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Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtfluchtigen halogenierten organischen Verbindungen 2 BImSchV gilt fur bestimmte Oberflachenbehandlungs Chemischreinigungs und Textilausrustungs sowie Extraktionsanlagen und regelt u a die Zulassigkeit von Einsatzstoffen die Betriebsweise und die Uberwachung dieser Anlagen BasisdatenTitel Zweite Verordnung zur Durchfuhrung des Bundes ImmissionsschutzgesetzesKurztitel Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtfluchtigen organischen VerbindungenFruherer Titel Verordnung uber ChemischreinigungsanlagenAbkurzung 2 BImSchVArt BundesrechtsverordnungGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von 23 Abs 1 BImSchG aFRechtsmaterie UmweltrechtFundstellennachweis 2129 8 2 3Ursprungliche Fassung vom 28 August 1974 BGBl I S 2130 Inkrafttreten am 1 Oktober 1974Letzte Neufassung vom 10 Dezember 1990 BGBl I S 2694 Inkrafttreten derNeufassung am 1 Marz 1991Letzte Anderung durch Art 106 VO vom 19 Juni 2020 BGBl I S 1328 1340 Inkrafttreten derletzten Anderung 27 Juni 2020 Art 361 VO vom 19 Juni 2020 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 2 Einsatzstoffe 3 Anforderungen an die Anlagen 4 WeblinksAnwendungsbereich BearbeitenDie Verordnung gilt fur den Betrieb von Anlagen die Losemittel mit leicht fluchtigen Halogenkohlenwasserstoffen oder sonstigen leicht fluchtigen halogenierten organischen Verbindungeneinsetzen Betroffen sind Oberflachenbehandlungsanlagen z B Chemische Reinigungsanlagen Anlagen zur Oberflachenreinigung von elektronischen Bauteilen und Extraktionsanlagen Einsatzstoffe BearbeitenDie 2 BImSchV enthalt eine Reihe konkreter Anforderungen an Einsatzstoffe Kanzerogene keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe mussen so weit wie moglich ersetzt werden 2 Abs 1 Wo dies nicht moglich ist gelten strenge Anforderungen an die Emissionen An leichtfluchtigen Halogenkohlenwasserstoffen durfen nur Tetrachlorethen Trichlorethen oder Dichlormethan in technisch reiner Form eingesetzt werden Zu beachten ist dass Trichlorethen als krebserzeugend eingestuft ist und damit so weit wie moglich ersetzt werden soll Trichlorethen und Dichlormethan durfen aber trotzdem nicht beim Betrieb von Chemischreinigungs und Textilausrustungsanlagen eingesetzt werden 2 Abs 2 Trichlorethen zusatzlich auch nicht bei Extraktionsanlagen Ausserdem konnen halogenierte organische Verbindungen die nicht Kohlenwasserstoffe sind eingesetzt werden Dazu zahlen beispielsweise Hydrofluorether Anforderungen an die Anlagen BearbeitenDie Anlagen zur Oberflachenbehandlung aber auch Chemischreingiungs und Textilausrustungsanlagen mussen geschlossen betrieben werden abgesaugte Abgase mussen einem Abscheider zugefuhrt werden Die abgeschiedenen halogenierten Losemittel sind zuruckzugewinnen Fur die verbleibenden Emissionen enthalt die 2 BImSchV Grenzwerte Auch fur Extraktionsanlagen bestehen entsprechende Grenzwerte Weblinks BearbeitenText der VerordnungVerordnungen zum Bundes Immissionsschutzgesetz 1 BImSchV 2 BImSchV 3 BImSchV aufgehoben 4 BImSchV 5 BImSchV 6 BImSchV aufgehoben 7 BImSchV 8 BImSchV aufgehoben 9 BImSchV 10 BImSchV 11 BImSchV 12 BImSchV 13 BImSchV 14 BImSchV 15 BImSchV aufgehoben 16 BImSchV 17 BImSchV 18 BImSchV 19 BImSchV aufgehoben 20 BImSchV 21 BImSchV 22 BImSchV aufgehoben 23 BImSchV aufgehoben 24 BImSchV 25 BImSchV 26 BImSchV 27 BImSchV 28 BImSchV 29 BImSchV 30 BImSchV 31 BImSchV 32 BImSchV 33 BImSchV aufgehoben 34 BImSchV 35 BImSchV 36 BImSchV 37 BImSchV 38 BImSchV 39 BImSchV 40 BImSchV offen 41 BImSchV 42 BImSchV 43 BImSchV 44 BImSchV Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtfluchtigen halogenierten organischen Verbindungen amp oldid 237376191