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Ein Zentralverwahrer innerhalb der Europaischen Union Zentralverwahrer EU oder englisch European Central Securities Depository ECSD 1 ist eine juristische Person gemass der Verordnung EU Nr 909 2014 Zentralverwahrerverordnung 2 uber die Zentralverwahrung von Wertpapieren 3 die am 17 September 2014 in Kraft getreten ist Durch die Zentralverwahrer Verordnung und die einheitliche Zulassung von Zentralverwahrern in der Europaischen Union werden Wertpapier Lieferungen und Abrechnungen 4 in der EU verbessert sowie das bisherige Wertpapierrecht grundlegend harmonisiert und einheitlich unionsweit reguliert Die Europaische Union beabsichtigt mit dieser Verordnung und der Vereinheitlichung der Regelungen uber die Zentralverwahrer in der EU eine Starkung der zentralen Marktinfrastrukturen in Europa und Stabilisierung der Markte auch in Krisenzeiten 5 Inhaltsverzeichnis 1 Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung 1 1 Abgrenzung 1 2 Zulassung eines Zentralverwahrers 1 3 Aufgaben 1 4 Nutzerausschuss 1 5 Transparenz 1 6 Dokumentationspflicht 1 7 Nebentatigkeiten Beteiligungen Auslagerungen 1 7 1 Nebentatigkeiten und Beteiligungen von Zentralverwahrern 1 7 2 Auslagerung von Tatigkeiten 1 8 Eigenkapitalanforderungen 2 Aufsicht 2 1 Whistleblower 2 2 Sanktionen 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseZentralverwahrer im Sinne der Verordnung BearbeitenZentralverwahrer sind nach Art 2 Abs 1 Ziff 1 der Zentralverwahrer Verordnung CSDR juristische Personen die ein Wertpapierliefer und abrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs zur Verordnung betreiben und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringen Drittland Zentralverwahrer sind nach Art 2 Abs 1 Ziff 2 CSDR juristische Person mit Sitz in einem Drittland die eine ahnliche Dienstleistung wie die Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringen Nur Zentralverwahrer oder als Zentralverwahrer fungierende Zentralbanken die dieser Verordnung unterliegen sollen Wertpapierliefer und abrechnungssysteme betreiben durfen damit das sichere Funktionieren der Wertpapierliefer und abrechnungssysteme gewahrleistet ist 6 Ausnahmen konnen unter besonderen Umstanden und im Rahmen strenger gesetzlicher Bestimmungen nach nationalem Recht bestehen fur die Systeme der direkten Wertpapierverwahrung 7 sowie nach Art 1 Abs 4 der CSDR Abgrenzung Bearbeiten Keine Zentralverwahrer im Sinne der CSDR sind Stellen die keine Wertpapierliefer und abrechnungssysteme betreiben wie Registrierstellen Ubertragungsstellen Behorden mit der Fuhrung eines gemass der Richtlinie 2003 87 EG eingerichteten Registriersystems betraute Stellen oder der Verordnung EU Nr 648 2012 des Europaischen Parlaments und des Rates 10 unterliegende zentrale Gegenparteien 8 Zulassung eines Zentralverwahrers Bearbeiten Nach Art 16 Abs 1 CSDR muss jede juristische Person die unter die Begriffsbestimmung der Zentralverwahrer Verordnung CSDR als Zentralverwahrer fallt von der zustandigen Behorde des Mitgliedstaats in dem sie ihren Sitz hat vor Aufnahme ihrer Tatigkeiten und fur einen bestimmten Tatigkeitsbereich 9 binnen sechs Monaten nach Einreichen eines vollstandigen Antrags 10 zugelassen werden oder die Zulassung begrundet verweigert werden 11 Die Voraussetzungen fur die Zulassung mussen jederzeit wahrend der gesamten Tatigkeit als Zentralverwahrer iSd der CSDR vorhanden sein Art 16 Abs 3 CSDR Gibt es wesentlichen Anderungen die die Erfullung der fur die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen beeinflussen so hat dies der Zentralverwahrer und sein unabhangiger Abschlussprufer der zustandigen Behorde unverzuglich mitzuteilen Art 16 Abs 4 CSDR Jeder zugelassene Zentralverwahrer darf die im Anhang zur CSDR genannten Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Europaischen Union auch durch Grundung einer Zweigniederlassung erbringen soweit diese Dienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind Artikel 23 CSDR Aufgaben Bearbeiten Die Aufgaben der Zentralverwahrer gemass der Zentralverwahrer Verordnung sind im Anhang zur Verordnung geregelt In Abschnitt A die Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer Abschnitt B die nichtbankartigen Nebendienstleistungen der Zentralverwahrer die kein Kredit oder Liquiditatsrisiko bergen in Abschnitt C die bankartigen Nebendienstleistungen Nutzerausschuss Bearbeiten Fur jedes von dem Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer und abrechnungssystem muss ein Nutzerausschuss gebildet werden um den Nutzern die Moglichkeit zu geben das Leitungsorgan 12 des Zentralverwahrers in den sie betreffenden wesentlichen Belangen zu beraten In dem Nutzerausschuss sollten die Interessen der verschiedenen Nutzer von Zentralverwahrern einschliesslich der Interessen der Inhaber unterschiedlicher Wertpapierarten vertreten sein 13 Der Nutzerausschuss ubt seine Tatigkeit unabhangig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschaftsleitung des Zentralverwahrers aus Art 28 Abs 1 CSDR Allgemein sollen die Beziehungen zwischen Zentralverwahrern und ihren Nutzern mit Hilfe von Wohlverhaltensregeln transparent gestaltet werden 14 Insbesondere sollte ein Zentralverwahrer uber offentlich zugangliche transparente objektive und nicht diskriminierende Kriterien fur die Teilnahme am Wertpapierliefer und abrechnungssystem verfugen denen zufolge der Zugang fur Teilnehmer nur aufgrund der damit verbundenen Risiken beschrankt werden durfte 15 Hierzu ist es erforderlich zu gewahrleisten dass die zustandigen Behorden 16 rasche und geeignete Abhilfemassnahmen setzen konnen um gegen jede ungerechtfertigte behindernde und diskriminieren Dienstleistungsverweigerung von Zentralverwahrern gegenuber Teilnehmern vorzugehen und Zentralverwahrer die Preise und Gebuhren ihrer Dienstleistungen vorab und verbindlich bekanntgeben 17 Transparenz Bearbeiten Durch transparente Regeln fur die Unternehmensfuhrung und kontrolle soll sichergestellt werden dass Geschaftsleitung Mitglieder des Leitungsorgans Gesellschafter und Teilnehmer die die Kontrolle im Sinne der Richtlinie 2013 34 EU uber die Tatigkeit des Zentralverwahrers ausuben konnen die Eignung besitzen eine solide und umsichtige Geschaftsfuhrung des Zentralverwahrers zu gewahrleisten 18 und dass die Interessen der Gesellschafter der Geschaftsfuhrung und der Mitarbeiter des Zentralverwahrers einerseits und die Interessen seiner Nutzer in deren Dienst die Zentralverwahrer letztendlich stehen andererseits berucksichtigt werden 19 Nach Art 21 der CSDR ist der Name und der Tatigkeitsbereich jeden Zentralverwahrers in einem Zentralverwahrer Verzeichnis aufzunehmen samt allen in anderen Mitgliedstaaten betriebenen Zweigniederlassungen Zentralverwahrer Verbindungen 20 und die nach Artikel 31 CSDR geforderten Informationen Die ESMA stellt das Register auf ihrer Webseite zur Verfugung und aktualisiert es siehe auch Art 58 CSDR Jeder Zentralverwahrer hat nach Art 26 Abs 4 CSDR seine Regelungen fur die Unternehmensfuhrung und kontrolle und die fur seine Tatigkeit geltenden Vorschriften offentlich zuganglich zu machen Dokumentationspflicht Bearbeiten Die Zentralverwahrer sind nach der CSDR verpflichtet eine ausreichende Dokumentation zu allen ihren Dienstleistungen zu fuhren und diese Aufzeichnungen aufzubewahren mind zehn Jahre damit die zustandigen Behorden uber die Tatigkeiten der Zentralverwahrer wirksame Aufsicht ausuben konnen 21 Nebentatigkeiten Beteiligungen Auslagerungen Bearbeiten Nebentatigkeiten und Beteiligungen von Zentralverwahrern Bearbeiten Zentralverwahrer sollen keine Risiken mit anderen Tatigkeiten eingehen als solchen die der Zulassungspflicht gemass dieser Verordnung unterliegen Zentralverwahrer sollen auch keine Beteiligung in dem Sinne halten wie sie in der CSDR durch Bezugnahme auf die Richtlinie 2013 34 EU des Europaischen Parlaments und des Rates 12 definiert sind und auch nicht direkt oder indirekt 20 oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals anderer Institute halten als solcher die ahnliche Dienstleistungen erbringen es sei denn eine solche Beteiligung wurde von den zustandigen Behorden der Zentralverwahrer auf der Grundlage gebilligt dass das Risikoprofil der Zentralverwahrer dadurch nicht wesentlich erhoht wird 22 Wesentliches Kriterium fur eine zulassige oder unzulassige Nebentatigkeit und Beteiligungen ist dass diese keine unangemessenen Risiken fur die Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer mit sich bringen 23 Zentralverwahrer und die Erbringer von Bankdienstleistungen konnen unter bestimmten Umstanden innerhalb einer einzigen Unternehmensgruppe ihre Leistungen bundeln 24 Dieser Punkt der Erbringung von Nebenleistungen durch europaische Zentralverwahrer war in den Verhandlungen zur CSDR sehr strittig und die Europaische Kommission hat hier einen sehr einschrankenden Standpunkt vertreten 25 Auslagerung von Tatigkeiten Bearbeiten Zentralverwahrer konnen ihre Dienste unter strengen Bedingungen auslagern sofern die Risiken die durch entsprechende Auslagerungsvereinbarungen entstehen konnen gesteuert werden Dabei konnen Zentralverwahrer jedoch nicht ihre Verantwortung ubertragen Insbesondere darf durch die Auslagerung die Beaufsichtigung der Zentralverwahrer und ihre Uberwachung nicht beeintrachtigt werden 26 Eigenkapitalanforderungen Bearbeiten Nach Art 47 Abs 1 der CSDR muss das Eigenkapital eines Zentralverwahrers zusammen mit Gewinnrucklagen und sonstigen Rucklagen steht in einem angemessenen Verhaltnis zu den Risiken die mit seinen Tatigkeiten einhergehen Aufsicht BearbeitenDie Zentralverwahrer nach der CSDR unterstehen primar den nationalen Aufsichtsbehorden der Unionsmitgliedstaaten Diese Aufsichtsbehorden mussen von den Unionsmitgliedstaaten mit hinreichenden Befugnissen ausgestattet und in der Lage sein rechtswidriges Verhalten der Zentralverwahrer oder deren Personal oder von Dritten durch Anwendung abschreckender Sanktionsordnungen zu ahnden 27 Whistleblower Bearbeiten Damit die Aufsichtsbehorden potenzielle Verstosse auch tatsachlich entdecken soll durch wirksame Mechanismen sichergestellt werden dass den zustandigen Behorden mehr potenzielle oder tatsachliche Verstosse gegen diese Verordnung gemeldet werden Hierzu gehort auch dass Personen die potenzielle oder tatsachliche Verstosse gegen diese Verordnung melden geschutzt werden wie auch Personen die solcher Verstosse beschuldigt werden siehe Unschuldsvermutung Schuldvermutung 28 Sanktionen Bearbeiten Verstosse von Zentralverwahrern gegen die CSDR mussen rasche und geeignete Abhilfemassnahmen durch die Behorden zur Folge haben Die Aufsicht und die Sanktionen mussen wirkungsvoll verhaltnismassig und abschreckend sein 29 Damit die Abschreckung und die koharente Anwendung der Sanktionen in allen Mitgliedstaaten unter Berucksichtigung der Charta der Grundrechte der Europaischen Union gewahrleistet sind enthalt die Verordnung eine Liste wesentlicher verwaltungsrechtlicher Sanktionen und andere Massnahmen die den zustandigen Behorden zur Verfugung stehen mussen die Befugnis diese Sanktionen und anderen Massnahmen gegen alle fur einen Verstoss verantwortlichen naturlichen und juristischen Personen zu verhangen eine Liste der Hauptkriterien fur die Festlegung des Grades und der Art dieser Sanktionen und anderen Massnahmen sowie die Hohe von Geldbussen vorsehen Bei der Festsetzung der Geldbussen sollte Faktoren wie den festgestellten finanziellen Vorteilen aufgrund des Verstosses der Schwere und Dauer des Verstosses den erschwerenden oder mildernden Umstanden und der notwendigen abschreckenden Wirkung von Geldbussen Rechnung getragen und gegebenenfalls eine Ermassigung im Falle der Zusammenarbeit mit der zustandigen Behorde vorgesehen werden 30 Siehe auch BearbeitenZentralverwahrer TARGET2 Securities Clearinghouse Depotbank Depotgesetz A und D Bucheffektengesetz CH Literatur BearbeitenDominik Freudenthaler Ben Bendict Hruby in Die Zentralverwahrer VO ecolex Wien 2014Weblinks BearbeitenVerordnung EU Nr 909 2014 PDF Zentralverwahrer VerordnungEinzelnachweise Bearbeiten Ein internationaler Zentralverwahrer International Central Securities Depository ICSD ist ein Zentralverwahrer der Geschafte im internationalen sowie in bestimmten lokalen Markten meist durch direkte oder indirekte uber lokale Banken Vernetzung zu den nationalen Zentralverwahrern CSD abwickelt Es gibt mit Sitz in der EU drei relevante ICSDs Euroclear Bank Brussel Clearstream Banking Luxemburg und SIX SIS Zurich Central Securities Depositories Regulation Siehe zum Begriff Wertpapiere den Artikel 4 Abs 1 Ziff 15 der Richtlinie2014 65 EU Lieferung und Abrechnung bzw Abwicklung ist nach Art 2 Abs 1 Ziff 7 CSDR der vollstandige Abschluss eines Wertpapiergeschafts unabhangig davon wo es abgeschlossen wird mit dem Ziel die Verbindlichkeiten der an diesem Geschaft beteiligten Parteien durch die Ubertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfullen Siehe Mitteilung des Rats fur Finanzstabilitat vom 20 Oktober 2010 uber die Uberarbeitung und den Ausbau der bestehenden Standards Siehe Art 18 Abs 2 CSDR und Erwagungsgrund 30 der CSDR Siehe Erwagungsgrund 39 der CSDR Siehe Erwagungsgrund 26 der CSDR Nach Art 16 Abs 2 CSDR sind die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs CSDR und zulassige nichtbankartige Nebendienstleistungen nach Abschnitt B des Anhangs CSDR genau zu benennen Art 17 Abs 8 CSDR Siehe Art 17 Abs 1 CSDR Siehe zum Begriff Leitungsorgan eines Zentralverwahreres Art 2 Abs 1 Ziff 45 CSDR Siehe Art 28 CSDR und Erwagungsgrund 35 ff der CSDR Siehe auch Art 32 CSDR Siehe Art 33 und 49 ff CSDR und Erwagungsgrund 40 und 56 der CSDR sowie den freiwilligen Europaischen Verhaltenskodex fur Clearing und Settlement vom 7 November 2006 Zum Begriff zustandige Behorde siehe Art 2 Abs 1 Ziff 17 und 18 CSDR und zur Regelung der Aufgaben Art 10 ff CSDR Siehe Art 34 CSDR und Erwagungsgrund 40 56 und 60 der CSDR Siehe auch Art 26 f CSDR und Erwagungsgrund 35 der CSDR Siehe Erwagungsgrund 37 der CSDR Zu Zentralverwahrer Verbindungen siehe Art 48 CSDR Siehe Art 29 CSDR und Erwagungsgrund 55 der CSDR Siehe Art 18 Abs 3 und 54 ff CSDR und Erwagungsgrund 29 der CSDR Siehe Erwagungsgrund 31 ff der CSDR Siehe Erwagungsgrund 46 der CSDR Dominik Freudenthaler Ben Bendict Hruby in Die Zentralverwahrer VO ecolex Wien 2014 S 1024 Siehe auch Art 52 Abs 1 der CSDR in der Fassung vom 7 Marz 2012 gemass COM 2012 73 final Siehe Art 30 CSDR und Erwagungsgrund 38 der CSDR mit bestimmten Ausnahmen bei der Auslagerung von Tatigkeiten an offentliche Stellen Gemass Erwagungsgrund 61 der CSDR wurde gemass der Mitteilung der Kommission Starkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor vom 8 Dezember 2010 wurde eine Uberprufung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und ihrer praktischen Anwendung vorgenommen um die Konvergenz von Sanktionen uber das gesamte Spektrum der Aufsichtstatigkeiten hinweg zu fordern Siehe auch Art 22 CSDR und Erwagungsgrund 63 der CSDR Siehe Erwagungsgrund 64 der CSDR Siehe Art 61 ff CSDR und Erwagungsgrund 61 ff der CSDR Siehe Erwagungsgrund 63 der CSDR Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zentralverwahrer EU amp oldid 228742262