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Die Verordnung die Bezeichnung gleichnamiger Ortsburger betreffend war eine Grossherzoglich Hessische Verordnung aus dem Jahr 1832 zur eindeutigen Benennung von gleichnamigen Burgern in Verwaltungsangelegenheiten und insbesondere Steuersachen durch einen Namenszusatz amtlich Namensbeizeichen genannt Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 2 Inhalt 3 Sonstige Verwendung 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweisHintergrund BearbeitenIn den ersten Jahrzehnten im Deutschen Bund kam es in vielen deutschen Staaten zu einem umfangreichen Modernisierungsschub in Verwaltungen und im Rechtswesen Die im Heiligen Romischen Reich historisch gewachsenen sehr heterogenen Strukturen wurden vereinheitlicht und systematisiert Insbesondere in den neu entstandenen Staaten oder denjenigen mit bedeutenden Gebietsgewinnen wie der Landgrafschaft Hessen Darmstadt die zum Grossherzogtum Hessen angewachsen war war dies der Fall So wurden Grund oder Stockbucher angelegt alle Immobilien dort verzeichnet und das Einwohnermeldewesen vereinheitlicht Mit dem Aufbau einer systematischen Steuerverwaltung ergab sich die Herausforderung Steuerforderungen eindeutig Steuerpflichtigen zuzuordnen Dies war bei gleichnamigen Personen schwierig Auch reichte es nicht aus den Personen und den Ortsnamen zusammen zu nutzen da auch in einem Ort mehrere Personen den gleichen Namen haben konnten In vielen Gemeinden des Landes bestand bis dahin die unterschiedlich gehandhabte Praxis dass gleichnamige Personen mit romischen Ordinalzahlen oder auch mit alt oder jung bezeichnet wurden Diese Bezeichnungen wechselten jedoch beispielsweise bei Todesfallen oder Umzugen Inhalt BearbeitenDie Verordnung die Bezeichnung gleichnamiger Ortsburger betr vom 27 November 1832 regelte daher dass jeder Burger der einen Namensvetter hatte mit der Eintragung ins Steuerregister eine fortlaufende Nummer erhielt die lebenslang bestehen blieb Mit dem Tod wurde diese Nummer fur zehn Jahre gesperrt und erst dann wieder vergeben Die Nummer wurde in Form einer romischen Ziffer dem Nachnamen in amtlichen Registern und Urkunden angehangt So wurde beispielsweise der Lampertheimer Burgermeister Adam Seelinger in amtlichen Dokumenten als Adam Seelinger IX gefuhrt Dieses Namensbeizeichen hatte also eine ahnliche Funktion wie die heutige Steuerliche Identifikationsnummer Mit der Instruction die Bezeichnung gleichnamiger Ortseinwohner und die Wahrung der Namensveranderungen betreffend vom 2 Juli 1850 wurden einige Details geregelt So wurde die Sperrung der Neuvergabe der Nummer von zehn auf 30 Jahre erweitert wenn der Betreffende noch in einem Grundbuch eingetragen war Klargestellt wurde auch dass ein Ortsburger der bisher der einzige seines Namens war und daher kein Namensbeizeichen hatte das Namensbeizeichen I erhielt wenn ein Namensvetter mit der Nummer II eingetragen wurde Bei einem Umzug sollte der Burger in der neuen Gemeinde eine neue Nummer bekommen In einer Bekanntmachung die nahere Bezeichnung gleichnamiger Ortsburger betreffend vom 18 Oktober 1862 wurde abschliessend klargestellt dass die Nummer im bisherigen Ort fur alle Angelegenheiten dort z B im Grundbuch weiterverwendet werden sollte die neue Nummer jedoch fur die Angelegenheiten im neuen Ort Sonstige Verwendung BearbeitenDie Namensbeizeichen wurden auch in die Geburts Heirats und Sterberegister und in sonstige personenbezogene amtliche Dokumente ubernommen wodurch sie vielfach in genealogischer Literatur auftreten sie beziehen sich dort folglich nicht bzw nur in Ausnahmefallen auf die Namensabfolge innerhalb einer Familie wie dies bei der Zahlung von Adelsnamen Friedrich III Wilhelm II u a der Fall ist Dem unterschiedlichen Rechtsstatus von Mannern und Frauen in jener Zeit entsprechend finden sich die Namensbeizeichen nur bei mannlichen Personen gleichnamige Frauen werden uber die Nennung der Vater oder Ehemanner identifiziert Haufig ist das Namensbeizeichen in amtlichen Dokumenten auch als Wort ausgeschrieben z B der Taglohner Johann Leonhard Walther der Dritte Johann Jakob Trumpfheller Siebenter Landwirth in einem Sterberegister von 1900 Bereits 1829 war im benachbarten Kurfurstentum Hessen in einer Verordnung uber die Fuhrung der Kirchen und Pfarrbucher die Nummerierung als eine Option neben anderen zur Personenunterscheidung eingefuhrt worden 1 sodass in historischen Dokumenten auch dort vereinzelt Personennamen mit einem solchen Beizeichen zu finden sind jedoch haufiger ohne den Ordinalzahlen kennzeichnenden Punkt z B Hermann Muller II kurhessischer Landtagsabgeordneter Heinrich Meier III Gastwirt und Metzger Die hier besprochenen Namensbeizeichen sind heute noch vereinzelt in Firmennamen zu finden die auf den personlichen Namen ihrer Grunder zuruckgehen Bei einer Nummerierung von Personennamen ist auch damit zu rechnen dass innerhalb von Organisationen Korperschaften und Familien eine auf die innere Differenzierung gerichtete eigenstandige Reihung erfolgt ist ohne dass eine allgemein gultige Regelung zugrunde liegt Literatur BearbeitenVerordnung die Bezeichnung gleichnamiger Ortsburger betr abgedruckt in Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 100 Darmstadt am 19 December 1832 S 879 880 Instruction die Bezeichnung gleichnamiger Ortseinwohner und die Wahrung der Namensveranderungen betreffend abgedruckt in Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 34 Darmstadt am 15 Juli 1850 S 282 283 Bekanntmachung die nahere Bezeichnung gleichnamiger Ortsburger betreffend abgedruckt in Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 38 Darmstadt am Seite 673 674Weblinks BearbeitenTexte der Verordnungen als Digitalisat Einzelnachweis Bearbeiten Sind mehrere Familienvater von gleichem Geschlechtsnamen am gleichen Orte wohnhaft so muss bemerkt werden ob der Vater der Aeltere Mittlere Jungere oder der Erste Zweite Dritte u s f seines Namens ist oder sonst derselbe bei Gleichheit der Vornamen weiter nach den Taufnamen seines Vaters oder nothigenfalls seines Grosvaters von vaterlicher Seite oder mittelst Benutzung der Namen seiner Mutter etc bestimmt bezeichnet werden wie dieses bereits durch 5 Unserer Verordnung vom 17ten Juni 1828 in Beziehung auf die gerichtlichen Wahrschafts und Hypotheken Bucher Steuerkataster und dergleichen offentliche Register vorgeschrieben worden ist Die Nummerierung wird dort noch nicht erwahnt Siehe Verordnung uber die Fuhrung der Kirchen und Pfarrbucher 20 in Sammlung von Gesetzen Verordnungen Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfugungen fur Kurhessen 5 Bd Jahre 1827 1830 Jg 1829 S 83ff hier S 88 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung die Bezeichnung gleichnamiger Ortsburger betreffend amp oldid 232821922