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Eine Unpfandbarkeitsbescheinigung ist die Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers an den die Zwangsvollstreckung betreibenden Glaubiger dass die Zwangsvollstreckung beim Schuldner erfolglos verlaufen wird Diese Bescheinigung ist gemass 32 Abs 1 Geschaftsanweisung fur Gerichtsvollzieher GVGA NRW auszustellen wenn der Gerichtsvollzieher begrundeten Anhalt dafur hat dass die vorgesehene Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde Wurde der Gerichtsvollzieher mit einer Pfandung beauftragt 803 ZPO und er hat begrundeten Anhalt dafur dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde so sendet er dem Glaubiger unverzuglich den Schuldtitel mit einer entsprechenden Bescheinigung zuruck wenn der Glaubiger nicht zugleich weitere Auftrage erteilt hat Dabei teilt er dem Glaubiger gemass 32 Abs 1 GVGA NRW mit dass er den Auftrag zur Vermeidung unnotiger Kosten als zuruckgenommen betrachtet Die Erwartung dass die Vollstreckung fruchtlos verlaufen werde kann insbesondere begrundet sein wenn ein Pfandungsversuch gegen den Schuldner in den letzten drei Monaten fruchtlos verlaufen ist oder der Schuldner in den letzten drei Monaten die Vermogensauskunft abgegeben hat und sich daraus keine Anhaltspunkte ergeben dass er uber pfandbare Gegenstande verfugt Unpfandbarkeit War der Gerichtsvollzieher auch beauftragt dem Schuldner den Schuldtitel zuzustellen so fuhrt er diesen Auftrag aus Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unpfandbarkeitsbescheinigung amp oldid 170607256