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Die Verordnung uber die Larmkartierung 34 BImSchV ist eine Verordnung der Bundesregierung die fur die Kartierung von Umgebungslarm gilt und Anforderungen an Larmkarten nach 47c des Bundes Immissionsschutzgesetzes BImschG konkretisiert BasisdatenTitel Vierunddreissigste Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes ImmissionsschutzgesetzesKurztitel Verordnung uber die LarmkartierungAbkurzung 34 BImSchVArt BundesrechtsverordnungGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von 47f BImSchGRechtsmaterie UmweltrechtFundstellennachweis 2129 8 34Erlassen am 6 Marz 2006 BGBl I S 516 Inkrafttreten am 16 Marz 2006Letzte Anderung durch Art 1 VO vom 28 Mai 2021 BGBl I S 1251 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Juli 2021 Art 2 VO vom 28 Mai 2021 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Die Kartierung erfolgt nicht auf Basis von Larmmessungen sondern ausschliesslich auf der Basis von Berechnungen Sie wurde aufgrund von 47f BImschG erlassen der mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG Richtlinie uber die Bewertung und Bekampfung von Umgebungslarm mit Wirkung zum 30 Juni 2005 in das Gesetz eingefugt worden war 1 Mit der EG Richtlinie sollte ein gemeinsames Konzept festgelegt werden um vorzugsweise schadliche Auswirkungen einschliesslich Belastigung durch Umgebungslarm zu verhindern ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern Die durchzufuhrenden Massnahmen sind die Ermittlung der Belastung durch Umgebungslarm anhand von Larmkarten nach fur die Mitgliedstaaten gemeinsamen Bewertungsmethoden die Information der Offentlichkeit uber Umgebungslarm auf der Grundlage der Ergebnisse die Erarbeitung von Aktionsplanen durch die Mitgliedstaaten mit dem Ziel den Umgebungslarm zu mindern 2 Ferner werden die Berechnungsverfahren fur die Larmkartierung festgelegt 3 Die von der EU vorgegebenen Begriffsbestimmungen wurden ubernommen Diese Begriffsbestimmungen legen u a folgendes fest Ballungsraum Gebiet mit mehr als 100 000 Einwohnern und einer Bevolkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer Hauptverkehrsstrasse eine Strasse mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen jahrlich Haupteisenbahnstrecke ein Schienenweg nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30 000 Zugen jahrlich Grossflughafen ein Verkehrsflughafen mit mehr als 50 000 Bewegungen jahrlich Industrie oder Gewerbegelande auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemass Anhang I der Richtlinie 96 61 EG des Rates vom 24 September 1996 befinden Darstellungen auf den Larmkarten in 5 dB Isophonen Bandern Zusatzlich sollen im Unterschied zu der europaischen Richtlinie auch Schiffshafen mit einem Gesamtumschlag von mehr als 1 5 Millionen Tonnen jahrlich kartiert werden Von der EU wurden keine Angaben gemacht ab welcher Grosse ein Hafen in der Larmkartierung zu berucksichtigen ist Im Unterschied zu den bisher gelten Normen in Deutschland wurden folgende Larmindizes aus der Umgebungslarmrichtlinie eingefuhrt Tageswert 6 18 Uhr Abendwert 18 22 Uhr Nachtwert 22 6 Uhr 24 Stunden Wert 0 24 UhrVergleichbar mit den in Deutschland ublichen Larmberechnungen ist somit nur der Nachtzeitraum von 22 bis 6 Uhr Die anderen Zeitraume finden keine Entsprechung in den bisherigen deutschen Vorschriften zum Larm Weblinks BearbeitenText der 34 BImSchV als PDF Hinweise zur Larmkartierung einschliesslich Beratungsunterlage und Beschuss zu TOP 13 1 der 121 Sitzung der Bund Landerarbeitsgemeinschaft fur Immissionsschutz LAI am 2 und 3 Marz 2011 in StuttgartEinzelnachweise Bearbeiten BGBl I S 1794 Art 1 der Richtlinie 2002 49 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 25 Juni 2002 uber die Bewertung und Bekampfung von Umgebungslarm ABl EG Nr L 189 12 vom 18 Juli 2002 Bundesanzeiger vom 17 August 2006 Bekanntmachung der Vorlaufigen Berechnungsverfahren fur den Umgebungslarm nach 5 Abs 1 der Verordnung uber die Larmkartierung 34 BImSchV vom 22 Mai 2006Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Verordnungen zum Bundes Immissionsschutzgesetz 1 BImSchV 2 BImSchV 3 BImSchV aufgehoben 4 BImSchV 5 BImSchV 6 BImSchV aufgehoben 7 BImSchV 8 BImSchV aufgehoben 9 BImSchV 10 BImSchV 11 BImSchV 12 BImSchV 13 BImSchV 14 BImSchV 15 BImSchV aufgehoben 16 BImSchV 17 BImSchV 18 BImSchV 19 BImSchV aufgehoben 20 BImSchV 21 BImSchV 22 BImSchV aufgehoben 23 BImSchV aufgehoben 24 BImSchV 25 BImSchV 26 BImSchV 27 BImSchV 28 BImSchV 29 BImSchV 30 BImSchV 31 BImSchV 32 BImSchV 33 BImSchV aufgehoben 34 BImSchV 35 BImSchV 36 BImSchV 37 BImSchV 38 BImSchV 39 BImSchV 40 BImSchV offen 41 BImSchV 42 BImSchV 43 BImSchV 44 BImSchV Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung uber die Larmkartierung amp oldid 215450638