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Die Verordnung EU Nr 909 2014 CSDR 1 oder Zentralverwahrerverordnung ist eine EU Verordnung fur die Zentralverwahrung von Wertpapieren 2 die am 17 September 2014 in Kraft getreten ist Als EU Verordnung hat die Zentralverwahrer Verordnung gleichermassen in allen Unionsmitgliedstaaten allgemeine Gultigkeit und unmittelbare Wirksamkeit Durch die Zentralverwahrer Verordnung werden Wertpapier Lieferungen und Abrechnungen 3 in der EU verbessert sowie das bisherige Wertpapierrecht grundlegend harmonisiert und einheitlich unionsweit reguliert Verordnung EU Nr 909 2014Titel Verordnung EU Nr 909 2014 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 23 Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und abrechnungen in der Europaischen Union und uber Zentralverwahrer sowie zur Anderung der Richtlinien 98 26 EG und 2014 65 EU und der Verordnung EU Nr 236 2012Bezeichnung nicht amtlich Zentralverwahrerverordnung CSDRGeltungsbereich EWRRechtsmaterie WertpapierrechtGrundlage AEUV insbesondere Artikel 114Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab Je nach Regelungsinhalt 1 Januar 20151 Januar 20231 Januar 2025Fundstelle ABl L 257 vom 28 August 2014 S 1 72Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Die Europaische Union beabsichtigt mit dieser Verordnung eine Starkung der zentralen Marktinfrastrukturen in Europa 4 Die Europaische Union reagiert damit auch auf internationale Entwicklungen und Forderungen 5 So haben der Ausschuss fur Zahlungsverkehrs und Abrechnungssysteme CPSS der Bank fur Internationalen Zahlungsausgleich BIZ und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehorden IOSCO im April 2012 weltweite Standards fur Finanzmarktinfrastrukturen beschlossen 6 da die Finanzmarkte immer mehr einen globalen Charakter annehmen und auch die Systemrelevanz der Zentralverwahrer eine aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfordere 7 In der EU finden jahrlich etwa 330 Millionen Wertpapiertransaktionen statt die einen Gegenwert von etwa 920 Billionen EURO darstellen 8 Die Zentralverwahrer Verordnung orientiert sich an den vom Ausschuss fur Zahlungsverkehrs und Abrechnungssysteme CPSS und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehorden IOSCO entwickelten Vorgaben 9 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck 2 Geltungsbereich 3 Rechtsgrundlage 4 Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung 5 ESMA 6 Europaische Kommission 7 Aufsicht 7 1 Whistleblower 7 2 Datenschutz 8 Aufbau der Verordnung 9 In der Verordnung nicht geregelter Bereich 10 Siehe auch 11 Literatur 12 Weblinks 13 EinzelnachweiseZweck BearbeitenDie Zentralverwahrer Verordnung hat den Zweck die fur das Funktionieren der Wertpapiermarkte systemrelevanten Dienstleistungen der Zentralverwahrer Wertpapierliefer und abrechnungssysteme 10 zu gewahrleisten und ein hohes Mass an Sicherheit fur das Funktionieren der Markte herzustellen und eine geeignete Kontrolle zu schaffen 11 Auch sollen alle Marktteilnehmer und Zentralverwahrer denselben unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen Standards und Regeln unterliegen 12 Bereits mit der Finalitatsrichtlinie Finalitats RL 13 wurde diesbezuglich erste wichtige Schritte unternommen 14 Auch soll durch die Zentralverwahrer Verordnung der grenzuberschreitende Wettbewerb zwischen ihnen gefordert werden damit die Marktteilnehmer zwischen Anbietern wahlen konnen und die Abhangigkeit von einem einzelnen Infrastruktur Anbieter verringert wird 15 Auch sollen Zentralverwahrer zukunftig leichter grenzuberschreitende Dienstleistungen erbringen konnen ohne unterschiedliche Kataloge nationaler Anforderungen erfullen zu mussen zum Beispiel Vorschriften uber Zulassung Beaufsichtigung Organisation oder Risiken von Zentralverwahrern Eine identische Anforderungen an Zentralverwahrer vorschreibende Verordnung konne auch zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen 16 Geltungsbereich BearbeitenDie Zentralverwahrer Verordnung gilt grundsatzlich fur die Lieferung und Abrechnung samtlicher Finanzinstrumente 17 und die Tatigkeiten von Zentralverwahrern innerhalb des Europaischen Wirtschaftsraums Spezifische Finanzinstrumenten sind nach Art 1 Abs 3 der VO insbesondere der Richtlinie 2003 87 EG ausgenommen Rechtsgrundlage BearbeitenRechtsgrundlage fur die die Zentralverwahrer Verordnung ist grundsatzlich Artikel 114 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europaischen Union 18 Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung BearbeitenZum Zentralverwahrer im Sinne der Zentralverwahrer Verordnung siehe Zentralverwahrer EU ESMA BearbeitenDie Europaische Wertpapier und Marktaufsichtsbehorde ESMA hat eine zentrale Rolle bei der Anwendung der Zentralverwahrer Verordnung Sie soll die koharente Anwendung der Unionsvorschriften durch die nationalen zustandigen Behorden sicherstellt und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen die Streitigkeiten beilegen 19 der Kommission Jahresberichte ubermitteln Empfehlungen fur Praventiv oder Abhilfemassnahmen abgeben 20 vergleichende Analysen peer reviews der Tatigkeiten der zustandigen Behorden im Rahmen dieser Verordnung durchfuhren 21 Ausarbeitung von Entwurfen fur technische Regulierungs und Durchfuhrungsstandards die keine politischen Entscheidungen erfordern 22 Europaische Kommission BearbeitenDie Europaische Kommission hat die Befugnis siehe Art 67 der Zentralverwahrer Verordnung bestimmte technische Regulierungsstandards 23 zu erlassen 24 technische Durchfuhrungsstandards mittels Durchfuhrungsrechtsakten 25 zu erlassen 26 Rechtsakte 27 im Hinblick auf spezifische Details einiger Begriffsbestimmungen die Parameter fur die Berechnung der von den Teilnehmern die fur gescheiterte Abwicklungen 28 verantwortlich sind zu zahlenden Geldbussen und die Kriterien zu erlassen 29 uber Durchfuhrungsbefugnisse 30 zur Anerkennung von Zentralverwahrern aus Drittlandern zu entscheiden 31 delegierte Rechtsakte gemass Artikel 67 CSDR in Bezug auf Massnahmen zur genaueren Festlegung der nichtbankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt B Nummern 1 bis 4 des Anhangs sowie der nicht bankartigen Dienstleistungen gemass Abschnitt C des Anhangs zu erlassen 32 Aufsicht BearbeitenDie Aufsichtsbehorden mussen mit hinreichenden Befugnissen ausgestattet und in der Lage sein rechtswidriges Verhalten durch Anwendung abschreckender Sanktionsordnungen zu ahnden 33 Whistleblower Bearbeiten Damit die Aufsichtsbehorden potenzielle Verstosse auch tatsachlich entdecken soll durch wirksame Mechanismen sichergestellt werden dass den zustandigen Behorden mehr potenzielle oder tatsachliche Verstosse gegen diese Verordnung gemeldet werden Hierzu gehort auch dass Personen die potenzielle oder tatsachliche Verstosse gegen diese Verordnung melden geschutzt werden wie auch Personen die solcher Verstosse beschuldigt werden siehe Unschuldsvermutung Schuldvermutung 34 Datenschutz Bearbeiten Die Tatigkeit der Aufsichtsbehorden die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung ist durch die Datenschutz Richtlinie RL 95 46 EG geregelt und jeder Austausch und jede Ubermittlung personenbezogener Daten durch zustandige Behorden der Mitgliedstaaten muss gemass den Vorschriften dieser Richtlinie erfolgen Die Verordnung EG Nr 45 2001 des Europaischen Parlaments und des Rates 35 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung Werden personenbezogene Daten mit ESMA ausgetauscht oder ubermittelt sind die Vorschriften der Verordnung EG Nr 45 2001 einzuhalten 36 Aufbau der Verordnung BearbeitenTITEL I Gegenstand Geltungsbereich und Begriffsbestimmung Artikel 1 und 2TITEL II Wertpapierlieferung und abrechnung Kapitel I Einbuchung im Effektengiro Art 3 Artikel 3 und 4 KAPITEL II Abwicklungsperiode Artikel 5 Vorgesehener Abwicklungstag KAPITEL III Abwicklungsdisziplin Artikel 6 bis 8 uber gescheiterter Abwicklungen KAPITEL IV Internalisierte Abwicklung Artikel 9 Abwicklungsinternalisierer TITEL III Zentralverwahrer KAPITEL I Abschnitt 1 Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern Artikel 10 bis 15 Abschnitt 2 Zulassungsvoraussetzungen und Verfahren fur Zentralverwahrer Artikel 16 bis 21 Abschnitt 3 Beaufsichtigung von Zentralverwahrern Artikel 22 Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat Artikel 23 und 24 Abschnitt 5 Beziehungen zu Drittlandern Artikel 25 KAPITEL II Anforderungen an Zentralverwahrer Abschnitt 1 Organisatorische Anforderungen Artikel 26 bis 31 Abschnitt 2 Wohlverhaltensregeln Artikel 32 bis 35 Abschnitt 3 Anforderungen an Zentralverwahrer Dienstleistungen Artikel 36 bis 41 Abschnitt 4 Aufsichtsrechtliche Anforderungen Artikel 42 bis 47 Abschnitt 5 Anforderungen an Zentralverwahrer Verbindungen Artikel 48 KAPITEL III Zugang zu Zentralverwahrern Abschnitt 1 Zugang der Emittenten zu Zentralverwahrern Artikel 49 Abschnitt 2 Zugang von Zentralverwahrern untereinander Artikel 50 bis 52 Abschnitt 3 Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur Artikel 53TITEL IV Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen fur Teilnehmer eines Zentralverwahrers Artikel 54 bis 60TITEL V Sanktionen Artikel 61 bis 66TITEL VI Befugnisubertragung Durchfuhrungsbefugnis Ubergangs Anderungs und Schlussbestimmungen Artikel 67 bis 69ANHANG Verzeichnis der Dienstleistungen ABSCHNITT A Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer ABSCHNITT B Nichtbankartige Nebendienstleistungen der Zentralverwahrer die kein Kredit oder Liquiditatsrisiko bergen ABSCHNITT C Bankartige Nebendienstleistungen In der Verordnung nicht geregelter Bereich BearbeitenIn der Zentralverwahrer Verordnung ist der eigentumsrechtliche Aspekte hinsichtlich der Wertpapiere die auf von Zentralverwahrern gefuhrten Konten verwahrt werden nicht geregelt weil dies eine bereichsubergreifende Frage die uber den Geltungsbereich dieser Verordnung hinausgeht und in kunftigen Gesetzgebungsakten der Union geregelt werden muss sei 37 Siehe auch BearbeitenZentralverwahrer TARGET2 Securities Clearinghouse DepotbankLiteratur BearbeitenDominik Freudenthaler Ben Bendict Hruby Die Zentralverwahrer VO ecolex Wien 2014 Weblinks BearbeitenVerordnung EU Nr 909 2014 Zentralverwahrer VerordnungEinzelnachweise Bearbeiten Central Securities Depositories Regulation Siehe zum Begriff Wertpapiere den Artikel 4 Abs 1 Ziff 15 der Richtlinie 2014 65 EU Lieferung und Abrechnung bzw Abwicklung ist nach Art 2 Abs 1 Ziff 7 der VO der vollstandige Abschluss eines Wertpapiergeschafts unabhangig davon wo es abgeschlossen wird mit dem Ziel die Verbindlichkeiten der an diesem Geschaft beteiligten Parteien durch die Ubertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfullen Siehe Mitteilung des Rats fur Finanzstabilitat vom 20 Oktober 2010 uber die Uberarbeitung und den Ausbau der bestehenden Standards Siehe die Empfehlungen der Bank fur Internationalen Zahlungsausgleich aus dem Jahr 2001 sowie die unverbindliche Leitlinien des Europaischen Systems der Zentralbanken ESZB von 2009 Principles for financial market infrastructures 2012 Siehe Erwagungsgrund 6 der Zentralverwahrer Verordnung Siehe hierzu die Folgenabschatzung der Europaischen Kommission zur Zentralverwahrer Verordnung Siehe Erwagungsgrund 6 der Zentralverwahrer Verordnung Nach Art 2 Abs 1 Ziff 10 der VO ist ein Wertpapierliefer und abrechnungssystem ein System im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a erster zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98 26 EG das nicht von einer zentralen Gegenpartei betrieben wird und dessen Tatigkeit darin besteht Zahlungs bzw Ubertragungsauftrage auszufuhren Siehe Erwagungsgrund 1 und 2 6 und 8 der Zentralverwahrer Verordnung Siehe Erwagungsgrund 5 der Zentralverwahrer Verordnung Richtlinie 98 26 EG vom 19 Mai 1998 uber die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs sowie Wertpapierliefer und abrechnungssystemen Siehe Erwagungsgrund 3 und Erwagungsgrund 5 der Zentralverwahrer Verordnung warum nunmehr eine Verordnung und nicht mehr nur eine Richtlinie als Basis als ausreichend angesehen wurde Siehe Erwagungsgrund 4 und 5 der Zentralverwahrer Verordnung Siehe Erwagungsgrund 5 und 7 der Zentralverwahrer Verordnung Siehe zum Begriff Finanzinstrumente den Artikel 4 Abs 1 Ziff 15 der Richtlinie 2014 65 EU Siehe Erwagungsgrund 4 der Zentralverwahrer Verordnung Siehe hierzu Erwagungsgrund 68 der Zentralverwahrer Verordnung Siehe hierzu Erwagungsgrund 69 der Zentralverwahrer Verordnung Verordnung EU Nr 1095 2010 Erwagungsgrund 70 der Zentralverwahrer Verordnung Gemass Artikel 290 AEUV und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung EU Nr 1093 2010 und der Verordnung EU Nr 1095 2010 Siehe z B Art 17 Abs 9 Art 18 Abs 4 29 Abs 3 48 Abs 3 53 Abs 5 und Erwagungsgrund 71 der Zentralverwahrer Verordnung Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung EU Nr 1095 2010 Siehe Art 17 Abs 10 und 29 Abs 4 und Erwagungsgrund 72 der Zentralverwahrer Verordnung Artikel 290 AEUV Nach Art 2 Abs 1 Ziff 15 ist eine gescheiterte Abwicklung die aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel am vorgesehenen Abwicklungstag unterbliebene oder nur teilweise erfolgte Abwicklung eines Wertpapiergeschafts und unabhangig von der zugrunde liegende Ursache Erwagungsgrund 73 der Zentralverwahrer Verordnung Siehe Verordnung EU Nr 182 2011 des Europaischen Parlaments und des Rates In Amtsblatt der Europaischen Union L 55 28 Februar 2011 S 13 Erwagungsgrund 74 und 75 der Zentralverwahrer Verordnung Art 2 Abs 2 CSDR Gemass Erwagungsgrund 61 der Zentralverwahrer Verordnung wurde gemass der Mitteilung der Kommission Starkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor vom 8 Dezember 2010 wurde eine Uberprufung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und ihrer praktischen Anwendung vorgenommen um die Konvergenz von Sanktionen uber das gesamte Spektrum der Aufsichtstatigkeiten hinweg zu fordern Siehe auch Art 22 und Erwagungsgrund 63 der Zentralverwahrer Verordnung Siehe Erwagungsgrund 64 der Zentralverwahrer Verordnung Verordnung EG Nr 45 2001 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 18 Dezember 2000 zum Schutz naturlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr In Amtsblatt der Europaischen Union L 8 12 Januar 2001 S 1 Siehe hierzu Erwagungsgrund 66 der Zentralverwahrer Verordnung Siehe Erwagungsgrund 57 der Zentralverwahrer Verordnung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EU Nr 909 2014 Zentralverwahrerverordnung amp oldid 199895326