www.wikidata.de-de.nina.az
Die Verordnung EG Nr 1683 95 des Rates vom 29 Mai 1995 uber eine einheitliche Visagestaltung legt ein einheitliches Muster fur alle Formen von Visa fest die im Schengen Raum erteilt werden Wahrend sich Grossbritannien und Irland der Urfassung der Verordnung von 1995 noch angeschlossen hatten hat Grossbritannien nur noch die Anderung des Jahres 2002 akzeptiert wahrend Irland keine der spateren Anderungen mehr angenommen hat Da beide Lander die Ubernahme des seit Mai 2009 geltenden neuen Visummarken Musters abgelehnt haben gilt die Verordnung in ihrer heutigen Form in diesen beiden Landern nicht Verordnung EG Nr 1683 95Titel Verordnung EG Nr 1683 95 des Rates vom 29 Mai 1995 uber eine einheitliche VisagestaltungGeltungsbereich EWR und Schweiz ohne Grossbritannien veraltet und Irland und noch ohne Bulgarien Kroatien RumanienRechtsmaterie AuslanderrechtGrundlage EGV insbesondere Art 100c Abs 3Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 3 August 1995Fundstelle ABl L 164 14 Juli 1995 S 1 4Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Regelungsgegenstand 2 Anderungshistorie 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseRegelungsgegenstand Bearbeiten nbsp Seit August 2017 gultiges Muster der VisummarkeGegenstand der Verordnung ist ein schengenweites einheitliches Aussehen der Visummarke Die Visummarke gilt nicht nur fur das einheitliche Visum i S des Artikels 29 Visakodex das im Bereich aller Mitgliedstaaten gultig ist sondern auch fur nationale Visa die im Allgemeinen den Kennbuchstaben D tragen und nur fur das Land gelten dessen Behorde es ausgestellt hat In die Visummarke sind gemass der amtlichen Ausfullanleitung 1 einzutragen Ein integriertes gemass Hochsicherheitsnormen hergestelltes Lichtbild des Inhabers in Farbe Hier erscheint ein diffraktives optisch variables Element Kinegramm oder gleichwertiges Element Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedenen Grossen und Farben die Buchstaben EU und EUE sowie kinematische Guillochelinien sichtbar In diesem Feld erscheint der dreistellige Landercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemass dem Dokument 9303 der ICAO uber maschinell lesbare Dokumente oder das Akronym BNL wenn das Visum von Belgien Luxemburg oder den Niederlanden ausgestellt wurde mit optisch variablen Farben Je nach Betrachtungswinkel erscheint er oder es in unterschiedlichen Farben Hier erscheint das Folgende in Grossbuchstaben a das Wort VISA Der ausstellende Mitgliedstaat kann den entsprechenden Begriff in einer anderen Amtssprache der Organe der Union aufnehmen b der Name des ausstellenden Mitgliedstaats auf Englisch Franzosisch oder einer anderen Amtssprache der Organe der Union c der dreistellige Landercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemass dem Dokument 9303 der ICAO In diesem Feld erscheint in horizontaler Ausrichtung die bereits in schwarzer Farbe vorgedruckte neunstellige nationale Nummer der Visummarke Es wird eine besondere Schriftart verwendet In diesem Feld erscheint in vertikaler Ausrichtung die bereits in roter Farbe vorgedruckte neunstellige nationale Nummer der Visummarke Es wird eine besondere Schriftart verwendet die sich von der in Feld 5 verwendeten unterscheidet Die Nummer der Visummarke ist der dreistellige Landercode gemass dem Dokument 9303 der ICAO in Verbindung mit der in den Feldern 5 und 6 verzeichneten nationalen Nummer In diesem Feld erscheinen die Buchstaben EU mit Kippeffekt Diese Buchstaben erscheinen dunkel wenn die Visummarke vom Betrachter weggeneigt wird und bei einer weiteren Drehung um 90 Grad hell In diesem Feld erscheint der Code aus Feld 3 mit Kippeffekt Dieser Code erscheint dunkel wenn die Visummarke vom Betrachter weggeneigt wird und bei einer weiteren Drehung um 90 Grad hell Dieses Feld beginnt mit den Worten gultig fur Die ausstellende Behorde gibt die raumliche Gultigkeit des Visums an Dieses Feld beginnt mit dem Wort vom weiter hinten in der Zeile steht das Wort bis Die ausstellende Behorde gibt die vom Visum gedeckte Aufenthaltsdauer des Inhabers des Visums an Weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte Dauer des Aufenthalts d h die Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts und Tage Dieses Feld beginnt mit den Worten Art des Visums Die ausstellende Behorde tragt die Kategorie des Visums ein Weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte Reisepass Nr und Anzahl der Einreisen Dieses Feld beginnt mit den Worten ausgestellt in und gibt den Ort der ausstellenden Behorde an Weiter hinten in der Zeile erscheint das Wort am die ausstellende Behorde gibt hier das Ausstellungsdatum an Dieses Feld beginnt mit den Worten Name Vorname Dieses Feld beginnt mit den Worten Anmerkungen Der Bereich unter dem Wort Anmerkungen dient der ausstellenden Behorde dazu weitere Informationen einzutragen Dieses Feld enthalt die massgeblichen maschinenlesbaren Informationen die die Kontrollen an den Aussengrenzen erleichtern Der maschinenlesbare Bereich enthalt einen sichtbaren Hintergrunddruck mit den Worten Europaische Union in allen Amtssprachen der Organe der Union Dieser Text beeinflusst nicht die technischen Merkmale des maschinenlesbaren Bereichs oder dessen Auslesbarkeit Dieses Feld ist fur die mogliche Hinzufugung eines gemeinsamen 2D Strichcodes reserviert Anderungshistorie BearbeitenDie Verordnung wurde bisher sieben Mal geandert namlich durch Datum Anderung Grund Rechtsvorschrift18 Februar 2002 Verordnung EG Nr 334 2002 2 16 April 2003 Beitritt von Tschechien Estland Zypern Lettland Litauen Ungarn Malta Polen Slowenien und der Slowakei Akte uber die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik der Republik Estland der Republik Zypern der Republik Lettland der Republik Litauen der Republik Ungarn der Republik Malta der Republik Polen der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europaische Union begrundenden Vertrage Anhang II Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte 18 Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres B Visumpolitik 3 20 November 2006 Beitritt von Bulgarien und Rumanien Verordnung EG Nr 1791 2006 4 24 Juli 2008 Neues Muster der Visummarke Verordnung EG Nr 856 2008 5 13 Mai 2013 Beitritt von Kroatien Verordnung EU Nr 517 2013 6 26 Juni 2013 Verordnung EU Nr 610 2013 7 4 Juli 2017 Neues Muster der Visummarke Verordnung EU 2017 1370 8 Weblinks BearbeitenVerordnung EG Nr 1683 95Einzelnachweise Bearbeiten Siehe Verordnung EG Nr 856 2008 des Rates vom 24 Juli 2008 In ABl L 235 vom 2 September 2008 S 1 ABl L 53 vom 23 Februar 2002 S 7 ABl L 236 vom 23 September 2003 S 718 725 ABl L 363 vom 20 Dezember 2006 S 1 ABl L 235 vom 2 September 2008 S 1 ABl L 158 vom 10 Juni 2013 S 1 ABl L 182 vom 29 Juni 2013 S 1 ABl L 198 vom 28 Juli 2017 S 24 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EG Nr 1683 95 uber eine einheitliche Visagestaltung amp oldid 232864914