus die eine rein strukturelle Harmonisierung des Abfallwirtschaftsrechtes bezwecken sollten Schon bald kam es unter anderem in Deutschland zu ersten Engpassen bei der Entsorgung von Sonderabfallen Das Fehlen einer den geltenden Gesetzen entsprechenden Entsorgungsinfrastruktur und die erhebliche Kostensteigerung fuhrten nicht nur zu illegalen und umweltgefahrdenden Abfallbeseitigungen im eigenen Land sondern machten auch eine mehr oder weniger legale Entsorgung im Ausland attraktiver Einen Anstoss fur eine internationale Regelung der grenzuberschreitenden Abfallverbringung gaben die besorgniserregende Zunahme von Exporten in Entwicklungslander sowie die unkontrollierte Verbringung von Abfallen wie beispielsweise die der so genannten Seveso Fasser im Jahr 1982 Die EWG fuhrte 1984 die Richtlinie EWG Nr 84 631 ein die die grenzuberschreitende Abfallverbringung zwischen Mitgliedstaaten einem einheitlichen Notifizierungsverfahren unterwarf 4 Die OECD erarbeitete ein internationales System fur die Uberwachung der grenzuberschreitenden Verbringungen 1988 wurde ein System zur Abfallidentifizierung der IWIC International Waste Identification Code herausgegeben und 1992 der Ratsbeschluss uber die Kontrolle der Verbringung von Abfallen die verwertet werden gefasst C 92 39 Endg vom 30 Marz 1992 Wesentlicher Bestandteil des inzwischen durch den Ratsbeschluss C 2001 107 Endg vom 21 Mai 2002 ersetzten Beschlusses waren Abfalllisten die so genannten OECD Listen in denen eine Vielzahl von verwertbaren Abfallen der Grunen Gelben oder Roten Liste unter Verwendung eines funfstelligen Codes zugeordnet wurde Die Listenfarben orientierten sich an der Verkehrsampel Die Abfalle auf der Grunen Liste wurden als risikofrei eingestuft und durften frei gehandelt werden Abfalle der Gelben Liste wurden als grundsatzlich risikobehaftet betrachtet und ihre Verbringung daher der Notifizierungspflicht unterworfen Fur die mit einem erheblichen Risiko behafteten Abfalle der Roten Liste bestand ebenfalls Notifizierungspflicht unter verscharften Bedingungen 1989 schliesslich wurde das Basler Ubereinkommen verabschiedet Zunachst regelte das Basler Ubereinkommen nur die Beseitigung von gefahrlichen Abfallen so dass es keine Uberschneidungen mit dem OECD Ratsbeschluss gab Die neuen internationalen Beschlusse machten eine Anderung der europaischen Regelung erforderlich da die EU Staaten sowohl zur OECD als auch zu den Unterzeichnern des Basler Ubereinkommens gehorten Ab 9 Februar 1993 trat die Verordnung EWG Nr 259 93 in Kraft 5 Nachfolgend wurden weitere Regelungen fur Verbringungen in bzw aus Nicht EU Staaten getroffen und nicht zuletzt wurden auch Exportverbote festgelegt Am 20 Juli 1994 wurde von der EU die Entscheidung EG Nr 94 575 fur einige bestimmte Staaten verabschiedet Anschliessend wurden fortlaufend die unverbindlichen so genannten Revisionen herausgegeben Seit 1999 sind zwei EG Verordnungen in Kraft die die Verbringung von Abfallen der Grunen Liste in Nicht OECD Staaten regeln die Verordnungen EG Nr 1420 1999 und Nr 1547 1999 inzwischen mehrfach geandert Die internationalen Ubereinkommen und Beschlusse sowie die Verordnungen der EG befinden sich in einer standigen Revision Man ist bestrebt die Vereinbarungen langfristig aneinander anzupassen und zu vereinheitlichen So wurden die Abfalllisten des Basler Ubereinkommens leicht modifiziert in den OECD Ratsbeschluss C 2001 107 Endg vom 21 Mai 2002 aufgenommen Das Basler Ubereinkommen regelt nun auch die Verbringung gefahrlicher Abfalle zur Verwertung Fur die zwolf Staaten die zum 1 Mai 2004 bzw 1 Januar 2007 der EU beigetreten sind wurden teilweise in den Beitrittsvertragen Ubergangsvorschriften ausgehandelt zurzeit noch relevant fur Exporte nach Polen Lettland Tschechien und in die Slowakei Am 12 Juli 2006 wurde nach jahrelanger Bearbeitung die Verordnung EG Nr 1013 2006 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 14 Juni 2006 uber die Verbringung von Abfallen ABl L 190 1 vom 12 Juli 2006 in Deutschland kurz Verbringungsverordnung Abfall VVA verabschiedet Sie ist seit dem 15 Juli 2006 in Kraft kam ab dem 12 Juli 2007 zur Anwendung und ersetzte die Verordnung EWG Nr 259 93 Letztere wurde nicht mehr an die geanderten Abfalllisten der OECD und des Basler Ubereinkommens angepasst so dass bis zur Anwendung der neuen Verordnung noch der alte Stand von 2000 OECD bzw 2001 Basler Ubereinkommen galt obwohl die EU die Anderungen ratifiziert hat Inhalt der Verordnung EWG Nr 259 93 BearbeitenSie regelte den Im und Export von Abfallen zwischen Mitgliedstaaten Verbringung sowie aus und in Drittstaaten Einfuhr bzw Ausfuhr Aufgrund verschiedener internationaler Ubereinkommen gab es je nach Konstellation unterschiedliche Regelungen und Verfahren zur Notifizierung Anzeige und Genehmigungsverfahren also je nach Art der Entsorgung Beseitigung oder Verwertung Verbringungsrichtung Im oder Export Zugehorigkeit der betroffenen Staaten Versand Bestimmungs und Transitstaaten EU OECD AKP EFTA und oder Basler Ubereinkommen Art des Abfalls gefahrlich oder ungefahrlich und oder Grune Gelbe Rote Liste oder ungelistet nur Verwertung Sie war wie folgt gegliedert Titel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Bearbeiten Nach Artikel 1 galt sie nicht fur die Verbringung von Abfallen die anderswo geregelt ist z B bestimmte Abfalle von Bohrinseln aus der Zivilluftfahrt radioaktive Abfalle oder ganze Tierkorper Artikel 2 definierte Begriffe fur ihre Verwendung in dieser Verordnung Titel II Verbringung von Abfallen zwischen den Mitgliedstaaten Bearbeiten Artikel 3 bis 12 Abschnitt A Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfallen Bearbeiten Artikel 3 bis 5Die Verbringung von Abfallen zur Beseitigung war grundsatzlich zulassig aber notifizierungsbedurftig Jeder Mitgliedstaat konnte jedoch beschliessen ihren Ex oder Import zu beschranken bzw zu verbieten Alle betroffenen Staaten waren am Verfahren beteiligt und konnten begrundete Einwande erheben Die Behorde am Bestimmungsort versendet nach Erhalt des Notifizierungsantrags innerhalb von drei Arbeitstagen eine Empfangsbestatigung und darf nur zustimmen wenn die anderen Behorden innerhalb einer Frist von 20 Tagen nach Absenden der Empfangsbestatigung keine Einwande erhoben haben Anmerkung Der Export von Abfallen zur Beseitigung aus Deutschland heraus ist wegen 3 Abfallverbringungsgesetz in nur wenigen Fallen zulassig Abschnitt B Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfallen Bearbeiten Artikel 6 bis 11Artikel 6 bis 8 und 10 Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfallen der Gelben oder Roten Liste bzw von ungelisteten Abfallen zur Verwertung Die Verbringung dieser Abfalle zur Verwertung ist grundsatzlich zulassig wenn auch notifizierungsbedurftig Alle betroffenen Staaten werden beteiligt und konnen Einwande erheben Die Behorde am Bestimmungsort versendet innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Notifizierungsantrages eine Empfangsbestatigung Jede zustandige Behorde stimmt einzeln unabhangig von den Entscheidungen der anderen Behorden zu Bei Abfallen der Gelben Liste Anhang III zur Verordnung gilt die Zustimmung einer jeden Behorde auch als erteilt wenn die jeweilige Behorde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Absenden der Empfangsbestatigung Einwande erhoben hat Fiktion der stillschweigenden Zustimmung Bei Abfallen der Roten Liste Anhang IV zur Verordnung oder nicht in den Anhangen II bis IV gelisteten Abfallen muss jede Behorde innerhalb der 30 Tage schriftlich zustimmen oder begrundete Einwande erheben Artikel 9 Pauschalgenehmigung Die zustandigen Behorden konnen fur bestimmte Verwertungsanlagen beschliessen dass sie gegen die Verbringung von Abfallen der Gelben Liste Anhang III zur Verordnung keine Einwande erheben Artikel 11 Verbringung von Abfallen der Grunen Liste Anhang II zur Verordnung Es besteht keine Notifizierungspflicht Beim Transport mussen nur bestimmte Angaben zum Abfallbesitzer und zum Abfall selbst mitgefuhrt werden Abschnitt C Verbringung von zur Beseitigung und zur Verwertung bestimmten Abfallen zwischen Mitgliedstaaten mit Durchfuhr durch Drittlander Bearbeiten Artikel 12Die Artikel 3 bis 5 bzw 6 bis 10 sind anzuwenden Zusatzlich sind alle Drittlander Nicht EU Staaten mit einer Frist von mindestens 60 Tagen zu beteiligen Titel III Verbringung von Abfallen innerhalb der Mitgliedstaaten Bearbeiten Artikel 13Die Notifizierungsverfahren mussen nicht angewandt werden Die Mitgliedstaaten sollen aber geeignete Regelungen schaffen die mit den EG Vorschriften koharent sind Titel IV Ausfuhr von Abfallen Bearbeiten Artikel 14 bis 18 Abschnitt A Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfallen Bearbeiten Artikel 14 und 15Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfallen ist nur in einen EFTA Staat moglich der auch Vertragspartei des Basler Ubereinkommens ist Ein Notifizierungsverfahren ist erforderlich Im Unterschied zu den Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten bestatigt hier die Behorde am Bestimmungsort den Erhalt der Notifizierung Es werden die betroffenen Behorden anderer Staaten auch Drittlander beteiligt die innerhalb von 60 Tagen Einwande erheben konnen Falls keine solchen Einwande erhoben wurden und die Behorde am Versandort selber keine Einwande gegen die Verbringung hat stimmt sie zwischen dem 62 und 70 Tag zu Abschnitt B Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfallen Bearbeiten Artikel 16 und 17Die Ausfuhr aller in Anhang V genannten Abfalle ist grundsatzlich nur in OECD Staaten erlaubt fur nicht Grune Abfalle mit Notifizierungsverfahren wie bei Verbringungen innerhalb der EU also Artikel 6 bis 8 und 10 Die nicht gefahrlichen Abfalle des Anhangs V sind grundsatzlich in jeden Staat exportfahig Ausnahme siehe Artikel 18 Mittels der EG Verordnungen Nr 1420 1999 und 1547 1999 muss fur jeden Grunen Abfall und jeden Bestimmungsstaat zusatzlich gepruft werden ob ein und gegebenenfalls welches Notifizierungsverfahren durchgefuhrt werden muss bzw ob die Ausfuhr in den bestimmten Staat sogar verboten ist Fur andere nicht gefahrliche Abfalle die nicht gelistet sind oder aufgrund eines nicht gefahrli chen Risikos auf der Gelben Liste stehen muss eine Einzelfallentscheidung und in der Regel ein Notifizierungsverfahren durchgefuhrt werden Dabei ist auch noch das Ausfuhrverbot gemass Artikel 18 zu beachten Abschnitt C Ausfuhrverbot fur Abfalle in AKP Staaten Bearbeiten Artikel 18Die Ausfuhr aller Abfalle in AKP Staaten ist verboten Ausgenommen sind wegen des Artikels 1 Absatz 3 a nur die Abfalle der Grunen Liste Es gelten dann weiter Artikel 16 und 17 sowie die EG Verordnungen Nr 1420 1999 und 1547 1999 Titel V Einfuhr von Abfallen in die Gemeinschaft Bearbeiten Abschnitt A Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfallen Bearbeiten Artikel 19 und 20Die Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfallen ist nur aus EFTA Landern Basel Vertragsstaaten und Staaten mit denen bilaterale Ubereinkommen geschlossen wurden erlaubt und notifizierungsbedurftig Abschnitt B Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfallen Bearbeiten Artikel 21Zur Verwertung durfen Abfalle aus OECD und Basel Vertragsstaaten sowie Staaten mit denen bilaterale Ubereinkommen geschlossen wurden mit Notifizierungsverfahren eingefuhrt werden Abfalle der Grunen Liste konnen ohne Notifizierung aus jedem Staat eingefuhrt werden Titel VI Durchfuhr von Abfallen von ausserhalb der Gemeinschaft durch die Gemeinschaft zur Beseitigung oder Verwertung ausserhalb der Gemeinschaft Bearbeiten Abschnitt A Durchfuhr von zur Beseitigung und zur Verwertung bestimmten Abfallen ausser Durchfuhr nach Artikel 24 Bearbeiten Artikel 23Es ist eine Notifizierung an die letzte Transitbehorde der EU zu richten Diese fuhrt ein Notifizierungsverfahren durch und beteiligt ggf andere EU Transitstaaten Abschnitt B Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfallen aus einem Land und in ein Land fur die der OECD Beschluss gilt Bearbeiten Artikel 24Die Durchfuhr von Abfallen ist uneingeschrankt moglich fur nicht Grune Abfalle ist ein Notifi zierungsverfahren erforderlich Alle betroffenen EU Transitstaaten sind direkt am Verfahren zu beteiligen Titel VII Gemeinsame Bestimmungen Bearbeiten Artikel 25 bis 31Artikel 25 gescheiterte legale VerbringungenArtikel 26 illegale Verbringungen Definiert illegal und legt die Pflichten zur Abfallruckfuhrung fest Artikel 27 SicherheitsleistungenArtikel 28 SammelnotifizierungArtikel 29 VermischungsverbotArtikel 30 Uberprufungen Kontrollen der VerbringungenArtikel 31 Annehmbare Sprachen Titel VIII Sonstige Bestimmungen Bearbeiten Artikel 32 bis 44Artikel 32 Internationale TransportabkommenArtikel 33 Kosten fur die Verwaltung Analysen Wiedereinfuhr etc Artikel 34 Verpflichtung des Entsorgers zur Wahrung der UmweltqualitatArtikel 35 Aufbewahrungspflicht fur DokumenteArtikel 36 Benennung der zustandige n Behorde n Artikel 37 AnlaufstellenArtikel 38 Mitteilungspflichten Adressen der zustandigen Behorden Artikel 39 ZollstellenArtikel 40 Zusammenarbeit mit Vertragsparteien des Basler Ubereinkommens und zwischenstaatlichen OrganisationenArtikel 41 BerichtspflichtenArtikel 42 Begleitscheine Formulare Artikel 43 Aufhebung der Richtlinie 84 631 EWG und UbergangsvorschriftArtikel 44 Inkrafttreten und Anwendungsbeginn Anhange Bearbeiten Anhang I Liste der in Artikel 32 genannten internationalen Verkehrsubereinkommen Anhang II Grune Liste Anhang III Gelbe Liste und Anhang IV Rote Liste Abfalllisten des OECD Ratsbeschlusses C 92 39 Endg vom 30 Marz 1992 letzte Anpassung am 28 September 2000 Anhang V Der Anhang V der Verordnung besteht aus drei Teilen Teil 1 wird in Liste A Anlage VIII des Basler Ubereinkommens gefahrliche Abfalle und Liste B Anlage IX des Basler Ubereinkommens nicht gefahrliche Abfalle unterteilt Die meisten Abfalle der Grunen Liste finden sich in Teil B wieder Die Ausfuhr von Abfallen der Liste A ist verboten die Abfalle der Liste B sind grundsatzlich exportfahig Teil 2 ist eine Liste von EAK Codes die die Entscheidung des Rates Nr 94 904 EG uber ein Verzeichnis gefahrlicher Abfalle ubernimmt Teil 3 sind die Gelbe und die Rote Liste wobei sechs ungefahrliche OECD Codes der Gelben Liste herausgenommen wurden Die Ausfuhr von Abfallen des Teils 2 oder 3 ist verboten Fur die sechs Abfallarten der Gelben Liste sofern sie nicht in Teil 3 zu finden sind sowie fur Abfalle die auch sonst nicht im Anhang V zu finden und nicht gefahrlich sind ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen siehe Artikel 16 und 17 Anderungen Bearbeiten Berichtigung ABl Nr L 18 38 vom 26 Januar 1995 Anpassung der Anhange durch Entscheidung der Kommission 94 721 EG ABl Nr L 288 36 vom 9 November 1994 Anpassung der Anhange durch Entscheidung der Kommission vom 14 November 1996 96 660 EG ABl Nr L 304 15 vom 27 November 1996 Anderung durch Verordnung EG Nr 120 97 des Rates vom 20 Januar 1997 ABl Nr L 22 14 vom 24 Januar 1997 Anpassung der Anhange durch Entscheidung der Kommission vom 18 Mai 1998 98 368 EG ABl Nr L 165 20 vom 10 Juni 1998 Anderung durch Verordnung EG Nr 2408 98 der Kommission vom 6 November 1998 ABl Nr 298 19 vom 7 November 1998 Anpassung der Anhange durch Entscheidung der Kommission vom 24 November 1999 1999 816 EG ABl Nr L 316 45 vom 10 Dezember 1999 Anhange ersetzt durch Berichtigung im ABl Nr L 243 43 vom 28 September 2000 Anderung des Anhangs V durch Verordnung EG Nr 2557 2001 der Kommission vom 28 Dezember 2001 ABl Nr L 349 1 vom 31 Dezember 2001 Verordnung EG Nr 1013 2006 BearbeitenSie ersetzte zum 12 Juli 2007 die damit aufgehobene Verordnung EWG 259 93 6 Weitgehend behielt sie deren Anknupfung an die Bestimmung der Abfalle Beseitigung oder Verwertung ihren Weg vor allem EU intern oder Aus Ein oder Durchfuhr und die jeweilige Abfallart deren Gliederung Verfahrensbestimmungen und die Methodik bei zu den betroffenen Abfallarten auf nun in den Anhangen III bis V enthaltene umfangreiche Listen zu verweisen die sich wiederum an die Anlagen zum Basler Ubereinkommen und dessen Abfallcodes sowie die Abfallschlussel des EAK anlehnen In Artikel 2 definiert sie die fur sie geltenden eigenen Begriffe insbesondere den Oberbegriff der Verbringung fur die geschehende sowie bereits die beabsichtigte Beforderung von Abfallen nicht nur zwischen EU Mitgliedstaaten oder in einen aus einem oder durch einen solchen sondern auch zwischen bestimmten Gebieten Nr 30 34 und den der illegalen Verbringung bereits bei Verletzung verschiedener gelisteter Formverletzungen Nr 35 Beforderungen aller Abfalle zur Beseitigung und vieler gelisteter Arten von Abfall zur Verwertung innerhalb der EU unterwirft sie dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung Art 3 Abs 1 und ab Art 4 welches unter anderem einen Entsorgungsvertrag zwischen Notifizierendem und Empfanger Sicherheitsleistungen und das Einvernehmen der Behorden am Versand wie am Bestimmungsort verlangt Fur diese und weitere Abfalle fordert sie die Erfullung Allgemeiner Informationspflichten Artikel 18 insbesondere Begleitdokumente nach Anhang VII Es gelten die Grundsatze des Vermischungsverbots Art 19 und der Entsorgungsautarkie also eines Vorrangs der Entsorgung im Ursprungsstaat ansonsten innerhalb der EU vor der in einem Drittstaat 7 Bei gescheiterten und illegalen Verbringungen greifen Rucknahmepflichten ab Art 22 Ab Artikel 36 ist die Ausfuhr ab Art 41 die Einfuhr ab Art 47 die Durchfuhr geregelt Anhang III enthalt als grune Abfallliste die Abfallarten die bloss den Allgemeinen Informationspflichten unterliegen Anhang IV als gelbe Abfallliste die die vorheriger Notifizierung und Zustimmung bedurfen und Anhang V dann quasi als rote Liste viele Abfalle mit Ausfuhrverbot Artikel 36 verbietet die Ausfuhr dort genannter Abfalle sowie weiterer insbesondere gefahrlicher Abfalle in Staaten fur die der OECD Beschluss nicht gilt In Deutschland regelt die nahere Ausfuhrung der Verordnung das Abfallverbringungsgesetz 8 fur Verstosse sind Strafen angedroht 9 Siehe auch BearbeitenAbfallLiteratur und Quellen BearbeitenManuela Hurst Kommentar zur Abfallverbringungsverordnung VVA bvse recyconsult GmbH 2008 ISBN 978 3 00 024784 2 Umweltbundesamt Hrsg Praxishandbuch zur grenzuberschreitenden Abfallverbringung Erich Schmidt Verlag 2000 ISBN 3 503 05957 1 Rechtsfragen der Abfallverbringung innerhalb der Europaischen Union Losungen fur die Unterscheidung zwischen Beseitigungs und Verwertungsabfallen unter besonderer Berucksichtigung der energetischen Verwertung Weissensee 2006 ISBN 3 89998 093 X Weblinks BearbeitenVerordnung EG Nr 1013 2006 Text vom 14 Juni 2006 Verordnung EG Nr 1013 2006 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 14 Juni 2006 uber die Verbringung von Abfallen in der konsolidierten Fassung vom 1 Januar 2018 Staatenliste des Umweltbundesamtes zu den Verordnungen EG Nr 1420 1999 und 1547 1999 PDF Datei LAGA Mitteilung 25 Vollzugshilfe zur Abfallverbringung Stand Mai 2017 PDF Liste der zustandigen europaischen Behorden Memento vom 24 Juli 2010 im Internet Archive engl Sprache PDF Datei 237 kB Einzelnachweise Bearbeiten ABl Nr L 30 1 vom 6 Februar 1993 Verordnung EG Nr 1013 2006 siehe auch Ubersicht des BMU zur Abfallverbringungsverordnung Richtlinie 84 631 EWG Verordnung EWG Nr 259 93 Artikel 61 s a Art 11 Abs 1 a in Deutschland ausdrucklich 2 Abfallverbringungsgesetz Gesetz zur Ausfuhrung der Verordnung EG Nr 1013 2006 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 14 Juni 2006 uber die Verbringung von Abfallen und des Basler Ubereinkommens vom 22 Marz 1989 uber die Kontrolle der grenzuberschreitenden Verbringung gefahrlicher Abfalle und ihrer Entsorgung Abfallverbringungsgesetz AbfVerbrG vom 19 Juli 2007 BGBl I S 1462 18a und 18b AbfVerbrG sowie 326 Abs 2 Strafgesetzbuch bei verbotener Verbringung oder solcher ohne notige GenehmigungBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EWG Nr 259 93 amp oldid 235030268